Zur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten Anspruch auf Unterlassung einer angekündigten, aber nicht näher konkretisierten Berichterstattung hat jetzt der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Streits über ein wissenschaftliches Plagiat Stellung genommen:

Der Entscheidung des Bundesgerichtshof zugrunde lag ein Streit unter Juristen: Die Juristin ist Juristin und war seit 2009 als außerplanmäßige Professorin Leiterin eines Studienganges an der Universität X. Seit dem Jahr 2013 übte sie das Amt einer Vizepräsidentin aus, auf das sie im Jahr 2015 verzichtete. Nach zunächst nur interner Dokumentation ohne Namensnennung im Jahr 2015 wurden in den Jahren 2016 und 2017 auf der Internetseite „VroniPlag Wiki“ unter Nennung des vollen Namens der Juristin Plagiatsvorwürfe in Bezug auf deren Habilitations- und Promotionsschrift erhoben. Im Januar 2017 verzichtete die Juristin gegenüber der Universität Y auf die ihr von dieser verliehene akademische Bezeichnung „Privatdozentin“ und wurde auf ihr Verlangen mit Ablauf des 31.08.2017 aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen. Die Universität Y leitete hinsichtlich der Plagiatsvorwürfe hochschulrechtliche Verfahren gegen die Juristin ein, die u.a. mit der Aberkennung der Habilitation endeten, da die Habilitationsschrift großflächige Plagiate enthalte. In einem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlag die Juristin erstinstanzlich; das Berufungsverfahren ist anhängig. Der Journalist ist ebenfalls Jurist und u.a. als freier Journalist tätig. Am 10.05.2017 veröffentlichte die „F.A.Z.“ einen von ihm verfassten Artikel, der unter Nennung des vollen Namens der Juristin sowie der beteiligten Universitäten und des betroffenen Verlagshauses den gegen die Juristin erhobenen Vorwurf eines Doppelplagiats zum Gegenstand hatte. Ein zweiter Bericht erschien am 9.November 2017 im Magazin „Cicero“. Am 14.12.2017 unterrichtete der Journalist die Juristin darüber, dass er eine weitere Berichterstattung vorbereite.
Die Juristin stellt sich nicht gegen die Rechtmäßigkeit der bisherigen Berichterstattung des Journalisten, verfolgt jedoch einen in die Zukunft gerichteten vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen eine weitere Berichterstattung unter voller Nennung ihres Namens. Sie habe sich vollständig aus der Öffentlichkeit und ihrem früheren beruflichen Wirken zurückgezogen. Die namentliche Berichterstattung in Zusammenhang mit den Plagiatsvorwürfen habe bei ihr eine schwere psychische Belastung in Form einer Depression ausgelöst.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hat den Journalisten antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, über die Juristin namentlich im Zusammenhang mit der Berichterstattung über gegen sie gerichtete Plagiatsvorwürfe zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie angekündigt in dem Schreiben des Bevollmächtigten des Journalisten vom 14.12.20171. Auf die Berufung des Journalisten hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen2. Die hiergegen gerichtete; vom Oberlandesgericht im Berufungsurteil zugelassene Revision der Juristin wies der Bundesgerichtshof nun zurück:
Der Bundesgerichtshof beurteilte die Klage als unbegründet, weil der Juristin der geltend gemachte vorbeugende Anspruch auf Unterlassung jeglicher namentlichen Berichterstattung über ihren Plagiatsfall nicht zusteht (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG).
Die angekündigte Berichterstattung des Journalisten würde in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Juristin eingreifen. Denn die den Plagiator identifizierende Berichterstattung über einen Plagiatsfall und damit im Zusammenhang stehende Verfahren beeinträchtigt seinen guten Ruf, weil sie sein mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert3.
Wie das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zu Recht angenommen hat, ist über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts der Juristin auf Schutz ihres guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Journalisten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt4.
Vorliegend wendet sich die Juristin vorbeugend gegen die vom Journalisten angekündigte erneute namentliche Berichterstattung über die bereits seit einigen Jahren öffentlich gegen sie erhobenen Plagiatsvorwürfe. In der Rechtsprechung sind verschiedene Gesichtspunkte entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung in einem solchen Fall vorgeben.
Danach darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien5. Zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehört daher als Ausgangspunkt, dass die Mitteilung wahrer Tatsachen mit Sozialbezug grundsätzlich hinzunehmen ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt kein Recht, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie es dem eigenen Selbstbild und der beabsichtigten öffentlichen Wirkung entspricht. Betroffene können sich nicht von Rechts wegen aus der Gesamtheit ihres sozialbezogenen Verhaltens und der darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit diejenigen Aspekte herausgreifen, von denen sie sich eine positive Außenwirkung versprechen und alles andere einseitig dem Blick der Öffentlichkeit entziehen6.
