Das unrichte Sachverständigengutachten – und die Haftung wegen des daraufhin geschlossenen Vergleichs

Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist.

Das unrichte Sachverständigengutachten – und die Haftung wegen des daraufhin geschlossenen Vergleichs

Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.20021 ist mit § 839a BGB eine eigenständige, systematisch im Umfeld der Amtshaftung angesiedelte Anspruchsgrundlage für die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen geschaffen worden (in Kraft seit dem 1.08.2002, Art. 13 des Gesetzes), die in ihrem Anwendungsbereich dessen bisherige allgemeine Deliktshaftung ersetzt. Mit der Neuregelung sollte die bis dahin bestehende, als sachlich wenig überzeugend angesehene2 Differenzierung der Fahrlässigkeitshaftung danach, ob der Gerichtssachverständige beeidigt worden ist oder nicht, beseitigt und eine einheitliche Haftungsnorm geschaffen werden3. Nach § 839a Abs. 1 BGB ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Die Haftung nach dieser Vorschrift erfordert somit einen zweiaktigen Geschehensablauf, nämlich zum einen ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, und zum anderen, dass diese ihrerseits den Schaden herbeigeführt hat4.

Hiernach ist das Oberlandesgericht München in der Vorinstanz5 zutreffend davon ausgegangen, dass § 839a BGB innerhalb seines Anwendungsbereichs eine abschließende Regelung der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen enthält und dessen deliktsrechtliche Haftung nach §§ 823 ff BGB verdrängt, mit der Folge, dass auch § 826 BGB neben § 839a BGB keine Anwendung findet6.

Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht München angenommen, dass § 839a BGB unmittelbar keine Anwendung findet, wenn das Gerichtsverfahren, in dem das Sachverständigengutachten erstattet worden ist, durch Vergleich beendet wird7. Ein Vergleich stellt nämlich keine „gerichtliche Entscheidung“ im Sinne dieser Vorschrift dar, und zwar auch dann nicht, wenn das Zustandekommen des Vergleichs auf einen Vorschlag des Gerichts zurückgeht oder durch Gerichtsbeschluss festgestellt wird; denn Letzteres ändert nichts daran, dass der Prozessausgang nicht durch das Gericht, sondern durch ein privatautonomes Rechtsgeschäft der Parteien bestimmt wird8.

Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts München ist jedoch eine Haftung des Sachverständigen im Wege einer analogen Anwendung von § 839a BGB möglich. Wird ein Gerichtsverfahren nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht durch eine hierauf beruhende gerichtliche Entscheidung, sondern einen durch das Gutachten beeinflussten Prozessvergleich beendet, so ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, die Haftung des Sachverständigen unterschiedlich zu behandeln, sondern eine analoge Anwendung von § 839a BGB geboten9.

