Gemäß § 919 ZPO ist für die Anordnung eines Arrests neben dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet, das Gericht der Hauptsache zuständig.

Der Bundesgerichtshof ist nicht das Gericht der Hauptsache, auch wenn bei ihm zwischen dem Kläger und dem Beklagten wechselseitig erhobene Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil anhängig sind.
Gericht der Hauptsache sind gemäß § 943 Abs. 1 ZPO nur das Gericht des ersten Rechtszugs oder das Berufungsgericht, nicht jedoch das Revisionsgericht [1].
Ist, wie hier, die Berufungsinstanz abgeschlossen, wird das erstinstanzliche Gericht wieder zuständig [2]. Auf den entsprechenden Antrag des Klägers ist die Sache damit an das Gericht des ersten Rechtszugs zu verweisen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2015 – III ZR 305/14
- siehe z.B. auch BGH, Beschluss vom 08.10.1976 – II ARZ 2/76 2; Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl., § 943 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 919 Rn. 5 jew. mwN[↩]
- BGH; Musielak/Huber und Zöller/Vollkommer jew. aaO[↩]
Bildnachweis:
- Oberlandesgericht München: Bildrechte beim Autor