Der vom Amtsgericht übergangene Antrag auf mündliche Verhandlung

Übergeht des Amtsgericht im Verfahren Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO den Antrag einer Partei, gemäß § 495a Satz 2 ZPO die mündliche Verhandlung durchzuführen, wird die Partei hierdurch in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Der vom Amtsgericht übergangene Antrag auf mündliche Verhandlung

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung1. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll2. Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht3.

Damit ist ein trotz eines entsprechenden Antrags ohne mündliche Verhandlung ergangenes amtsgerichtliches Urteil nicht in Einklang zu bringen. Gemäß § 495a Satz 2 ZPO hätte das Amtsgericht entsprechend dem Antrag einer Prozesspartei vor Erlass seines Urteils mündlich verhandeln müssen. Sein ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil verletzt das rechtliche Gehör der Prozesspartei.

Die Entscheidung beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre, weil die mündliche Verhandlung grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zum Gegenstand hat und je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen kann, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre4.

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Das Amtsgericht darf die Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes auf die Anhörungsrüge hin auch nicht unter Verweis darauf verneinen, etwa in der mündlichen Verhandlung gehaltener Vortrag der Prozesspartei wäre nach § 296 Abs. 1 ZPO verspätet gewesen. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, dass es dabei die Möglichkeit weiteren Sachvortrags sowie mögliche Beweisanträge oder Prozess-erklärungen in der mündlichen Verhandlung ausreichend in Betracht gezogen hat. Im Übrigen läge in der Zurückweisung neuen Vorbringens der Beschwerdeführer wegen Verspätung ein erneuter Gehörsverstoß, weil die Beschwerdeführer über den möglichen Ausschluss nicht rechtzeitigen Vortrags im vorliegenden Fall nicht belehrt worden sind5.

Danach war festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Urteil war aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts wird damit gegenstandslos.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Juni 2018 – 1 BvR 701/17

  1. vgl. BVerfGE 5, 9, 11; 112, 185, 206; stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 5, 9, 11; 89, 381, 391[]
  3. vgl. BVerfGK 19, 377, 382; BVerfG, Beschluss vom 25.06.2015 – 1 BvR 367/15 7[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2015 – 1 BvR 367/15 9[]
  5. vgl. BVerfGE 60, 1, 6 f.; BGHZ 86, 218, 225 f.; BGH, Urteil vom 16.05.1991 – III ZR 82/90, NJW 1991, S. 2773, 2774[]
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