Ob ein Gerichtsverfahren, in dem ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, von diesem beeinflusst durch eine Gerichtsentscheidung oder einen Vergleich erledigt wird, hängt oftmals von zufälligen Umständen ab, die es nicht angezeigt erscheinen lassen, für die Haftung des Sachverständigen divergierende Maßstäbe anzulegen. Der Sachverständige hat auf die Art der Erledigung des Prozesses nach Erstattung seines Gutachtens – Gerichtsentscheidung oder Vergleich – typischerweise keinen Einfluss. Vertrauen die Verfahrensbeteiligten – zunächst – auf die Richtigkeit des Gutachtens, so kann dies darin seinen Ausdruck finden, dass ein dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens folgendes Gerichtsurteil ergeht und von den Parteien hingenommen wird (also unangefochten bleibt und rechtskräftig wird); aber auch darin, dass die Beteiligten unter dem Eindruck des Gutachtens einen Vergleich abschließen, der vom Gutachtenergebnis geprägt wird. Im einen wie im anderen Fall ist es gleichermaßen sachgerecht, die Regelungen des § 839a BGB anzuwenden, wenn sich das Sachverständigengutachten im Nachhinein als unrichtig erweist. Dies zeigt auch ein Blick auf Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, die jedenfalls nach dem Wortlaut des § 839a BGB „gerichtliche Entscheidungen“ im Sinne dieser Norm sind10. Es wäre nicht verständlich, wenn der Erlass eines (Teil-)Anerkenntnis- und/oder (Teil-)Verzichtsurteils, deren Zustandekommen vom Sachverständigengutachten beeinflusst wurde, die Haftung des Gerichtssachverständigen nach § 839a BGB eröffnet, ein entsprechender Prozessvergleich hingegen nicht, obschon in beiden Fallgestaltungen eine unstreitige Verfahrenserledigung unter gleichzeitiger Schaffung eines Vollstreckungstitels herbeigeführt wird. Ähnliche Erwägungen gelten im Fall der Rechtsmittelrücknahme. Diese lässt das vorinstanzliche, auf dem Gutachten beruhende Urteil – als „gerichtliche Entscheidung“ im Sinne des § 839a Abs. 1 BGB – rechtskräftig werden und ermöglicht hierdurch die Anwendung von § 839a BGB11, obgleich die Rechtsmittelrücknahme ihrerseits ein privatautonomer Akt der rechtsmittelführenden Partei ist und ebenso wie ein in der Rechtsmittelinstanz geschlossener Vergleich vom gerichtlichen Sachverständigengutachten beeinflusst sein kann. Vor diesem Hintergrund ließe sich denn auch erwägen, einen in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich als eine von § 839a BGB umfasste (Schadens-)Folge der erstinstanzlichen „gerichtlichen Entscheidung“ anzusehen; denn für die Anwendung von § 839a BGB kommen anerkanntermaßen nicht nur verfahrensbeendende, sondern sämtliche gerichtlichen Entscheidungen in Betracht, also auch vorläufige, nicht rechtskräftige und das Verfahren nicht abschließende12.

Überzeugende Alternativen zu einer analogen Anwendung von § 839a BGB bestehen nicht.

Wäre für den Fall der Verfahrenserledigung durch Vergleich die Haftung des Gerichtssachverständigen insgesamt – also auch bei grober Fahrlässigkeit und selbst bei Vorsatz – ausgeschlossen13, würde dies dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Grundrechte der Verfahrensbeteiligten nicht gerecht14. Zudem liefe ein solcher Haftungsausschluss, wie ihn vorliegend auch das Oberlandesgericht München annimmt, dem gesetzgeberischen Anliegen, eine Prozesserledigung durch Vergleich zu fördern (§ 278 ZPO), zuwider; eine Partei müsste nämlich von dem Abschluss eines Vergleichs absehen, wenn sie damit etwaige Ansprüche gegen den gerichtlichen Sachverständigen verlöre15.

Ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 823, 826 BGB16 ließe die vom Gesetzgeber (richtigerweise) als verfehlt angesehene Differenzierung der Haftung nach der Beeidigung des Sachverständigen wiederaufleben17 und das beiderseits interessengerechte, abgewogene Haftungskonzept des § 839a BGB unberücksichtigt. Dieses besteht zum einen darin, dass die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraussetzt und damit enger ist als bei einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 154, 155, 161 StGB (der im Falle der Beeidigung eine Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ermöglicht) und weiter geht als bei einem Anspruch aus § 826 BGB (für den grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich nicht genügt). Zum anderen sieht es vor, dass die Haftung des Sachverständigen ausgeschlossen ist, wenn der Geschädigte es schuldhaft versäumt hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, und geht damit über die Haftungsbeschränkung nach § 254 BGB hinaus (§ 839a Abs. 2 iVm § 839 Abs. 3 BGB). Der Haftungsausschluss nach § 839a Abs. 2 in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB wird dabei aber nicht schon durch den Vergleichsabschluss als solchen bewirkt. Vielmehr ist maßgeblich, ob dem Geschädigten das Absehen von der Fortsetzung des Rechtsstreits nach den gesamten Umständen des Einzelfalls als „Verschulden gegen sich selbst“ vorgeworfen werden kann; daran fehlt es etwa dann, wenn und insoweit die Fortsetzung des Prozesses aus begründeter Sicht des Geschädigten für ihn nicht zumutbar oder nicht erfolgversprechend gewesen ist18.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen scheitert eine analoge Anwendung von § 839a BGB auf den Fall der Verfahrenserledigung durch Vergleichsabschluss nicht daran, dass es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlte19. Zwar enthält die Gesetzesbegründung die Bemerkung, die Prozessbeendigung durch Vergleich sei von der Anwendung des § 839a BGB ausgeschlossen20. Allerdings kann bereits zweifelhaft sein, ob es sich hierbei nicht lediglich um eine Schlussfolgerung („somit“) aus der Tatbestandsvoraussetzung handelt, dass einem Prozessbeteiligten ein Schaden durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf dem unrichtigen Gutachten beruht. Vor allem aber wollte der Gesetzgeber mit der Einführung von § 839a BGB die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen von der unsachgemäßen Differenzierung nach der Beeidung des Gutachters lösen, ein beiderseits interessengerechtes und abgewogenes sowie abschließendes Haftungskonzept schaffen und zudem auch den Erwägungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.197821 Genüge tun.

