Im Falle einer wertausschöpfenden Belastung des übertragenen Grundstücks scheidet eine Gläubigerbenachteiligung1 aus.

Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte2. Auf den objektiven Verkehrswert ist dabei nicht abzustellen.
Die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen mündlichen Verhandlung3. Für die im Rahmen des § 4 AnfG vorrangige Bewertung der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ist hingegen auf die Vollendung des Rechtserwerbs abzustellen4. Vor diesem Hintergrund fehlt es wegen der im Zeitpunkt der Übertragung bereits bestehenden wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks an einer unentgeltlichen Zuwendung des Schuldners.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2013 – IX ZR 219/12
- und damit auch eine darauf beruhende Gläubigeranfechtung der Grundstücksübertragung[↩]
- BGH, Urteil vom 20.10.2005 – IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7; vom 23.11.2006 – IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588 Rn. 21; vom 03.05.2007 – IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326 Rn. 15; vom 15.11.2007 – IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269[↩]
- MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 67[↩]
- BGH, Urteil vom 03.03.2005 – IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 281; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 26[↩]