Die Fehler des Sachverständigen sind dem Geschädigten nicht zurechenbar, wenn ihm die Unrichtigkeit des Gutachtens ohne besondere Sachkunde nicht erkennbar war.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main eine Versicherung zur Zahlung der Gutachterkosten verurteilt. Bei einem Straßenverkehrsunfall am 26.02.2015 in Frankfurt am Main ist ein Kraftfahrzeug der Klägerin vom Typ VW Polo beschädigt worden. Die Klägerin ließ den Schaden begutachten. Für die Gutachtenerstattung entstanden Kosten in Höhe von 998,70 EUR. Diese Kosten hat die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht zahlen wollen. Sie hat das Gutachten für unbrauchbar gehalten und deshalb auch den von ihr erstatteten Sachschadensbetrag gekürzt und auf ihre eigenen Berechnungen verwiesen.
Es ist nicht selten der Fall, dass gerade bei Verkehrsunfällen Streit entsteht. Einerseits kann schon bezüglich des eigentlichen Unfallgeschehens Uneinigkeit herrschen und andererseits wird es schwierig, sobald es ums liebe Geld geht: Wer trägt den Schaden und wie hoch sind die Kosten? Aus diesem Grund ist ein Beteiligter durchaus gut beraten, wenn er sich professionelle Unterstützung bei einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht sucht. Ein Fachanwalt mit jahrelanger Erfahrung auf seinem Gebiet kann jedem Betroffenen die Unsicherheit nehmen und im Fall eines Rechtsstreits vor Gericht seinen Mandanten vertreten. Mit Hilfe des Internets bedarf es auch keiner großen Anstrengungen, den jeweils passenden Rechtsanwalt zu finden. Inzwischen wird oftmals eine telefonische Erstberatung angeboten und ein persönlicher Besuch ist nicht mehr unbedingt erforderlich. Es wird größtenteils per Telefon bzw. E-mail kommuniziert. Unabhängig vom Wohnort kann sich jeder für den Anwalt seiner Wahl entscheiden. Auch in dem hier vorliegenden Fall hat sich die Klägerin eines juristischen Beistands bedient und nach der Zahlungsweigerung der Versicherung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben.
In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main ausgeführt, dass zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten nach einem Verkehrsunfall auch die Kosten der Schadensfeststellung in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens gehören. Dabei unterliegen grundsätzlich auch fehlerhafte Gutachten der Schadenersatzpflicht, da Fehler des Sachverständigen dem Geschädigten mangels Zurechnungsnorm grundsätzlich nicht entgegen zu halten sind. Ist dagegen ein Gutachten objektiv unrichtig, so dass sich hierdurch die Unbrauchbarkeit des Gutachtenergebnisses einstellt, kann vom Schädiger nicht verlangt werden, Schadenersatz für ein unbrauchbares Gutachten zu leisten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit hätte abwenden können. Maßgebend ist nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main, ob der Geschädigte die Unrichtigkeit auch ohne besondere Sachkunde hätte erkennen, und den Sachverständigen daher hätte zur Nachbesserung anhalten können. das ist hier aber nicht der Fall.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 31 C 1884/16 (17)