Das unvollständige Urteil

Übergeht ein Gericht einen von mehreren Klageanträgen, ist neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1 ZPO auch der Rechtsmittelzug eröffnet, wenn sich dieses Versäumnis nicht nur in einer bloßen Unvollständigkeit der getroffenen Entscheidung erschöpft, sondern zu einem sachlich unrichtigen Urteil (etwa zu einer umfassenden Klageabweisung bei fehlendem Tatbestand) führt1.

Das unvollständige Urteil

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 29/09

  1. Weiterführung von BGH, Urteil vom 25.06.1996 – VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238; Urteil vom 5. Februar 2003 – IV ZR 149/02, NJW 2003, 1463[]
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