Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren.

Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflegeund Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden1.
Durch den Heimvertrag wurden Obhutspflichten der Heimträgerin gemäß § 241 Abs. 2 BGB zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohnerin begründet. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen, die ihnen wegen Krankheit oder sonstiger körperlicher oder geistiger Einschränkungen durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Heims drohten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten war geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 278 Satz 1 BGB) als auch einen damit korrespondierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen2.
Diese Pflichten sind jedoch auf die in vergleichbaren Heimen üblichen (gebotenen) Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab ist das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare. Dabei ist zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG)3.
Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden4. Soweit im Hinblick auf eine bestimmte Gefahrenlage technische Regelungen wie insbesondere DIN-Normen bestehen, können diese im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zur Konkretisierung des Umfangs der Obhutsund Verkehrssicherungspflichten des Heimträgers mit herangezogen werden.
Zwar haben DIN-Normen als technische Regeln keine normative Geltung. Es handelt sich vielmehr um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, hinter diesen aber auch zurückbleiben5. Da sie jedoch die widerlegliche Vermutung in sich tragen, den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben6, sind sie zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung Gebotenen in besonderer Weise geeignet und können regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden7. Auch außerhalb ihres unmittelbaren Anwendungsbereichs kommen DIN-Normen als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten in Betracht, soweit Gefahren betroffen sind, vor denen sie schützen sollen8. Da sie jedoch im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen enthalten, darf sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf beschränken, die Empfehlungen technischer Normen unbesehen umzusetzen. Vielmehr hat er die zur Schadensabwehr erforderlichen Maßnahmen anhand der Umstände des Einzelfalls eigenverantwortlich zu treffen9. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen ist dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und des mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen verbundenen Aufwands zu bestimmen10.
Diese Erwägungen gelten auch für die Bestimmung der Obhutsund 16 Verkehrssicherungspflichten eines Heimträgers, soweit in DIN-Normen enthaltene technische Regelungen bestimmte als regelungsbedürftig erkannte Gefahrenlagen beschreiben. Dabei kann bereits die bloße Existenz einer DIN-Norm für das Bestehen eines Risikos sprechen, dem durch Sicherheitsvorkehrungen zu begegnen ist11. Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflegeund Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden12.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen13 hat dagegen im vorliegenden Fall in der Vorinstanz die erforderliche Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls unter Einschluss der Maßgaben der DIN EN 806-2 rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen. Es hat seine Auffassung, die Heimbewohnerin habe beim Baden nicht beaufsichtigt werden müssen, und es habe auch keiner Kontrolle der Temperatur des einlaufenden Wassers bedurft, vor allem damit begründet, dass die Bewohnerin in der Vergangenheit regelmäßig allein geduscht beziehungsweise gebadet habe und in eine Hilfebedarfsgruppe mit einem relativ hohen Grad an Selbständigkeit eingestuft gewesen sei. Durch diese verengte Sichtweise hat das OLG Bremen für die Abwägungsentscheidung wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen.
Es fehlen bereits Feststellungen dazu, ob in vergleichbaren Wohnheimen die Installation eines Temperaturbegrenzers beziehungsweise ein sonstiger gleichwertiger Verbrühungsschutz zum üblichen Standard gehören. Dafür könnte sprechen, dass der Schutz vor Verbrühungen bereits in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen war und die Gerichte hierbei gesteigerte Sicherheitsanforderungen hinsichtlich schutzbedürftiger Heimbewohner angenommen haben14.
