Das wellenförmige Zeichen mit senkrecht verlaufender Linie – unter der Berufungsbegründung

Immer wieder nett – zumindest für die hiervon nicht Betroffenen – sind Streitigkeiten darüber, ob das meist blaue Gebilde am Ende eines bestimmenden Schriftsatzes tatsächlich eine Unterschrift darstellt. Erstaunlicher Weise tritt diese Frage natürlich immer nur bei fristgebundenen Schriftsätzen auf – wo dann ihre Verneinung dem Gericht die Arbeit erspart, sich mit der Sache inhaltlich auseinandersetzen zu müssen.

Das wellenförmige Zeichen mit senkrecht verlaufender Linie – unter der Berufungsbegründung

Aber auch bei dieser Arbeitsvermeidungsstrategie müssen sich manchmal die Richter – wie hier die des Oberlandesgerichts Nürnberg1 – ins Stammbuch schreiben lassen, den Bogen überspannt zu haben:

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die Frist zur Begründung der Berufung ist bis zum 20. August 2012 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist per Telefax am 20. August 2012 und im Original nebst beglaubigter Abschrift am 23. August 2012 bei Gericht eingegangen. Die Berufungsbegründungsschrift trägt den Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei F. und W. . Sie schließt mit der maschinenschriftlichen Namensangabe „A. D. , Rechtsanwalt“ ab, die handschriftlich mit einem wellenförmigen Zeichen sowie mit einer nahezu senkrecht verlaufenden leicht gekrümmten Linie überschrieben ist, neben der sich links zwei andeutungsweise erkennbare weitere nahezu senkrechte Linien befinden.

Dem Bundesgerichtshof reichte dies als Unterschrift:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können2. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt3.

In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls dann, wenn die Autorenschaft gesichert ist, bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Denn Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ist die äußere Dokumentation der eigenverantwortlichen Prüfung des Inhalts des Schriftsatzes durch den Anwalt4, die gewährleistet ist, wenn feststeht, dass die Unterschrift von dem Anwalt stammt5.

An der Autorenschaft des Klägervertreters bestanden hier keine Zweifel. Sie ergibt sich daraus, dass die Berufungsbegründungsschrift unter dem Briefkopf als Ansprechpartner „Rechtsanwalt A. D. “ aufführt und der von dem Klägervertreter zur Unterzeichnung des Berufungsbegründungsschriftsatzes verwendete handschriftliche Schriftzug, welcher über den maschinenschriftlichen Zusatz „A. D. Rechtsanwalt“ gesetzt ist, bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs noch den Anforderungen an eine formgültige Unterschrift genügt.

Das Schriftgebilde stellt eine zwar einfach strukturierte, gleichwohl aber als solche erkennbare Namensunterschrift dar. Sie ist offensichtlich in flüchtigerem Duktus, jedoch ersichtlich mit der gleichen mechanischen Bewegung hergestellt wie die übrigen in der Gerichtsakte enthaltenen Unterschriften, die das Berufungsgericht nicht beanstandet hat, namentlich die Unterzeichnung der Berufungsschrift und des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2013 – VIII ZB 62/12

  1. OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.09.2012 – 12 U 1239/12[]
  2. vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.02.2010 – VIII ZB 67/09, aaO Rn. 9 mwN[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 09.02.2010 – VIII ZB 67/09, aaO Rn. 9 f.; vom 27.09.2005 – VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II 2 a[]
  4. BGH, Beschluss vom 23.06.2005 – V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a bb[]
  5. BGH, Beschluss vom 27.09.2005 – VIII ZB 105/04, aaO[]