Der Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache setzt voraus, dass die Entscheidung ordnungsgemäß verkündet worden ist, was nur durch ein vom Richter unterzeichnetes Verkündungsprotokoll nachgewiesen werden kann1.

Die Unterschrift unter dem Protokoll muss einen individuellen Charakter aufweisen und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglichen, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber – wenn auch nur andeutungsweise – zu erkennen sein2.
Entscheidungen in einer – hier vorliegenden – Familienstreitsache nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind zu verkünden. Bei Fehlen einer wirksamen Verkündung des Beschlusses beginnt die Rechtsmittelfristen nicht zu laufen3.
Die Verkündung des Beschlusses ist auch dann unwirksam, wenn die Richterin das Verkündungsprotokoll nur mit einer Paraphe unterzeichnet hat. Das Protokoll, das gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 7 ZPO die Verkündung der Entscheidung enthält, ist gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Es fehlt am Nachweis einer Verkündung gemäß § 310 ZPO, wenn kein ordnungsgemäßes Protokoll besteht4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2017 – XII ZB 504/15
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13.06.2012 – XII ZB 592/11 , FamRZ 2012, 1287[↩]
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.10.2011 – XII ZB 250/11 , FamRZ 2012, 106[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.06.2012 XII ZB 592/11 FamRZ 2012, 1287 Rn. 15 ff.; und vom 19.10.2011 XII ZB 250/11 , FamRZ 2012, 106 Rn. 12 f.[↩]
- BGH Urteil vom 31.05.2007 – X ZR 172/04 NJW 2007, 3210 Rn. 13 unter Hinweis auf BGHZ (GSZ) 14, 39; s. auch BGH, Beschlüsse vom 13.06.2012 XII ZB 592/11 FamRZ 2012, 1287 Rn. 15; und vom 19.10.2011 – XII ZB 250/11 , FamRZ 2012, 106 Rn. 14[↩]