Die Eigentümer eines Grundstücks, dem zu Lasten eines Nachbargrundstücks ein Wegerecht eingeräumt ist, sind jedenfalls dann nicht zum nächtlichen Abschließen eines am Wegezugang eingerichteten Tors verpflichtet, wenn eine vom herrschenden Grundstück aus zu bedienende Toröffnungsanlage nicht vorhanden ist1.
Ein Wegeberechtigter ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 BGB) grundsätzlich verpflichtet, ein zum Schutz des Eigentümers angebrachtes Tor geschlossen zu halten und die damit verbundene Erschwerung seiner Rechtsausübung hinzunehmen, solange gewährleistet ist, dass das Tor von dem berechtigten Personenkreis jederzeit geöffnet werden kann2. Die Verpflichtung zum Schließen ist nicht unverhältnismäßig. Der Aufwand, der – auch bei einem Durchfahren mit dem Pkw – mit einem Schließen des Tores verbunden ist, ist – auch in zeitlicher Hinsicht – gering. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Wegeberechtigten nur in den Grenzen des § 1020 BGB – Gebot der schonenden Ausübung – zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Dienstbarkeit berechtigt sind.
Soweit das streitgegenständliche Gittertor bei Begründung der Grunddienstbarkeit im Jahr 2003 noch nicht vorhanden war, sondern erst im Jahr 2011 durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks angebracht wurde, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Bei der Anbringung des Gittertores als solchem und der Verpflichtung, dieses zu schließen, handelt es sich – soweit dieses nicht verschlossen ist – um eine nur geringfügige Erschwernis in der Ausübung der Dienstbarkeit, mit der nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerechnet werden muss und die vor dem Hintergrund des Sicherungsinteresses des Eigentümers gerechtfertigt ist.
Zum Abschließen des Tores in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr sind die Wegeberechtigten hingegen nicht verpflichtet. Insoweit überwiegt ihr Interesse an einer möglichst ungehinderten Zugangsmöglichkeit zu ihrem Wohngrundstück gegenüber dem Sicherungsinteresse des Eigentümers.
Zwar hat der eigentümer des dienenden Grundstücks den Wegeberechtigten vorliegend Schlüssel in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt, so dass gewährleistet ist, dass die aus der Dienstbarkeit berechtigten Personen das Tor hiermit jederzeit öffnen können, soweit sie sich unmittelbar am streitgegenständlichen Gittertor aufhalten.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verkennt insoweit nicht, dass mit einem Abschließen des Gittertores zur Nachtzeit durchaus eine weitergehende Sicherung sowohl des dienenden Grundstücks, auf dem sich im östlichen Bereich – hinter einem weiteren Gittertor – eine Garage mit verschiedenen Fahrzeugen des Wegeberechtigten befindet, als auch des Wohngrundstücks des Eigentümers des dienenden Grundstücks gegen den Zutritt Unbefugter verbunden ist. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Sicherungsinteressen des Grundstückseigentümer bezogen auf das Wohngrundstück, das gerade nicht mit der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit belastet ist, bei der im Rahmen von § 1020 BGB vorzunehmenden Abwägung Berücksichtigung finden. Selbst wenn man diese Sicherungsinteressen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung uneingeschränkt mit berücksichtigt, gebührt im konkreten Fall dem Interesse der Wegeberechtigten an einer nicht durch die Verpflichtung zum Abschließen des Tores beschränkten Zugangsmöglichkeit zu ihrem Wohngrundstück der Vorrang.
Durch die vom Eigentümer des dienenden Grundstücks erstrebte Verpflichtung zum Abschließen des Tores zur Nachtzeit würde die Erreichbarkeit des herrschenden Grundstücks insbesondere für Rettungsdienste wie Notarzt und Feuerwehr in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Diese hätten zunächst keinerlei Möglichkeit, am Gittertor auf sich aufmerksam zu machen und den Dienstbarkeitsberechtigten ihre Anwesenheit mitzuteilen. Die Rettungsdienste könnten überdies nur dann zum herrschenden Grundstück gelangen, wenn durch die Wegeberechtigten mit Hilfe der Schlüssel zum Tor diese Zufahrtsmöglichkeit eröffnet wird. Erfordert aber eine Notsituation bezogen auf das herrschende Grundstück und dessen Bewohner den Einsatz von Rettungskräften, wird regelmäßig eine möglichst schnelle Erreichbarkeit dieses Grundstück geboten sein, um den schutzwürdigen Interessen der Dienstbarkeitsberechtigten an der Wahrung ihrer Rechtsgüter möglichst umfassend und rechtzeitig Rechnung tragen zu können. Hiermit ist aber das Erfordernis, den Zugang zum berechtigten Grundstück zunächst durch Aufschließen des Gittertores zu ermöglichen, nicht vereinbar.
