Art. 103 Abs. 1 GG begründet kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern nur auf rechtliches Gehör. Wie dieses gewährt wird – schriftlich oder mündlich – regelt die Verfassung nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers, inwieweit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung geben will.

Soweit das Gesetz keine verbindliche Entscheidung trifft, liegt die Form der Anhörung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts1. § 1063 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Oberlandesgericht durch Beschluss nach Anhörung des Antragsgegners entscheidet. Eine mündliche Verhandlung ist nur im Fall des § 1063 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben2. Diese hat das Gericht anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen3.
Ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK.
Nach dieser Konventionsbestimmung hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Das Ergebnis des Verfahrens, also die Entscheidung, muss unmittelbare Auswirkungen auf das streitgegenständliche Recht haben. Deshalb fallen verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Sache nicht unter Art. 6 EMRK, so unter anderem Entscheidungen über die Zuständigkeit eines Gerichts4. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist deshalb für die Anfechtung der Entscheidung eines Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit nicht einschlägig.
Abgesehen davon gilt der Grundsatz, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK regelmäßig einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gewährt, uneingeschränkt nur für die erste Instanz; in zweiter Instanz ist dies, wenn in der Vorinstanz bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, anders5. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen wird aber das staatliche Gericht, wenn es über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zuständigkeits-Zwischenentscheid eines Schiedsgerichts befindet, nicht „erstinstanzlich“ tätig. Vor dem Schiedsgericht hatte hier bereits am 18.02.2013 eine gesonderte mündliche Verhandlung zur Frage der Zuständigkeit stattgefunden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2014 – III ZB 83/13
- vgl. nur BVerfGE 60, 175, 210 f; 89, 381, 391[↩]
- siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz, BT-Drs. 13/5274, S. 64 f[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15.07.1999 – III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207[↩]
- vgl. nur EGMR, NJW 2003, 1921, 1922 und Entscheidung vom 22.02.2007, Nr. 76835/01 Rn. 34 mwN; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 13; siehe auch Grabenwarter/Pabel in Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, 2. Aufl., Kap. 14 Rn. 17; Meyer in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 6 Rn. 21[↩]
- vgl. EGMR, EuGRZ 1991, 415 Rn. 31 ff; 1991, 419 Rn. 29 und 1991, 420 Rn. 33; Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., Art. 6 Rn.195; Meyer-Ladewig aaO Rn. 174; Grabenwarter/Pabel aaO Rn. 134; Meyer aaO Rn. 65, jeweils mwN[↩]