Insbesondere war aber der Inhalt der seit Juni 2005 geltenden DIN EN 806-2 („Technische Regeln für TrinkwasserInstallationen Teil 2: Planung“) in den Blick zu nehmen. Nach Satz 1 der Nr. 9.03.2 sind Anlagen für erwärmtes Trinkwasser so zu gestalten, dass das Risiko von Verbrühungen gering ist. Entsprechend wird in Satz 2 ausgeführt, dass an „Entnahmestellen mit besonderer Beachtung der Auslauftemperaturen“ (z.B. Krankenhäuser, Schulen, Seniorenheime die Aufzählung ist nicht abschließend) thermostatische Mischventile oder batterien mit Begrenzung der oberen Temperatur eingesetzt werden sollten. Dabei wird in Satz 3 eine Temperatur von höchstens 43 °C empfohlen.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen ist der dadurch vorgesehene Schutz vor Verbrühungen im vorliegenden Fall nicht deshalb ohne Relevanz, weil die DIN EN 806-2 mit der Empfehlung einer Begrenzung der Wassertemperatur erst im Juni 2005 eingeführt wurde und primär die Planung von Trinkwasserinstallationen regelt, ohne die Nachrüstung älterer technischer Anlagen explizit vorzusehen. Denn der DIN ist über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus allgemeingültig zu entnehmen, dass bei Warmwasseranlagen das Risiko von Verbrühungen besteht, wenn die Auslauftemperatur mehr als 43 °C beträgt, und deshalb in Einrichtungen mit einem besonders schutzbedürftigen Benutzerkreis („Krankenhäuser, Schulen, Seniorenheime usw.“) spezielle Sicherheitsvorkehrungen zur Verminderung des Risikos von Verbrühungen erforderlich sind. Nach dem sicherheitstechnischen Zweck der Empfehlung sollen die geschilderte apparative Temperaturbegrenzung oder andere geeignete Sicherheitsvorkehrungen15 überall dort zum Einsatz kommen, wo im Rahmen einer für das Wohl der Bewohner verantwortlichen Einrichtung Personen leben, die auf Grund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, die mit heißem Wasser verbundenen Gefahren zu beherrschen, und deshalb ein besonderer Schutz vor Verbrühungen erforderlich ist.
Dies gilt auch für die Wohneinrichtung der Heimträgerin, in der Personen leben, die trotz eines gewissen Grades an Selbständigkeit zu einem eigenständigen Leben ohne Betreuung nicht in der Lage sind. Dass die Bewohner nicht in dem Ausmaß betreuungsbedürftig sind wie in einem Pflegeheim, ändert daran nichts; dies trifft ebenso auf die in der DIN beispielhaft angeführten Krankenhäuser, Schulen oder Seniorenheime zu.
Darüber hinaus richtet sich das Maß der gebotenen Sicherheitsvorkehrungen bei einer technischen Anlage nicht ausschließlich nach den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bestehenden Erkenntnissen und dem damaligen Stand der Technik. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalls, ob aus sachkundiger Sicht eine konkrete Gefahr besteht, dass durch die technische Anlage ohne Nachrüstung Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Je größer die Gefahr und je schwerwiegender die im Falle ihrer Verwirklichung drohenden Folgen sind, umso eher kann die nachträgliche Umsetzung neuerer Sicherheitsstandards geboten sein16. Auch wenn dem Verkehrssicherungspflichtigen im Einzelfall eine angemessene Übergangszeit zuzubilligen sein mag17, ist diese im vorliegenden Fall nach einem Zeitraum von annähernd acht Jahren verstrichen18. Es kommt hinzu, dass bereits die inzwischen nicht mehr aktuelle DIN 1988 Teil 2 (Dezember 1988), die Vorgängernorm der DIN EN 806-2, in Nr. 4.2 die Empfehlung enthielt, bei Wassertemperaturen im häuslichen Bereich von über 45 °C Sicherheitsmischbatterien oder thermostatisch gesteuerte Mischbatterien mit Sicherheitsanschlag einzubauen.
Die Wasserinstallation in der von der Heimbewohnerin benutzten Dusche wies keine Temperaturbegrenzung und auch keine anderen geeigneten Sicherheitsvorkehrungen auf. Das heiße Wasser trat, sofern nicht manuell kaltes Wasser beigemischt wurde, mit der Temperatur aus, die im Warmwassersystem vorhanden war. Diese lag entsprechend den Empfehlungen zur Vermeidung von Gefahren durch Legionellen bei zumindest annähernd 60 °C und war jedenfalls so heiß, dass es binnen kürzester Zeit zu schwerwiegenden Verbrühungen kommen konnte.