Hiermit vertrüge es sich nach den obigen Darlegungen nicht, die Haftung des Gerichtssachverständigen im Falle der Prozesserledigung durch Vergleich insgesamt auszuschließen oder hierfür auf die Regelungen der §§ 823, 826 BGB zu verweisen. Hinzu tritt das anderweitige Ziel des Gesetzgebers, den Abschluss von Prozessvergleichen zu fördern (§ 278 ZPO). Dieses würde verfehlt, wenn die Verfahrensbeteiligten bei einem Vergleichsschluss in Bezug auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Gerichtssachverständigen Gefahr liefen, schlechter zu stehen als bei einer streitigen Gerichtsentscheidung. Die Gesamtschau der gesetzgeberischen Intentionen erweist mithin, dass eine analoge Anwendung von § 839a BGB auf die Prozesserledigung durch Vergleich geradezu geboten ist, um den Vorstellungen des Gesetzgebers materiell umfassend gerecht zu werden22.

Soweit in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen wird, der Nachweis, dass das Gutachten auf die Motivation der Parteien zum Vergleichsabschluss eingewirkt habe, wäre nur schwer zu erbringen20, rechtfertigt dies ein Abrücken vom Haftungskonzept des § 839a BGB nicht. Der Nachweis der Ursächlichkeit eines bestimmten Verhaltens oder Ereignisses für den eingetretenen Schaden ist bei psychisch vermittelter Kausalität typischerweise mit Schwierigkeiten verbunden; unüberwindbar sind diese aber nicht, zumal dann, wenn und insoweit dem Geschädigten Beweiserleichterungen zugutekommen23. Zudem hat der Geschädigte die Möglichkeit, das Gutachten oder einzelne relevante Feststellungen ausdrücklich als Vergleichsgrundlage zu bezeichnen24.

Nach alldem wurde das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München vom Bundesgerichtshof gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da weitere tatrichterliche Feststellungen zu treffen sind, kommt eine eigene Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 563 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht München hat ausdrücklich offengelassen, ob das Gutachten des Sachverständigen (mindestens grob fahrlässig) unrichtig und für den Vergleichsabschluss ursächlich war. Des Weiteren wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Haftung des Sachverständigen gemäß § 839a Abs. 2 BGB (analog) in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB – unter Mitberücksichtigung der im BGH, Urteil vom 24.10.2019 (aaO) dargelegten Maßstäbe – ausgeschlossen ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Juni 2020 – III ZR 119/19

