Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu Eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist1.

Die Nichtberücksichtigung eines solchen für eine Partei günstigen Beweisergebnisses bedeutet, dass das Berufungsgericht erhebliches Vorbringen dieser Partei übergangen und damit deren verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat2.
Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des betreffenden Vorbringens erfassenden Wahrnehmung beruht3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – VII ZR 77/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2011 – VIII ZR 88/11 Rn. 9; Beschluss vom 10.11.2009 – VI ZR 325/08, NJW-RR 2010, 495 Rn. 6; Beschluss vom 07.12 2010 – VIII ZR 96/10, NJW-RR 2011, 704 Rn.13[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – VI ZR 325/08, NJW-RR 2010, 495 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2015 – VII ZR 282/14 Rn. 18; Beschluss vom 08.07.2010 – VII ZR 195/08, BauR 2010, 1792 Rn. 8; Beschluss vom 09.02.2009 – II ZR 77/08, BauR 2009, 1003 Rn. 3[↩]