Es spricht viel dafür, dass die Heimbewohnerin diese mit der hohen Wassertemperatur verbundene Gefahr nicht rechtzeitig erkennen und nicht angemessen auf sie reagieren konnte. Infolge ihrer DiabetesErkrankung hatte sie ein deutlich vermindertes Schmerzempfinden und konnte die zu hohe Wassertemperatur sowie die dadurch verursachten Verbrühungen deshalb nicht so schnell wahrnehmen wie ein gesunder Mensch. Auf Grund ihrer geistigen Behinderung durch das PraderWilliSyndrom bestand bei ihr zudem das Risiko, dass sie auf vom gewöhnlichen Tagesablauf abweichende Gefahrensituationen nicht adäquat reagierte. Da das OLG Bremen insoweit keine näheren Feststellungen getroffen hat, ist im Revisionsverfahren vom Vortrag der Heimbewohnerin auszugehen, wonach sie auf Grund ihrer geistigen Behinderung (GenDefekt) bei neuen und unerwarteten Situationen oft an ihre Grenzen stoße und schon die vage Aussicht, dass der Tagesrhythmus gestört werden könnte, zu Stressreaktionen führe. Diese Symptome seien bei ihr stark ausgeprägt. Durch das zu heiße Badewasser sei sie auf Grund ihrer Behinderung nicht mehr in der Lage gewesen, einen klaren Gedanken zu fassen und zum Beispiel das heiße Wasser sofort abzustellen beziehungsweise die Badewanne zu verlassen.
Geht man von dieser Sachlage aus, begründete der unbeaufsichtigte Umgang mit heißem Badewasser, dessen Temperatur bei annähernd 60 °C lag, für die Heimbewohnerin die konkrete Gefahr von schweren Körperschäden durch Verbrühungen. Infolge des Zusammentreffens eines verminderten Schmerzempfindens mit der Behinderung durch das PraderWilliSyndrom war diese Gefahr weitaus größer als bei einem gesunden Menschen, der eine zu hohe Wassertemperatur sofort erkennen und adäquat auf sie reagieren kann. Der Annahme einer solchen konkreten Gefahr steht nicht entgegen, dass die Heimbewohnerin in der Vergangenheit sowohl im Haushalt ihrer Mutter als auch in der Einrichtung der Heimträgerin ohne Zwischenfälle allein geduscht beziehungsweise gebadet hatte. Dass sich eine Gefahr in der Vergangenheit nicht verwirklicht hat, kann zwar dafür sprechen, dass die Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung nicht sehr hoch ist. Angesichts der Schwere der drohenden Körperschäden musste die Heimträgerin jedoch auch einer nicht sehr wahrscheinlichen, aber gleichwohl nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossenen Gefahrverwirklichung Rechnung tragen.
Die Heimträgerin hätte deshalb entweder eine Begrenzung der Temperatur des austretenden Wassers entsprechend den Empfehlungen der DIN EN 806-2 technisch sicherstellen müssen. Dies wäre ohne Umbau oder Erneuerung der gesamten Heizungsanlage allein durch Austausch der Mischarmaturen in der Dusche möglich gewesen. Oder aber ohne eine solche Änderung an der Wasserinstallation hätte die Heimbewohnerin vor Schaden bewahrt werden müssen, indem die Temperatur des Badewassers durch eine Betreuungsperson der Einrichtung überprüft worden wäre. Da die mobile Badewanne ohnehin in die Dusche gebracht werden musste, wäre der personelle Mehraufwand gering gewesen. Für die Eigenständigkeit der Heimbewohnerin hätte dies keine unzumutbare Beeinträchtigung bedeutet, weil eine Beaufsichtigung nicht während des gesamten Bades erforderlich gewesen wäre, sondern eine Kontrolle der Temperatur während des Einlaufens des Badewassers genügt hätte. Demgegenüber war die von der Heimträgerin behauptete standardmäßige Einstellung des Einhebelmischers auf eine erträgliche mittlere Wassertemperatur keine geeignete Schutzmaßnahme, weil die Position des Mischerhebels sowohl absichtlich als auch unbeabsichtigt leicht verstellt werden konnte.
