Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen grundsätzlich auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der klagende Eigentümer und Halter eines Pkws diesen an seine Schwester verliehen. Die Schwester stellte das Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück ab, das von einem von der Grundstückseigentümerin beauftragten Unternehmens für die Grundstückseigentümerin verwaltet wird. Im Auftrag dieses Unternehmens schleppte die beklagte Abschleppunternehmerin das Fahrzeug ab und verbrachte es auf ihr Firmengelände. Auf das nach fünf Tagen geäußerte Herausgabeverlangen des Fahrzeughalters reagierte die Abschleppunternehmerin nicht.
Der Fahrzeughalter hat von der Abschleppunternehmerin erstinstanzlich die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt; nicht mehr im Streit steht auch der mit der Widerklage verlangte Ersatz der Abschleppkosten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Teil der Widerklage, mit dem die Abschleppunternehmerin den Fahrzeughalter auf Ersatz der Verwahrkosten in Höhe von 4.935 € aus abgetretenem Recht der Streithelferin in Anspruch nimmt (15 € pro Tag der Verwahrung).
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Dresden hat der Widerklage insoweit stattgegeben1. Das Oberlandesgericht Dresden hat das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Abschleppunternehmerin Ersatz der Verwahrkosten nur in Höhe von 75 €, d.h. für die fünf Tage bis zu dem Herausgabeverlangen des Autohalters, verlangen kann2. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Abschleppunternehmerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Fahrzeughalter verfolgt mit seiner Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Widerklage. Der Bundesgerichtshof hat sowohl die Revision der Abschleppunternehmerin als auch die Anschlussrevision des Fahrzeughalters zurückgewiesen:
Die Annahme des Oberlandesgerichts Dresden, der Abschleppunternehmerin stehe aus abgetretenem Recht der Streithelferin (nur) ein Anspruch auf Ersatz der in den ersten fünf Tagen der Verwahrung angefallenen Verwahrkosten zu, ist für den Bundesgerichtshof frei von Rechtsfehlern.
Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs entstehen. Diese Kosten dienen noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs. Der Grundstücksbesitzer nimmt mit dem Abschleppen ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein muss und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf. Deshalb ist er nicht gehalten, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB) reicht im Ergebnis nicht weiter.
Der Grundstücksbesitzer ist allerdings gehalten, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Anspruchskürzung führen, wenn sie zur Folge hat, dass der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs – anders als es hier der Fall war – erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann.
Der Erstattungsanspruch ist zudem zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern sind nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen. Da der Fahrzeughalter hier nach fünf Tagen sein Fahrzeug von der Abschleppunternehmerin herausverlangt hat, hat die Abschleppunternehmerin aus abgetretenem Recht der Streithelferin einen Anspruch auf Ersatz der bis zu dem Herausgabeverlangen angefallenen Verwahrkosten in Höhe von insgesamt 75 €.
Auch für die Zeit nach dem Herausgabeverlangen kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, nämlich dann, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, sodass der Halter in Annahmeverzug gerät. Die Widerklage der Abschleppunternehmerin blieb gleichwohl erfolglos, weil die Abschleppunternehmerin auf das Herausgabeverlangen des Fahrzeughalters diesem die Herausgabe des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. November 2023 – V ZR 192/22
- LG Dresden, Urteil vom 11.01.2022 – 3 O 2470/21[↩]
- OLG Dresden, Urteil vom 15.09.2022 – 8 U 328/22, MDR 2023, 294[↩]
Bildnachweis:
- Abschleppdienst: Frank C. Müller (bearbeit/zugeschnitten)