Das unzulässige Ablehungsgesuch

Ein unzulässiges Ablehnungsgesuch ist unter Mitwirkung der der zuständigen Spruchgruppe angehörenden (abgelehnten) Richter des Bundesgerichtshofs zu verwerfen.

Das unzulässige Ablehungsgesuch

Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO).

Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch setzt dessen Prüfung eine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters nicht voraus und stellt mithin auch keine Entscheidung in eigener Sache dar1. So verhält es sich hier.

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem es der Bundesgerichtshof dahinstehen lies, ob das Ablehnungsgesuch im Hinblick auf eine bislang trotz richterlicher Aufforderung unter Fristsetzung nicht vorgelegte schriftliche Vollmacht (vgl. § 80 ZPO) überhaupt von einer Partei des Rechtsstreits (vgl. § 42 Abs. 3 ZPO) hier der Beklagten angebracht wurde. Denn das Befangenheitsgesuch ist jedenfalls rechtsmissbräuchlich erhoben worden, da ein Grund, der die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den im Verfahren bisher nicht tätigen Mitgliedern des VIII. Zivilsenats rechtfertigen könnte, in dem Ablehnungsgesuch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. September 2019 – VIII ZB 80/18

  1. siehe nur BGH, Beschluss vom 25.04.2017 – VIII ZA 1/17 und – VIII ZA 2/17, Rn. 11[]