Eine etwaige Pflichtverletzung der Heimträgerin wäre auch fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 (i.V.m. § 278 Satz 1 bzw. § 831) BGB. Ihrem Personal war die Behinderung der Heimbewohnerin bekannt. Es hätte erkennen können und müssen, dass die Wahl der Temperatur beim Einlassen des Badewassers für die Heimbewohnerin auf Grund der individuellen Ausprägung ihrer Behinderung ein Gefahrenpotential barg, dem entweder durch den Einbau eines Temperaturbegrenzers oder, solange ein solcher wie hier nicht vorhanden war, durch die Beaufsichtigung des Wassereinlaufens zu begegnen war.
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen zu treffen sind, war der Bundesgerichtshof zu einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO nicht in der Lage.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. August 2019 – III ZR 113/18
- Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 28.04.2005 – III ZR 399/04, BGHZ 163, 53[↩]
- BGH, Urteil vom 28.04.2005 – III ZR 399/04, BGHZ 163, 53, 55; s. auch OLG Düsseldorf, VersR 2017, 501 f; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867, 868; 2014, 458, 459 und OLG München, FamRZ 2006, 1676, 1677[↩]
- BGH aaO[↩]
- BGH aaO; OLG Koblenz jew. aaO[↩]
- BGH, Urteile vom 14.05.1998 – VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 19 f; vom 14.06.2007 – VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 Rn. 32; vom 07.07.2010 – VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 14; und vom 24.05.2013 – V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 26[↩]
- BGH, Urteil vom 24.05.2013 aaO Rn. 25[↩]
- BGH, Urteile vom 01.03.1988 – VI ZR 190/87, BGHZ 103, 338, 341 f; vom 12.11.1996 – VI ZR 270/95, NJW 1997, 582, 583; vom 13.03.2001 – VI ZR 142/00, NJW 2001, 2019, 2020; vom 15.07.2003 – VI ZR 155/02, NJW-RR 2003, 1459, 1460; und vom 03.02.2004 – VI ZR 95/03, NJW 2004, 1449, 1450[↩]
- Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 823 Rn. 51 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 15.07.2003 aaO, S. 1459[↩]
- BGH, Urteile vom 13.03.2001; und vom 03.02.2004 jeweils aaO sowie vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778 Rn. 16 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17, NJW 2018, 2956 Rn.18; Palandt/Sprau aaO § 823 Rn. 51; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.10.2004 – VI ZR 294/03, NJW-RR 2005, 251, 253[↩]
- vgl. OLG Celle, NJW-RR 1995, 984[↩]
- vgl. OLG Celle aaO S. 985[↩]
- OLG Bremen, Urteil vom 13.04.2018 – 2 U 106/17[↩]
- z.B. OLG Stuttgart, VersR 2000, 333: Einbau eines Temperaturbegrenzers oder einer nur durch das Personal zu bedienenden Sperrvorrichtung [Rehabilitationszentrum]; OLG München, FamRZ 2006, 1676: Installation eines Temperaturreglers oder begrenzers [Pflegeheim]; OLG Hamm, PflR 2014, 457: Einbau eines Absperrventils und von durch ein Sicherheitsschloss versperrten Türen [Pflegezentrum][↩]
- dazu OLG Hamm, PflR 2014, 457, 461 f[↩]
- BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 223/09, NJW 2010, 1967 Rn. 9 f[↩]
- BGH, Urteil vom 02.03.2010 aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1988 – VI ZR 190/87, BGHZ 103, 338, 342[↩]