Bei Würdigung des den Persönlichkeitsinteressen gegenüberstehenden Interesses an einer freien Presseberichterstattung ist in Rechnung zu stellen, dass die öffentliche Vermittlung und Kommunikation wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den elementaren Aufgaben einer freien Presse gehört.
Die Herstellung eines gemeinsamen Tatsachenfundaments, von dem die Allgemeinheit ausgehen kann, ist elementare Voraussetzung demokratischen aber auch privaten Entscheidens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Ausgangspunkt und unaufhebbare Voraussetzung einer freien Presse ist, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden7.
Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen5. Auch durch eine wahre Tatsachenberichterstattung kann – insbesondere angesichts der allgemeinen Verfügbarkeit und großen Breitenwirkung personenbezogener Informationen über das Internet – unter besonderen Umständen aus einer unzumutbar anprangernden Wirkung einer zutreffenden Meldung eine Beeinträchtigung der freien Persönlichkeitsentfaltung erwachsen. Dies kann sich zum Beispiel aus der außergewöhnlichen Art und Weise und der Hartnäckigkeit einer Berichterstattung ergeben oder daraus, dass eine einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herausgegriffen und zum „Gesicht“ einer personalisierten und individualisierenden Anklage für ein damit verfolgtes Sachanliegen gemacht wird8.
Jenseits dieser besonderen Fälle ist im Rahmen der Abwägung auch allgemein zu berücksichtigen, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse durch Zeitablauf weniger akut werden kann. Das Abflauen des Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich jedoch nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann9. Für die Frage, wie sich der Faktor Zeit auf das fortdauernde Bestehen eines Berichterstattungsinteresses auswirkt, ist außerdem das Verhalten der betroffenen Person von maßgeblicher Bedeutung. Eine aktiv in die Öffentlichkeit tretende und dort kontinuierlich präsente Person kann nicht in derselben Weise verlangen, dass ihr Verhalten nicht mehr Gegenstand öffentlicher Erörterung wird, wie eine Privatperson, deren zwischenzeitliches Verhalten von einem „Vergessenwerdenwollen“ getragen war10.
Ebenfalls erheblich für die Abwägung können – auch jenseits des engen Kreises grundsätzlich der öffentlichen Erörterung entzogener Gegenstände Gegenstand und Herkunft der mitgeteilten Information sein. War eine Information ohne Weiteres zugänglich, darf sie eher öffentlich berichtet werden, als wenn sie über aufwendige Recherchen oder sogar rechtswidrige Handlungen erlangt wurde. Ebenso erheblich kann es sein, ob der mitgeteilte Umstand eher dem privaten Bereich zugeordnet ist oder ein Verhalten betrifft, das einen stärkeren Sozialbezug aufweist11. Für die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts erheblich ist schließlich die Breitenund Öffentlichkeitswirkung der beanstandeten Berichterstattung, also etwa der Adressatenkreis der betreffenden Publikation, die Auflagenzahl und die Verfügbarkeit im Internet12.
Nach diesen Grundsätzen, die den individuellen Umständen einer konkreten Berichterstattung und der hiervon betroffenen Personen letztlich entscheidende Bedeutung beimessen und einer schematischen Anwendung nicht zugänglich sind, kann die Juristin vom Journalisten nicht vorbeugend verlangen, schlechterdings jede weitere namentliche Berichterstattung über die gegen sie erhobenen Plagiatsvorwürfe zu unterlassen.
Der Klageantrag ist darauf gerichtet, der Journalist möge es unterlassen, über die Juristin namentlich im Zusammenhang mit der Berichterstattung über gegen sie gerichtete Plagiatsvorwürfe zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie angekündigt in dem Schreiben vom 14.12.2017. Eine Konkretisierung der zu unterlassenden Verletzungsform ist im Klageantrag nicht enthalten. Eine solche Konkretisierung wurde auch nicht vorgenommen durch die – der Begründung der Erstbegehungsgefahr dienende – erfolgte Bezugnahme auf das Ankündigungsschreiben des Journalisten vom 14.12.2017. Der Journalist macht in seinem Ankündigungsschreiben lediglich deutlich, dass der Plagiatsfall der Juristin und deren Bemühungen, bisherige Berichterstattung zu unterbinden, Gegenstand der von ihm in Vorbereitung befindlichen zukünftigen Berichterstattung sein soll. Im Übrigen hält sich der Journalist alles offen; entsprechend umfassend ist der hierauf bezogene Unterlassungsantrag der Juristin.
