Der Anwendungsbereich des Zitatrechts gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG wird bei Kunstwerken weiter gefasst als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken. Bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG verlangt die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung, dass die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen ist1.

Es reicht für die Annahme eines Kunstwerks nicht aus, dass der Verfasser eines Berichts über sein berufliches Wirken eigene einleitende Betrachtungen und Tagebucheinträge mit Artikeln aus Zeitungen, Urkunden und Lichtbildern kombiniert. Genausowenig reicht es nicht zur Annahme eines Kunstwerks im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aus, dass eine solche Kombination auch als künstlerische Technik, namentlich als literarische Collage oder Montage, in Betracht kommt. Erforderlich ist vielmehr, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweist, also insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist.
So die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem hier vorliegenden Fall der Klage der „Märkischen Oderzeitung“, die ihr Urheberrecht durch in einem Buch veröffentlichte Artikel verletzt sieht. Die Klägerin gibt die insbesondere im östlichen Brandenburg gelesene „Märkische Oderzeitung“ heraus. Der Beklagte war von 1991 bis zu seiner Pen-sionierung 2003 Direktor des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt. Im Jahre 2009 erschien das vom Beklagten verfasste Buch „Blühende Landschaften“, in dem er seine im Gerichtsbezirk Eisenhüttenstadt gemachten Erfahrungen beschreibt. Dieses Buch enthält mehrere in der Märkischen Oder-zeitung erschienene Artikel und Lichtbilder, an denen der Klägerin ausschließli-che Nutzungsrechte zustehen. Solche Artikel und Lichtbilder finden sich zum einen im vorderen Buchteil, und zwar kombiniert mit eigenen Betrachtungen und Tagebucheinträgen des Beklagten sowie mit weiteren Zeitungsartikeln, Lichtbildern und Urkunden. Zum anderen sind Artikel und Lichtbilder aus der Zeitung der Klägerin in einem mit „Dokumentation“ überschriebenen hinteren Buchteil ab Seite 232 abgedruckt. Diese „Dokumentation“ besteht aus einer Sammlung von – teilweise bebilderten – Zeitungsartikeln in Faksimile-Form sowie anderen Dokumenten wie Gesetzestexten und Schreiben ohne eigene Texte des Beklagten.
Das Landgericht2 hat den Beklagten – mit Ausnahme des auf die Versicherung der Richtigkeit der Auskunft gerichteten Antrags – im Wege des Teilurteils antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen3. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
In seiner Urteilsbegründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass nach der Bestimmung des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe zulässig sind, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach seiner Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Für den Zitatzweck ist es erforderlich, dass eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird. Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinanderset-zung dienen. Es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Wer-kes nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen4.
Das Berufungsgericht hat zu diesen Voraussetzungen keine Feststellungen getroffen. Es hat vielmehr angenommen, dass der Eingriff des Beklagten in urheberrechtlich geschützte Positionen der Klägerin bei einem durch Art. 5 Abs. 3 GG vorgegebenen Verständnis der Vorschrift durch § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG gedeckt sei. Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Berufungsgericht ist allerdings im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass das Zitatrecht gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG im Hinblick auf Kunstwerke einen weiteren Anwendungsbereich hat als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken. Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen5.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht die Annahme, es handele sich bei dem Buch des Beklagten, insbesondere bei der Illustrierung der eigenen Texte des Beklagten mit fremden, häufig bebilderten Zeitungsartikeln, um ein Werk der Kunst und die angegriffenen Zitate seien ein Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung.
Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass der Beklagte sich für die Herstellung des Buches einer künstlerischen Technik be-dient habe, nämlich der literarischen Collage oder Montage. Er habe teils mit, teils ohne erkennbaren Bezug zueinander in Sprachebene und Sprachstil un-terschiedliche Texte – einleitende Betrachtungen, Tagebucheinträge, Artikel aus mehreren Zeitungen, Urkunden – sowie Lichtbilder miteinander kombiniert. Der Beklagte habe mit dieser Technik – anders als bei einer Dokumentensammlung – ein künstlerisches Werk geschaffen, bei dem die einzelnen Teile der Montage miteinander in Wechselwirkung träten und der durch die Verschränkung unterschiedlicher Elemente erzielte literarische Effekt über die in den einzelnen Texten enthaltenen Aussagen hinausgehe. Dies gelte insbesondere für die aufgenommenen Zeitungsartikel und dazugehörigen Lichtbilder, die den Standpunkt der lokalen Presse nicht bloß wiedergäben und illustrierten, sondern gerade in ihrer konkreten Aufmachung in Zusammenschau mit den Tagebuchaufzeichnungen und sonstigen Texten die im beschriebenen Zeitraum vor Ort herrschende „öffentliche“ Atmosphäre mit Farbe versähen und daher erfahrbar machten.
Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden6. Jede künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers7.
