Das verwahrloste Haus – oder: wenn Kinder zündeln

Wer ein fremdes Wohnhaus anzündet, haftet dem Eigentümer für den entstandenen Schaden. Wenn jedoch Kinder zündeln und das Haus seit Jahren verwahrlost ist, kann der Eigentümer auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben, weil ihn insoweit ein Mitverschulden trifft.

Das verwahrloste Haus – oder: wenn Kinder zündeln

So in einem aktuell vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Rechtsstreit: Weil die Eigentümerin Haus und Grundstück über Jahre verwahrlosen ließ, bleibt ein Kläger auf 30% des Schadens sitzen, der durch den Brand eines Hauses verursacht wurde. Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden.

Der Kläger, dem der Anspruch der Eigentümerin abgetreten wurde, begehrte von vier Geschwistern und ihrer Mutter Schadensersatz in Höhe von noch ca. 25.000,– € wegen eines Wohnhausbrandes. Die damals 8, 9, 11 und 12 Jahre alten Kinder gelangten im November 2006 in ein seit Jahren leerstehendes Haus in Schauren im Landkreis Cochem-Zell. Mit entzündeter Pappe wollten sie in dem Haus Licht erzeugen, verursachten aber ein Feuer, wodurch das gesamte Wohnhaus abbrannte.

Der Kläger hatte alle Kinder in der Verantwortung gesehen, da sie die Gefährlichkeit ihres Handelns in ihrem Alter hätten erkennen müssen. Der Mutter warf er die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vor. Die Versicherung der Beklagten hatte vorgerichtlich die Hälfte des Schadens reguliert und lehnte wie die Beklagten im Prozess eine weitere Zahlung mit der Begründung ab, die Eigentümerin des Grundstücks treffe ein hälftiges Mitverschulden wegen des jahrelangen Leerstandes und der Verwahrlosung des Hauses.

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Das erstinstanzlich mit der Schadensersatzklage befasste Landgericht Koblenz hatte die beiden älteren Kinder zur Zahlung des vollen Schadensersatzes verurteilt, da sie wegen ihres Alters (11 und 12 Jahre) im Gegensatz zu den jüngeren Geschwistern schon hinreichend einsichtsfähig gewesen seien. Die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, die Klage gegen sie hat das Landgericht daher abgewiesen. Ein Mitverschulden der Eigentümerin bestehe nicht, da sie mit einem Zündeln im Haus nicht habe rechnen müssen.

Gegen das Urteil legten die beiden verurteilten Kinder Berufung ein. Sie verfolgten insbesondere den Einwand weiter, den Kläger treffe wegen der erheblichen Verwahrlosung des Hauses ein mindestens hälftiges Mitverschulden am Schaden.

Das Oberlandesgericht Koblenz billigte dem Kläger nun zwar grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen die beiden Kinder zu, da sie den Brand verschuldet hätten und wegen ihres Alters (11 und 12 Jahre) im Gegensatz zu den jüngeren Geschwistern schon hinreichend einsichtsfähig gewesen seien.

Allerdings müsse sich der Kläger das Mitverschulden des Eigentümers in einer Quote von 30 % entgegenhalten lassen, so dass er den entstandenen Schaden nur zu 70% ersetzt bekomme. Aufgrund der Beweisaufnahme kam das Oberlandesgericht zu der Überzeugung, dass das Grundstück und das Hausinnere über Jahre erkennbar verwahrlost gewesen seien. Das Haus sei frei zugänglich gewesen, Menschen seien ein- und ausgegangen und hätten es gar als Toilette benutzt. Es sei zum Anziehungspunkt für Unbefugte geworden, insbesondere für Kinder, die es als „Abenteuerspielplatz“ angesehen hätten.

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Dem Eigentümer habe sich die Gefahr aufdrängen müssen, die von spielenden Kindern auf einem verwahrlosten Grundstück ausgehe. Er hätte deswegen Vorsorge treffen müssen, damit das verwahrloste Hausanwesen keine „Einladung“ für Kinder zum Spielen hätte darstellen können. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte treffe den Eigentümer daher ein Mitverschulden, das mit 30% des Schadens zu bemessen sei.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2011 -1 U 643/10

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