Die Vorschrift des § 167 ZPO erfasst auch die erst durch eine Heilung wirksam gewordene Zustellung1.

Eine Klage ist dann „demnächst“ zugestellt im Sinne von § 167 ZPO, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben; als geringfügig sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen2.
Diese Frist von 14 Tagen ist im Streitfall nicht überschritten, weil bei der Prüfung nicht auf die seit Klageeinreichung, sondern auf die seit Ende der Verjährungsfrist verstrichene Zeit abzustellen ist3. Hier wäre eine Klageeinreichung am 2.01.2012 gemäß § 193 BGB rechtzeitig gewesen, weil der 31.12 2011 ein Sonnabend war und der Gläubiger die Verjährungsfrist voll ausnutzen darf.
Ob eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung bereits aufgrund der Einreichung der Klageschrift und ihrer nachfolgenden Zustellung an die deutsche Agentin der Beklagten eingetreten ist, weil diese zustellungsbevollmächtigt für die Beklagte war, oder ob sich die Beklagte zumindest auf eine fehlende Zustellungsvollmacht ihrer Agentin nicht berufen kann, konnte dabei im vorliegenden Fall dahinstehen: Denn eine „demnächstige Zustellung“ i.S. von § 167 ZPO, die auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung im Dezember 2011 zurückwirkte, ist jedenfalls aufgrund der anschließenden Übergabe der Klageschrift an die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten anzunehmen. Da diese sich am 16.01.2012 unter Anzeige ihrer Zustellungsvollmacht für die Beklagte gemeldet haben, ist davon auszugehen, dass ihnen die Klageschrift spätestens an diesem Tage zugegangen ist, so dass die Klage gemäß § 189 ZPO an diesem Tage als zugestellt gilt. Das reicht für die Annahme demnächstiger Zustellung der im Dezember 2011 eingereichten Klage aus. Die Vorschrift erfasst auch die erst durch eine Heilung wirksam gewordene Zustellung4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2015 – IV ZR 127/14