Den Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich diese an ein Kunstwerk zu stellenden Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen einer freien schöpferischen Gestaltung, nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat es im Kern ausreichen lassen, dass der Beklagte eigene einleitende Betrach-tungen und Tagebucheinträge mit Artikeln aus Zeitungen, Urkunden und Lichtbildern kombiniert hat. Eine solche Kombination mag – wie das Berufungsgericht angenommen hat – auch als künstlerische Technik in Betracht kommen, namentlich in Form einer literarische Collage oder Montage. Der Einsatz einer grundsätzlich als künstlerische Technik gebräuchlichen Form allein reicht jedoch zur Annahme eines Kunstwerks im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht aus8. Erforderlich ist vielmehr, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweist, also insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen und Phantasien des Autors zum Ausdruck kommen, wobei als Elemente schöpferischer Gestaltung der Einsatz und die verfremdende Verknüpfung von verschiedenen Stilmitteln in Betracht kommen, die Interpretationen zulassen und so auf eine künstlerische Absicht schließen lassen9. Hierzu hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen.
Soweit es angenommen hat, die miteinander kombinierten Texte seien in Sprachebene und Sprachstil unterschiedlich, lässt dies eine schöpferische Gestaltung nicht erkennen, sondern beschreibt lediglich den technischen Umstand der Kombination verschiedenartiger Texte. Dass diese Zusammenstellung nicht eine bloße Mitteilung, sondern primär unmittelbarer Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Beklagten ist, bei der seine Intuition, seine Phantasie und sein Kunstverstand zusammenwirken, lässt sich den Feststellungen des angegriffenen Urteils nicht entnehmen. Dasselbe gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, die einzelnen Teile der Montage träten miteinander in Wechselwirkung und führten so zu einem Effekt, der über die in den einzelnen Texten enthaltenen Aussagen hinausgehe. Auch ein solcher Effekt kann allein auf dem formalen Akt der Kombination von Texten mit unterschiedlichen Aussagen und der Hinzufügung von Lichtbildern beruhen, ohne dass darin auch eine persönliche schöpferische Gestaltung liegen muss, die die Kombination erst zu einem nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstwerk macht.
Ein Kunstcharakter ergibt sich auch nicht aus den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts. Seine Annahme, die konkrete Aufmachung der Zeitungsartikel und der dazugehörigen Lichtbilder versähen die im beschriebenen Zeitraum vor Ort herrschende öffentliche Atmosphäre in Zusammenschau mit den Tagebuchaufzeichnungen und sonstigen Texten mit Farbe und machten sie erfahrbar, spricht vielmehr dafür, dass die Kombination von eigenen Texten mit den Zeitungsartikeln und Lichtbildern aus der Zeitung der Klägerin vorwiegend einer möglichst anschaulichen und facettenreichen Mitteilung historischer Tat-sachen und deren Bewertung durch den Beklagten dient und gerade nicht primär schöpferischer Ausdruck seiner individuellen Persönlichkeit ist.
Das Berufungsgericht hat sich – anders als das Landgericht – bei seiner Erörterung des Zitatrechts nach § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG nicht mit den in den Unterlassungsanträgen im Einzelnen aufgeführten Zeitungsartikeln und Lichtbildern konkret befasst, sondern angenommen, das durch die Bearbeitungstechnik geschaffene künstlerische Ergebnis erfasse den Buchinhalt im Ganzen, so dass eine isolierte Betrachtung einzelner Teile des Buches, namentlich des „Dokumentationsteils“ ab Buchseite 232, nicht geeignet sei, den Gesamtein-druck des Buches für sich maßgeblich zu prägen. Auch diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Wird durch ein Kunstwerk in mehrere urheberrechtlich geschützte Werke eingegriffen, entbindet die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung nicht von der konkreten Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG im Hinblick auf jeden einzelnen Eingriff. Denn die Qualifizierung des zitierenden Sprachwerks im Sinne des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG als Kunstwerk allein reicht für die Annahme dieser Schutzschranke nicht aus. Zu prüfen bleibt ferner das Erfordernis der inneren Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden. Denn die durch eine verfassungskonforme Auslegung geforderte Erweiterung des Zitatrechts besteht allein darin, dass die für den Zitatzweck erforderliche innere Verbindung nicht auf die Funktion als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden zum Zwecke der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung begrenzt ist, sondern darüber hinaus auch die Eigenschaft als Mittel des künstlerischen Ausdrucks und der künstlerischen Gestaltung anerkannt werden muss10. Ob eine solche innere Verbindung vorliegt, kann nur konkret bezogen auf jeden einzelnen Eingriff in urheberrechtliche Verwertungsrechte beantwortet werden.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Insbesondere greift die Schutzschranke des § 50 UrhG nicht ein. Das Berufungsgericht hat dazu – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine eigenen Feststellungen getroffen. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht verweist, hat indessen festgestellt, dass der Beklagte in seinem Buch nicht über aktuelle Tagesereignisse berichtet und keine Tagesinteressen befriedigt. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und ist vom Beklagten weder in der Berufungs- noch in der Revisionsinstanz beanstandet worden.
