Das Wiederaufnahmeverfahren und die Auskunft aus den Stasi-Unterlagen

Ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO liegt nicht vor, wenn der Antrag auf das Auffinden einer Urkunde (hier: Auskunft zu Stasi-Unterlagen) gestützt wird und der Betroffene die Möglichkeit hatte, bereits während des Ausgangsverfahrens von dem nach seiner Auffassung unzutreffenden Inhalt der dort vorgelegten Urkunde (Kopie aus Stasi-Unterlagen) Kenntnis zu erlangen.

Das Wiederaufnahmeverfahren und die Auskunft aus den Stasi-Unterlagen

Nach § 580 Nr. 7 b ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Vorliegend handelt es sich zwar bei dem Auszug aus den Stasi-Unterlagen des Ehemanns um eine Urkunde. Diese wurde jedoch im Sinne des Gesetzes weder aufgefunden noch wurde die Ehefrau zu ihrer Benutzung in den Stand gesetzt. Die Antragstellerin war auch nicht ohne ihr Verschulden außerstande, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen.

Unter einer Urkunde im Sinne der Zivilprozessordnung ist eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung zu verstehen1. Die Vorschrift des § 580 Nr. 7 b ZPO muss zwar nach ihrem Sinn einengend dahin ausgelegt werden, dass die Restitutionsklage nicht auf eine Privaturkunde gestützt werden kann, mit der durch die schriftliche Erklärung einer als Zeuge in Betracht kommenden Person der Beweis für die Richtigkeit der in der Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll2. Die hier maßgebliche Urkunde besitzt jedoch einen eigenständigen Beweiswert dahingehend, dass die „Seite 000035“ der StasiAkte des Ehemanns nicht identisch mit der von ihm als Kopie zur Akte gereichten Seite ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich deshalb nicht nur um eine schriftliche Erklärung einer als Zeuge in Betracht kommenden Person.

Die Ehefrau hat die Urkunde allerdings weder aufgefunden noch wurde sie zu ihrer Benutzung in den Stand gesetzt, § 580 Nr. 7 b ZPO.

Aufgefunden wird eine Urkunde, wenn ihre Existenz oder ihr Verbleib der Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in diesem Verfahren unbekannt war3. Die streitgegenständliche Urkunde an sich war der Ehefrau jedoch bekannt, lediglich ihr Inhalt weicht von dem seitens des Ehemanns behaupteten Inhalt ab.

Ebenso wenig wurde die Ehefrau zur Benutzung der Urkunde nachträglich in den Stand gesetzt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn einer Partei die Urkunde bislang nicht zugänglich war, insbesondere wenn die Urkunde sich in Händen eines nicht vorlagebereiten bzw. vorlegungsverpflichteten Dritten befand4. Das ist hier nicht der Fall. Der Ehemann hatte die Einsicht in seine Stasi-Unterlagen gestattet, die Ehefrau hätte darauf auch wie noch ausgeführt wird Zugriff haben können.

Das Reichsgericht hat allerdings entschieden, dass die Erheblichkeit von Urkunden für einen Rechtsstreit so fernliegen könne, dass sich von ihnen sagen lasse, sie seien erst neuerdings aufgefunden worden und auch ohne Verschulden der Partei nicht auffindbar gewesen5. Ob der in Heranziehung dieser Rechtsprechung vom Beschwerdegericht bejahte Ausnahmefall dem Grunde nach anzuerkennen ist, bedarf hier aber keiner Entscheidung6. Denn die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Erheblichkeit der Urkunde ergibt sich bereits daraus, dass sie im Ausgangsverfahren zentraler Verfahrensgegenstand und Grundlage für den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich und die daran anknüpfende Kürzung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich der Ehefrau war. Die Erheblichkeit entfällt nicht dadurch, dass die Ehefrau andere Vorstellungen über den Inhalt der Urkunde hatte oder möglicherweise hierüber von dem Ehemann getäuscht wurde.

Der Fall, dass eine Partei über den Inhalt einer Urkunde vorsätzlich getäuscht wird, sei es auch mittels einer was hier nahe liegt zu diesem Zweck angefertigten Collage, wird bereits von § 580 Nr. 4 ZPO erfasst und erfährt in § 581 Abs. 1 ZPO weitreichende Einschränkungen, da unter anderem wegen einer Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen sein muss. Diese Einschränkungen würden unterlaufen, wenn Fälle wie der vorliegende als Fallgruppe von § 580 Nr. 7 b ZPO eingeordnet würden. Erst recht kann es nicht auf die subjektive Vorstellung einer Partei vom Inhalt oder von der Echtheit einer Urkunde ankommen. Es entspricht dem in §§ 580 ff. ZPO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, dem Betroffenen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Möglichkeit zu eröffnen, im Wege der Restitutionsklage die Rechtskraft einer auf fehlerhafter Grundlage beruhenden, ihn ohne sein Verschulden unbillig belastenden Entscheidung zu beseitigen7. Die Heranziehung subjektiver Vorstellungen einer Partei würde die objektiven Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 b ZPO um eine subjektive Komponente erweitern, die weit über das hinausginge, was das Reichsgericht mit „fern liegender Sacherheblichkeit“ umschrieben hat. Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 580 Nr. 7 b ZPO würde daher den Boden des Gesetzes verlassen und zudem in das vorliegende Versorgungsausgleichsverfahren eine Unsicherheit hineintragen, die mit dem Wesen der materiellen Rechtskraft unvereinbar wäre8.