  1. BGBl. I S. 2674[]
  2. vgl. BVerfGE 49, 304, 322[]
  3. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/7752, S. 28[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2006 – III ZR 143/05, BGHZ 166, 313, 315 Rn. 5 und Beschluss vom 30.08.2018 – III ZR 363/17, VersR 2019, 183 Rn. 4, jeweils mwN; OLG Nürnberg, NJW-RR 2011, 1216[]
  5. OLG München, Urteil vom 25.07.2019 – 1 U 4460/18[]
  6. vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung aaO; BGH, Urteil vom 10.10.2013 – III ZR 345/12, BGHZ 198, 265, 268 f Rn. 14; OLG Nürnberg aaO S. 1217; Mayen in Erman, BGB, 15. Aufl., § 839a Rn. 4; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., § 839a Rn. 5; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 839a Rn. 1b; MünchKomm-BGB/Wagner, 7. Aufl., § 839a Rn. 25[]
  7. s. Gesetzentwurf der Bundesregierung aaO; Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 13/10766, S. 6; BGH, Urteil vom 09.03.2006 aaO S. 317 Rn. 12; OLG Nürnberg aaO S. 1216; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.03.2015 – 5 U 2/15, BeckRS 2015, 16409 Rn. 11; Dörr in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, BGB § 839a Rn. 49, 50 [Stand: 15.04.2020]; Haag in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 34 Rn. 8; Huber in Dauner-Lieb/Langen, BGB-Schuldrecht, 3. Aufl., § 839a Rn. 38; Mayen aaO; Reinert in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, § 839a Rn. 10, 21 [Stand: 1.02.2020]; Spickhoff aaO Rn. 34; Sprau aaO Rn. 4; Teichmann in Jauernig, BGB, 17. Aufl., § 839a Rn. 2; Wagner aaO; Staudinger/Wöstmann, BGB [2013], § 839a Rn.19; wohl auch A. Staudinger in Schulze, BGB, 10. Aufl., § 839a Rn. 4[]
  8. s. hierzu insb. Haag aaO; Spickhoff aaO; a.A. Zimmerling in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 839a Rn.20 ff [Stand: 1.02.2020][]
  9. ebenso Huber aaO Rn. 40 f; wohl auch Wagner aaO; vgl. in Bezug auf § 839a Abs. 2 BGB auch Spickhoff aaO[]
  10. für die Anwendbarkeit von § 839a BGB auf Anerkenntnisund Verzichtsurteile: Dörr aaO Rn. 55 f; Spickhoff aaO Rn. 35; Wagner aaO Rn. 30; wohl auch A. Staudinger aaO; a.A. hingegen Wöstmann aaO Rn. 21; differenzierend: Zimmerling aaO Rn.19, 22[]
  11. s. zB Dörr aaO Rn. 54; Wagner aaO Rn. 26; Wöstmann aaO Rn.20[]
  12. s. Unterrichtung durch die Bundesregierung aaO S. 5-6; Dörr aaO Rn. 45; Mayen aaO Rn. 9; Spickhoff aaO Rn. 33; Wagner aaO Rn. 23; Wöstmann aaO Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.10.2019 – III ZR 141/18, NJW 2020, 1592, 1593 Rn.19[]
  13. so wohl OLG Nürnberg aaO S. 1217[]
  14. vgl. BVerfGE 49, 304, 316 ff; s. auch Dörr aaO Rn. 51; Huber aaO Rn. 39; Spickhoff aaO Rn. 34[]
  15. s. Dörr aaO Rn. 50; Huber aaO Rn. 40a; Spickhoff aaO; A. Staudinger aaO[]
  16. dafür: Dörr aaO Rn. 51; Mayen aaO Rn. 4; Spickhoff aaO; Teichmann aaO; Wöstmann aaO Rn.19[]
  17. s. Huber aaO Rn. 39, 40; Wagner aaO Rn. 25[]
  18. s. hierzu BGH, Urteil vom 24.10.2019 aaO Rn. 25[]
  19. so aber OLG Nürnberg aaO S. 1217; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2017, 984, 985 Rn. 12; s. ferner Dörr aaO Rn. 50; Spickhoff aaO; Zimmerling aaO Rn. 17; wohl auch Haag aaO[]
  20. Gesetzentwurf der Bundesregierung aaO[][]
  21. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1978 – 1 BvR 84/74, BVerfGE 49, 304[]
  22. s. auch Huber aaO Rn. 40 f; Wagner aaO Rn. 25[]
  23. vgl. Huber aaO Rn. 38; Spickhoff aaO[]
  24. Dörr aaO Rn. 50[]