Der abgetretene Bereicherungsanspruch – Verurteilung Zug um Zug und das Unvermögen zur Gegenleistung

Der Bereicherungsschuldner muss bei ungleichartigen Leistungen die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herausgeben1. Der Bereicherungskläger muss dies im Klageantrag dadurch berücksichtigen, dass er ihre Rückgewähr Zug um Zug anbietet2.

Der abgetretene Bereicherungsanspruch – Verurteilung Zug um Zug und das Unvermögen zur Gegenleistung

Dies beruht aber nicht auf einem Zurückbehaltungsrecht des Bereicherungsschuldners, sondern ist die Folge der im Bereicherungsrecht geltenden Saldotheorie3.

Kann der Bereicherungsgläubiger die zur Rückgewähr angebotene Gegenleistung nicht herausgeben, hat dies nicht zur Folge, dass es an der Prozessführungsbefugnis fehlt. Vielmehr wirkt sich dies lediglich auf die Berechnung des Saldos aus; der Bereicherungsgläubiger muss sich den ihm zugeflossenen Gegenwert anrechnen lassen1.

Darlegungs- und beweispflichtig für ein behauptetes Unvermögen des Bereicherungsklägers zu der von ihm angebotenen Rückgewähr der Gegenleistung ist nach den allgemeinen Regeln der Bereicherungsbeklagte4.

Unmöglichkeit liegt aber nicht schon deswegen vor, weil der Bereicherungskläger über den zur Rückgewähr angebotenen Gegenstand nicht verfügen kann, sondern nur dann, wenn feststeht, dass er zur Erfüllung der angebotenen Leistung auch nicht auf die Sache einwirken kann, etwa weil die erforderliche Zustimmung von dem Verfügungsberechtigten endgültig verweigert wird.

Solange dagegen die Möglichkeit besteht, dass der Verfügungsberechtigte der Verfügung zustimmt, steht sein Unvermögen nicht fest5.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Oktober 2014 – V ZR 289/13

  1. BGH, Urteil vom 20.03.2001 – XI ZR 213/00, BGHZ 147, 152, 157[][]
  2. BGH, Urteil vom 19.01.2001 – V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 307[]
  3. BGH, Urteil vom 27.09.2013 – V ZR 52/12, NJW 2014, 854 Rn. 28[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 26.03.1999 – V ZR 368/97, BGHZ 141, 179, 182[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 26.03.1999 – V ZR 368/97, BGHZ 141, 179, 181 f.; Urteil vom 18.07.2014 – V ZR 178/13, WM 2014, 1719 Rn. 9[]
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