Der Bundesgerichtshof vermag nach alledem nicht in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Die Sache bedarf einer erneuten Beurteilung der Voraussetzungen des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG durch den Tatrichter. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Unterlassungsanträge richten sich abstrakt gegen die Vervielfältigung und Verbreitung von in der „Märkischen Oderzeitung“ erschienenen Artikeln und Lichtbildern ohne Erlaubnis der Klägerin. Sie erfassen damit auch Fälle, in denen solche Artikel oder Lichtbilder vom Beklagten als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen zitiert werden und damit der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen. In solchen Fällen können die Voraussetzungen des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG erfüllt sein. Der Klägerin ist nach § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit zu geben, ihre Anträge insoweit gegebenenfalls neu zu fassen und diese auf die – bislang lediglich in Gestalt eines mit „insbesondere“ eingeleiteten Teils zum Gegenstand der Anträge gemachte – konkrete Verletzungsform zu beziehen.
Im Hinblick auf die im Dokumentationsteil ab Buchseite 232 aufgeführten Artikel und Lichtbilder scheidet die Zulässigkeit des Eingriffs in die der Klägerin zustehenden urheberrechtlichen Befugnisse der Klägerin gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG unabhängig davon aus, ob das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Buch des Beklagten aufgrund der Collagetechnik um ein Kunstwerk handelt. Denn die Dokumentation enthält nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts keine eigenen Ausführungen des Beklagten, die sich mit den Zeitungsartikeln oder bildlichen Darstellungen geistig auseinanderset-zen. Deshalb kann sich der Beklagte insoweit weder auf eine innere Verbindung eigener Gedanken mit den fremden Werken im Sinne einer Belegfunktion noch auf eine Zulässigkeit der Veröffentlichung der fremden Werke unter dem Ge-sichtspunkt des künstlerischen Ausdrucks im Rahmen einer Collage berufen.
Bei der Beurteilung, ob die angegriffene Verwendung der Artikel und Fotos im Buch des Beklagten nach § 51 UrhG zulässig sind, kommt es in jedem Einzelfall maßgeblich darauf an, ob dies zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern11. Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint12. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet13, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt14 oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt15. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG generell eng auszulegen sind16.
Nach dem Zitatzweck bestimmt sich auch, in welchem Umfang ein Zitat erlaubt ist17. Ist der Zitatzweck überschritten, so ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig18.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. November 2011 – I ZR 212/10
- BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 Germania 3[↩]
- LG Potsdam, Urteil vom 11.01.2010 – 2 O 266/09[↩]
- OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2010 – 6 U 14/10, GRUR 2011, 141 = WRP 2011, 106[↩]
- BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 26 – Vorschaubilder I, mwN[↩]
- BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 = NJW 2001, 598 – Germania 3[↩]
- BVerfGE 30, 173, 188 f. – Mephisto; BVerfGE 67, 213, 226 – Anachronistischer Zug; BVerfGE 75, 369, 377 – Strauß-Karikatur; BVerfGE 83, 130, 138 – Josefine Mutzenbacher; BVerfGE 119, 1, 20 f. – Esra[↩]
- BVerfGE 30, 173, 189 – Mephisto9). Ob das urheberrechtlich geschützte Werk Gegenstand und Gestaltungsmittel einer eigenen künstlerischen Aussage ist oder bloß der Anreicherung des Werks durch fremdes geistiges Eigentum dient, ist auf Grund einer umfassenden Würdigung des gesamten Werkes zu ermitteln ((BVerfG, GRUR 2001, 149, 152 – Germania 3[↩]
- vgl. BVerfGE 81, 278, 291 Bundesflagge; BVerfGE 83, 130, 138 – Josefine Mutzenbacher; Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 62. Ergänzungslieferung, Art. 5 Abs. 3 Rn. 30[↩]
- BVerfGE 81, 278, 291 – Bundesflagge; BVerfGE 83, 130, 138 – Josefine Mutzenbacher[↩]
- BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 – Germania 3[↩]
- BGH, Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 22 – Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 07.04.2011 – I ZR 56/09, GRUR 2011, 1312 Rn. 45 = WRP 2011, 1463 – ICE[↩]
- BGH, Urteil vom 20.12.2007 – I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 42 – TV Total; BGH, GRUR 2011, 1312 Rn. 46 – ICE[↩]
- BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 22 – Kunstausstellung im Online-Archiv, mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 23.05.1985 – I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 = NJW 1986, 131 – Geistchristentum[↩]
- BGH, Urteil vom 01.07.1982 – I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 10 f. – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe[↩]
- BGHZ 185, 291 Rn. 27 – Vorschaubilder I[↩]
- vgl. BGH, GRUR 1986, 59 f. – Geistchristentum; Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 51 UrhG Rn. 19; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 51 UrhG Rn. 18; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 51 UrhG Rn. 14[↩]
- vgl. Schricker/Spindler aaO § 51 UrhG Rn. 19; Dustmann aaO § 51 UrhG Rn. 47; Lüft aaO § 51 UrhG Rn. 6[↩]