Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Eigentümer eines Grundstücks als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB für die Beeinträchtigung eines anderen Grundstücks verantwortlich ist [1]. Die durch Naturereignisse ausgelösten Störungen [2] sind dem Eigentümer eines Grundstücks nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt worden ist [3].

So verhält es sich jedoch nicht, wenn der Einlass zu einer von Dritten zum Schutz vor einem Übertritt des Wassers auf tiefer gelegene Grundstücke angelegten Rohrleitung nicht ordnungsgemäß errichtet, erhalten oder gewartet worden ist. Nicht der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks ist verpflichtet, durch Erhaltung und Reinigung eines solchen Abflusses für einen ausreichenden Schutz der tiefer gelegenen Grundstücke zu sorgen [4]; vielmehr haben grundsätzlich deren Eigentümer sich um den Schutz ihrer Grundstücke zu kümmern, wozu sie berechtigt sein können, auf dem höher gelegenen Grundstück die dafür erforderlichen Schutzmaßnahmen (etwa durch Anlegen eines Rohres zum Schutz ihrer (bebauten) Grundstücke) vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu ergreifen [5]. Eine solche Befugnis zur Errichtung einer Rohranlage auf einem höher gelegenen Grundstück zum Schutz der in einem tiefer gelegenen Baugebiet gelegenen Grundstücke kann allerdings auch einem Unternehmen der Entwässerung zustehen oder durch eine behördliche Anordnung begründet werden (vgl. § 118 LWG NRW).
Eine gesetzliche Pflicht des Eigentümers eines oberliegenden Grundstücks, die von anderen zum Schutze der tiefer gelegenen Grundstücke errichteten Anlagen zu erhalten, wird auch nicht durch das Wasserrecht (§ 94 LWG NRW; jetzt geregelt in § 36 WHG) begründet. Die genannten wasserrechtlichen Vorschriften sollen allein nachteilige Auswirkungen auf das Gewässer (Beeinträchtigungen oder schädliche Gewässerveränderungen) durch Anlagen in und an oberirdischen Gewässern verhindern, jedoch nicht benachbarte Grundstücke vor aus der Anlage austretendem bzw. nicht durch die Anlage abgeführtem, wild abfließendem Oberflächenwasser schützen [6].
Der Eigentümer des oberliegenden Grundstücks ist dem Eigentümer den unteren Grundstücks auch nicht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Es ist nicht seine Sache, sondern die der geschädigten Eigentümer, sich darum zu kümmern, dass eine allein dem Schutz der tiefer gelegenen Grundstücke vor einem für deren Nutzung gefährlichen, unkontrolliert abfließenden Oberflächenwasser dienende Rohranlage sich in einem dazu geeigneten Zustand befindet.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – V ZR 15/13
- vgl. BGH, Urteil vom 18.04.1991 – III ZR 1/90, BGHZ 114, 183, 187[↩]
- hier: durch eine Schlammlawine nach einem Starkregen[↩]
- BGH, Urteil vom 02.03.1984 – V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 266; BGH, Urteil vom 18.04.1991 – III ZR 1/90, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 18.04.1991 – III ZR 1/90, aao, 188 f[↩]
- BGH, Urteil vom 18.04.1991 – III ZR 1/90, aaO, 191 f[↩]
- vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2011 – 5 U 91/10, juris Rn. 46[↩]