Entsprechend der Regelung in § 555 Abs. 3 ZPO für das Anerkenntnisurteil ergeht ein Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz nur auf gesonderten Antrag des Beklagten.

So konnte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall trotz der Verzichtserklärung der Klägerin kein Verzichtsurteil nach § 306 ZPO hinsichtlich der noch rechtshängigen Klageansprüche nicht ergehen. Denn entsprechend der Regelung in § 555 Abs. 3 ZPO für das Anerkenntnisurteil hätte es hierzu in der Revisionsinstanz eines gesonderten Antrags der Beklagten bedurft.
Der § 555 Abs. 3 ZPO zugrundeliegende Rechtsgedanke, der Möglichkeit entgegenzuwirken, eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs durch ein Anerkenntnis zu verhindern1, ist auf den Verzicht zu übertragen2.
Wie beim Anerkenntnisurteil3 hängt das Erfordernis eines gesonderten Antrags nicht davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Verzicht in der Revisionsinstanz erklärt wurde. Einen Antrag auf Erlass eines Verzichtsurteils hat die Beklagte jedoch ausdrücklich nicht gestellt und sich auf ihr Interesse an einer sachlichen Klärung berufen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. August 2023 – VI ZR 307/21
- vgl. BT-Drs. 17/13948, S. 35[↩]
- vgl. Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 306 Rn. 21 mwN; Musielak in MünchKomm-ZPO, 6. Aufl., § 306 Rn. 7; a.A. Elzer in BeckOK-ZPO, Stand 1.03.2023, § 306 Rn.20; offen BGH, Urteil vom 14.12.2021 – X ZR 147/17, GRUR 2022, 511 Rn. 24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.08.2019 – IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 9 f.[↩]