Eine Kaskoversicherung hat keines Wertersatz für ein angeblich gestohlenes Fahrzeug zu leisten, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Diebstahl des Fahrzeugs nur vorgetäuscht worden ist und der Versicherte den Diebstahl nicht beweisen kann.
So das Landgericht Coburg in dem hier vorliegenden Fall eines Fahrzeugbesitzers, der nach der angeblichen Entwendung seines Fahrzeugs von der Versicherung den Wertersatz verlangt hat. Der spätere Kläger kaufte einen Pkw VW T 5 für 25.000,00 Euro. Am 25.11.2010 meldete er das Fahrzeug in Berlin als gestohlen. Von der Staatsanwaltschaft Berlin geführte Ermittlungen führten zu keinem Ergebnis. Noch am gleichen Tag meldete der Autobesitzer das Auto bei seinem Versicherer als gestohlen. Schon am nächsten Tag forderte die Versicherung den späteren Kläger auf, alle Fahrzeugschlüssel, Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein sowie weitere Unterlagen zu übergeben. Darauf reagierte der Kläger erst etwa vier Wochen später. Er gab an, die Unterlagen seien in seinem Haus, in welches er nicht könne, weil ihm auch der Haustürschlüssel gestohlen worden sei. Dann übersandte der Kläger zunächst einen Fahrzeugschlüssel und den Kfz-Schein. Als ihm die Versicherung dann androhte mangels Mitwirkung bei der Überprüfung seines Anspruchs kein Geld zu zahlen, reagierte der spätere Kläger nicht. Erst etwa sechs Monate nach dem behaupteten Diebstahl übersandte der Versicherungsnehmer den zweiten Pkw-Schlüssel und teilte mit, dass er den Kfz-Brief trotz intensiver Suche nicht finden könne.
Der Kläger behauptete im Gerichtsverfahren, sein Fahrzeug sei ihm gestohlen worden. Eine Vortäuschung der Entwendung liege nicht vor. Den Ablageort des zweiten Schlüssels habe er zunächst vergessen und ihn erst deshalb Monate später übersandt. Den Fahrzeugbrief habe er überhaupt nicht finden können. Deswegen wollte der Kläger den Nettowiederbeschaffungswert von über 28.000,00 Euro von seiner Versicherung ersetzt bekommen.
Der beklagte Versicherer meinte, ein Versicherungsfall sei nicht nachgewiesen. Gegen die Redlichkeit des Klägers spreche, dass er angeblich sein Haus erst drei Monate nach dem behaupteten Diebstahl habe öffnen lassen. Auch die Übergabe des Pkw- Schlüssels nach mehr als fünf Monaten spreche dafür, dass das angeblich gestohlene Fahrzeug in dieser Zeit hätte weggeschafft werden können. Zudem habe der Kläger gegen seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen, indem er nicht sämtliche Unterlagen und Schlüssel sofort übersandt habe.
Nach Auffassung des Landgerichts Coburg sprachen einige Indizien für die Vortäuschung eines Diebstahls: Der Kläger konnte den Fahrzeugbrief nicht vorlegen. Er hatte trotz telefonischer Meldung noch am behaupteten Diebstahlstag vier Wochen gezögert auch nur einen Schlüssel und den Kfz-Schein an die Versicherung zu schicken. Den zweiten Kfz-Schlüssel schickte er überhaupt erst fünf Monate später an die Versicherung.
Das Landgericht Coburg stellte fest, dass der Kläger sich in großen finanziellen Schwierigkeiten befand. Trotzdem war es für das Landgericht nicht nachvollziehbar, warum der Kläger angeblich Monate brauchte, um sein eigenes Haus öffnen zu lassen und den dort angeblich vorhandenen zweiten Fahrzeugschlüssel und den Kfz-Brief zu suchen. Dass der Schlüsseldienst dem Kläger zu teuer gewesen sei, glaubte das Landgericht nicht. Denn der Kläger gab selbst an, mehrmals pro Woche über 25 km gefahren zu sein, um bei seinem Haus die Post zu entnehmen. Alleine mit den Fahrtkosten hätte der Schlüsseldienst finanziert werden können. Auch deckte das Gericht unterschiedliche Angaben des Klägers bei der Polizei und vor dem Landgericht auf.
Aus dieser Fülle an Indizien schloss das Landgericht Coburg, das eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Versicherungsfalls vorliegt. Zwar hätte der Kläger seine Klage noch durch Aufklärung des behaupteten Diebstahls retten können. Für dieses – schwierige – Unterfangen machte er jedoch keine ausreichenden Angaben. Daher muss die Versicherung nichts an den Kläger zahlen.
Landgericht Coburg, Urteil vom 21. August 2012 – 22 O 717/11