Die Ehefrau war auch nicht ohne ihr Verschulden außerstande, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen, § 582 ZPO.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung schon des Reichsgerichts, dass insoweit an die Sorgfaltspflicht einer Prozesspartei strenge Anforderungen zu stellen sind und eine auch nur leicht fahrlässige Verletzung dieser Pflichten die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage ausschließt. Dabei ist der Restitutionskläger unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts zur Prüfung von Amts wegen für sein mangelndes Verschulden beweispflichtig7.

Einer Partei ist als Verschulden im Sinne des § 582 ZPO anzurechnen, wenn sie es unterlassen hatte, die dem Gericht vorgelegten Akten einer Behörde einzusehen und deshalb keine Kenntnis von Urkunden besaß, die in diesen Akten enthalten waren9. Nichts anderes kann gelten, wenn wie hier die Möglichkeit bestand, die maßgeblichen Informationen auf andere Weise zu erhalten. Der Ehefrau wäre es bereits während des Ausgangsverfahrens möglich gewesen, beim BStU Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informationen zu ihrer Person enthalten sind, und diese gegebenenfalls durch Einsichtnahme in die Akten zu verifizieren (§§ 3, 13 StUG). Dass die Antragstellerin möglicherweise Dritte i.S.v. § 6 Abs. 7 StUG war, ist unerheblich, da sie nach § 13 Abs. 7 Satz 1 StUG wie geschehen durch Nennung eines konkreten Aktenteils die erforderlichen Informationen erhalten konnte. Selbst wenn es nach Vorlage der Auskünfte des BStU beim Ausgangsgericht oder unabhängig davon noch auf die Urkunde angekommen wäre, hätte die Ehefrau die Vorlage erwirken und Einsicht darin nehmen können.

Danach hätte die Ehefrau die später erlangten Kenntnisse bereits im Ausgangsverfahren einführen können. An diesem Versäumnis ändert auch der Umstand nichts, dass der anwaltlich vertretene Ehemann offensichtlich eine manipulierte Kopie vorgelegt hat. Da die Ehefrau nach eigener Darstellung davon ausging, dass der Inhalt des vorgelegten Aktenauszugs nicht den Tatsachen entsprach, wäre sie bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts erst recht zu einer Nachprüfung gehalten gewesen. Vor der Nachprüfung, ob ein Dokument mit diesem Inhalt überhaupt existiert, war die Annahme, es handele sich um ein authentisches, lediglich inhaltlich unrichtiges Dokument, nicht gerechtfertigt.

Der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt ist seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, dafür einzutreten, dass die zu dessen Gunsten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden10. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dabei nach § 85 Abs. 2 ZPO dem der Partei gleich11. Ob darüber hinaus wie die Rechtsbeschwerde meint bereits das optische Erscheinungsbild der vorgelegten Kopie Anlass zu einer genaueren Nachprüfung gegeben hätte, wofür vieles spricht, kann offenbleiben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. April 2013 – XII ZB 242/09

  1. BGHZ 65, 300 = NJW 1976, 294[]
  2. BGH, Beschluss vom 29.02.1984 – IVb ZB 28/83 FamRZ 1984, 572 mwN; und BGH, Urteil BGHZ 80, 389 = FamRZ 1981, 862, 863[]
  3. BSG, Beschluss vom 11.05.1999 – B 13 RJ 219/98 B; OLG Frankfurt MDR 1982, 60, 61; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 580 Rn. 23; Saenger/Kemper ZPO 5. Aufl. § 580 Rn. 12; MellerHannich in Prütting/Gehrlein ZPO 4. Aufl. § 580 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 71. Aufl. § 580 Rn. 24; Musielak/Musielak ZPO 10. Aufl. § 580 Rn. 22[]
  4. vgl. BSG, Beschluss vom 11.05.1999 – B 13 RJ 219/98 B juris Rn. 11; Saenger/Kemper ZPO 5. Aufl. § 580 Rn. 13; MellerHannich in Prütting/Gehrlein ZPO 4. Aufl. § 580 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 71. Aufl. § 580 Rn. 24; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 580 Rn. 23; Musielak/Musielak ZPO 10. Aufl. § 580 Rn. 22[]
  5. RGZ 151, 203, 207[]
  6. ebenso offengelassen in BGH, Urteil vom 21.11.1961 – VI ZR 246/60 VersR 1962, 175[]
  7. BGH Urteil vom 23.01.1974 – VIII ZR 131/72, NJW 1974, 557 mwN[][]
  8. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 89, 114 = FamRZ 1984, 159, 160[]
  9. BVerwG DVBl 2003, 868; und ZLA 1975, 124[]
  10. BGH, Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 179/07 NJW 2009, 987 Rn. 8 mwN[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1993 – XII ZR 256/91 NJW 1993, 1717 mwN[]