Dieses weite Verständnis des Klageantrags entspricht auch der in dem bisherigen Prozessgeschehen zum Ausdruck kommenden Interessenlage der Juristin13. Die Juristin hat auf die wiederholt die Weite ihres Klageantrags beanstandenden Einwände des Journalisten zu keinem Zeitpunkt durch eine den Klageantrag eingrenzende Erklärung reagiert, sondern die gewählte Formulierung des Klageantrags ausdrücklich verteidigt. Die Weite des Klageantrags wurde auch – wenngleich im Ausgangspunkt lediglich in prozessualer Hinsicht – in beiden instanzgerichtlichen Entscheidungen erörtert. Einer einschränkenden Auslegung ist der Klageantrag nicht zugänglich14.
Dies zugrunde gelegt, lässt sich im Streitfall nicht feststellen, dass die gebotene Abwägung in jedem Fall zu Gunsten der Juristin ausfiele. Denn auch unter Berücksichtigung des konkretisierenden Schreibens vom 14.12.2017, wonach der Klageantrag auf eine „Berichterstattung über den Plagiatsfall“ der Juristin „und deren Bemühungen, bisherige Berichterstattung zu unterbinden“ abzielt, wobei der Name der Juristin auch im Internet genannt werden soll, lässt sich über Anlass und Kontext einer künftigen Berichterstattung lediglich spekulieren. Es bleibt offen, ob und welche Tatsachen- oder Meinungsäußerungen sie zum Gegenstand haben könnte, zu welchem Zeitpunkt, mit welcher Sachbezogenheit, in welchem Medium, für welchen Adressatenkreis und mit welcher Breitenwirkung die Juristin in einer solchen Berichterstattung namentlich erwähnt würde, und demzufolge welche Folgen dies für die Juristin hätte. Erfasst wären von dem begehrten Unterlassungsgebot etwa auch Situationen, in denen das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die Aberkennung rechtskräftig abgeschlossen ist oder die plagiatsbemakelten Schriften der Juristin gutgläubig – wie während des Berufungsverfahrens bereits durch das Bundesverfassungsgericht15 geschehen – an prominenter Stelle zitiert und insoweit unerkannt im wissenschaftlichen Diskurs angeführt werden. Die entsprechenden Möglichkeiten sind derart vielgestaltig, dass sie mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage nicht erfasst werden können. Es sind zahlreiche Sachverhaltskonstellationen denkbar, in denen das Schutzinteresse der Juristin das Berichterstattungsinteresse des Journalisten nicht überwöge. Die vorgenannten Beispiele machen deutlich, dass sich das Ergebnis der erforderlichen Abwägung wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht generell und abstrakt vorausbestimmen lässt16. Eine vorweggenommene Abwägung, die sich mehr oder weniger nur auf Wahrscheinlichkeitsurteile und Vermutungen stützen könnte und die im konkreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden müsste, verbietet sich aber schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte17.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 2021 – VI ZR 73/20
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.11.2018 – 2-3 O 90/18[↩]
- OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.12.2019 – 16 U 210/18, WissR 2019, 339[↩]
- vgl. zum Schutzgut des öffentlichen Ansehens als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etwa BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 37; ferner BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032 Rn.19 [Bildberichterstattung][↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143 Rn. 18 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 30.10.2012 – VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 12 mwN[↩][↩]
- vgl. BVerfG, AfP 2020, 307 Rn. 16; NJW 2012, 1500 Rn. 37; jeweils mwN[↩]
- BVerfG, AfP 2020, 307 Rn. 23 mwN[↩]
- vgl. BVerfG, AfP 2020, 307 Rn. 18 mwN[↩]
- BVerfG, AfP 2020, 307 Rn.19 mwN[↩]
- vgl. BVerfG, AfP 2020, 307 Rn.20; NJW 2012, 1500 Rn. 37; jeweils mwN[↩]
- BVerfG, AfP 2020, 307 Rn. 21 mwN[↩]
- BVerfG, AfP 2020, 307 Rn. 22 mwN[↩]
- vgl. zu diesem Kriterium BGH, Beschluss vom 27.08.2019 – VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1998 – XI ZR 72/97, NJW-RR 1998, 1005, 1006 11; Becker-Eberhard in MünchKomm, ZPO, 6. Aufl., § 253 Rn. 25 mwN[↩]
- BVerfGE 151, 202 Rn. 139 – Europäische Bankenunion[↩]
- vgl. BVerfGE 99, 185, 196 50[↩]
- vgl. für die Bildberichterstattung BGH, Urteile vom 13.11.2007 – VI ZR 269/06, AfP 2008, 187 Rn. 14; vom 09.03.2004 – VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, 225 15; für den Vorwurf eines schriftstellerischen Plagiats im Rahmen eines Feststellungsantrags bereits BGH, Urteil vom 12.01.1960 – I ZR 30/58, GRUR 1960, 500, 504 53[↩]