Ein Grundstückseigentümer haftet nicht für einem Unfall, der dadurch verursacht wurde, dass ein auf seinem Grundstück aufgestelltes Verkehrszeichen zugewachsen und damit nicht mehr zu erkennen war.

In einem jetzt vom Amtsgericht Augsburg entschiedenen Rechtsstreit befindet sich auf dem Privatgrund der Beklagten in Ehingen ein öffentliches Verkehrsschild „Vorfahrt achten“. Der Kläger behauptet, dieses Schild sei durch Bäume und Sträucher verdeckt gewesen. Da er das Schild deshalb nicht habe sehen können, sei er von einer „rechts vor links“ – Situation ausgegangen. Dadurch sei es zu einem Verkehrsunfall mit einem auf der bevorrechtigten Straße herannahenden Fahrzeug gekommen. Die beklagten Grundstückseigentümer sind dagegen der Auffassung, es sei Sache der Gemeinde, sich um die Verkehrssicherung öffentlicher Schilder zu kümmern. Zudem sei das Schild gut erkennbar gewesen.
Das Amtsgericht Augsburg hat die Klage wurde abgewiesen: Eine Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers besteht nicht. Steht ein öffentliches Verkehrsschild auf Privatgrund, bleibt die Gemeinde verkehrssicherungspflichtig, es sei denn, diese Pflicht wäre durch Gesetz oder Vereinbarung auf den Eigentümer abgewälzt worden.
Anders läge der Fall, wenn das Schild sich auf öffentlichem Grund befunden hätte und die Sicht durch Sträucher behindert worden wäre, die von einem Privatgrundstück in den öffentlichen Verkehrsraum hinauswachsen.
Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 5. März 2010 – 25 C 4562/09
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