Durch die Zulassung der Revision wird ein – gesetzlich nicht vorgesehener – Instanzenzug nicht eröffnet1.
Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt nicht dazu, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zulässig ist, wenn gegen die korrekte Entscheidung eine Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens nicht statthaft wäre2.
Wenn in solchen Fällen das nach der Form der tatsächlich ergangenen Entscheidung eingelegte Rechtsmittel ausnahmsweise unstatthaft ist, ist es – jedenfalls im Rahmen des § 281 Abs. 1 ZPO bei Vorliegen eines Verweisungsantrages – als das Rechtsmittel zu behandeln, das gegen eine korrekte Entscheidung zulässig wäre. Insoweit besteht ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZR 77/10