Auch die Möglichkeit einer Öffnung des Tores im Falle eines Feuerwehreinsatzes mit Trennschleifer und Bolzenschneider sowie eine Verständigung des Wegeberechtigten, damit dieser das Tor aufschließt, hinweist, rechtfertigt – schon im Hinblick auf die mit solchen Maßnahmen verbundenen zeitlichen Verzögerungen – keine abweichende Beurteilung. Auf die Frage, wie wahrscheinlich ein Einsatz von Rettungskräften auf dem herrschenden Grundstück ist, kommt es nicht entscheidend an, da es zur Notwendigkeit eines solchen Einsatzes nach allgemeiner Lebenserfahrung jederzeit und unabhängig von statistischen Wahrscheinlichkeiten kommen kann.
Soweit der Eigentümer des dienenden Grundstücks es den Wegeberechtigten freigestellt hat, an dem Gittertor eine drahtlose Klingelanlage anzubringen, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, ob der Grundstückseigentümer aufgrund der Dienstbarkeit und des hierdurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses verpflichtet wäre, selbst die Kosten für die Einrichtung einer Klingelanlage zu tragen. Selbst wenn eine Klingel vorhanden wäre, wäre die unmittelbare Erreichbarkeit dennoch in der Weise eingeschränkt, dass zunächst durch die Wegeberechtigten mittels der ihnen überlassenen Schlüssel das Gittertor geöffnet werden müsste.
Ob anders zu entscheiden wäre, wenn am streitgegenständlichen Gittertor eine Klingelanlage vorhanden wäre und zudem die Möglichkeit bestünde, das Tor von der Wohnung der Wegeberechtigten aus zu entriegeln3, bedarf keiner Entscheidung, da solche technischen Anlagen vorliegend unstreitig nicht vorhanden sind.
Ob das begehrte Abschließen des Tores vor dem Hintergrund der Beschränkung auf den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr überdies zu einer relevanten Beeinträchtigung der Nutzung des Durchgangsweges für Besucher führt, kann vorliegend ebenfalls dahinstehen. Bereits vor dem Hintergrund der nur sehr eingeschränkten Erreichbarkeit des berechtigten Grundstücks für Rettungsdienste hat vorliegend – wie ausgeführt – das Sicherungsinteresse des Eigentümers des dienenden Grundstücks gegenüber den Interessen der aus der Dienstbarkeit Berechtigten zurückzutreten.
Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 29.11.19854 eine Verpflichtung des Dienstbarkeitsberechtigten zum nächtlichen Abschließen eines zum Schutz des Eigentümers angebrachten Tores bejaht, teilt das Oberlandesgericht Karlsruhe diese Einschätzung nicht. Insbesondere wird die dortige Erwägung, das Problem der eingeschränkten Erreichbarkeit trete stets auf, wenn ein Grundstück nur über ein fremdes Grundstück erreicht werden könne, weshalb es am Berechtigten sei, im Interesse ständiger Erreichbarkeit entweder vom Erwerb eines derartigen Grundstücks abzusehen oder aber entsprechende Vorkehrungen (Sprechanlage, Türöffner etc.) zu treffen, auch unter Berücksichtigung des Schonungsgebotes des § 1020 BGB aus den dargelegten Erwägungen den berechtigten Interessen des Dienstbarkeitsberechtigten nicht hinreichend gerecht.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2014 – 12 U 155/13
- Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 – 6 U 178/89, Abweichung von OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 29.11.1985 – 10 U 22/85[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 23.02.2006 – 9 U 132/05[↩]
- vgl. insoweit: OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.09.1990 – 6 U 178/89[↩]
- OLG Franfurt/Main, Urteil v. 29.11.1985 – 10 U 22/85[↩]