Zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zum Teil bei Auffahrunfällen auf der Autobahn bereits ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden verneint und – in der Regel – eine hälftige Schadensteilung angenommen, wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden hat, aber streitig und nicht aufklärbar ist, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß gewechselt worden ist und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat1. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden Fahrzeug nur dann das typische Gepräge eines Auffahrunfalls trage, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf zu schnelles Fahren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder einen unzureichenden Sicherheitsabstand des Hintermannes zulasse, wenn feststehe, dass sich das vorausfahrende Fahrzeug schon „eine gewisse Zeit“ vor dem nachfolgenden PKW befunden und diesem die Möglichkeit gegeben habe, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen2.
Ein anderer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass nur die seitens des Auffahrenden bewiesene ernsthafte Möglichkeit, dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahrenden gewechselt sei, den Anscheinsbeweis erschüttern könne3. Zeige das Unfallgeschehen das typische Gepräge eines Auffahrunfalls, so könne sich der Unfallgegner nicht mit der bloßen Behauptung der lediglich theoretischen Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs entlasten mit der Folge, dass es nunmehr Sache des Vorausfahrenden sei, den theoretisch in Betracht kommenden Unfallverlauf im Sinne einer beweisrechtlichen „Vorleistung“ auszuschließen4. Vielmehr müssen sich nach dieser Ansicht aus den unstreitigen oder bewiesenen Umständen zumindest konkrete Anhaltspunkte und Indizien für den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Fahrspurwechsel und dem Auffahrunfall ergeben, um den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern5.
Auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung greift der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen nur dann nicht zu Lasten des Auffahrenden ein, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen feststeht oder unstreitig ist, dass der Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden erst wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall erfolgt ist6.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 19887 an seiner bis dahin ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen kann8. Dies setzt allerdings nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein typischer Geschehensablauf feststeht9.
Hieran fehlte es dem Bundesgerichtshof jedoch im Streitfall: Dort hat der Widerbeklagte zu 1 nach eigenen Angaben mit dem VW-Bus den vor ihm fahrenden, vom Beklagten zu 1 geführten Opel Astra ca. 300 m vor der Ausfahrt, an der beide Unfallbeteiligten die Autobahn verlassen haben, überholt und ist danach vor diesem auf dessen Fahrspur gewechselt. Nach § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies setzt u. a. voraus, dass der überholte Kraftfahrer nach dem Wiedereinscheren des ihn überholenden Fahrzeuges in der Lage ist, zu diesem einen ausreichenden Sicherheitsabstand im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO aufzubauen, was im Streitfall offen geblieben ist. Ein Anscheinsbeweis spricht hierfür nicht. Steht mithin lediglich fest, dass sich der Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet ((vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1982 – VI ZR 152/80, VersR 1982, 672). Darüber hinaus lag ein Schräganstoß vor, bei dem der VW-Bus hinten rechts und der Opel Astra vorne links beschädigt wurde. In einer solchen Situation gilt nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende diesen Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat. Mindestens ebenso nahe liegt der Schluss, dass der Überholende zuvor gegen die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO verstoßen und sich im Bereich der Ausfahrt in einem so geringen Abstand vor das überholte Fahrzeug gesetzt hat, dass der Sicherheitsabstand vom Überholten nicht mehr rechtzeitig vergrößert werden konnte und beim plötzlichen Abbremsen des Überholenden nicht mehr ausreichte.
Nach diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der angenommenen Nichterweislichkeit des genauen Unfallhergangs eine hälftige Schadensteilung nicht zu beanstanden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. November 2010 – VI ZR 15/10
- vgl. etwa OLG München, Urteil vom 04.09.2009 – 10 U 3291/09; KG, Beschluss vom 14.05.2007 – 12 U 195/06, NZV 2008, 198, 199; KG, Urteil vom 21.11.2005 – 12 U 214/04, NZV 2006, 374, 375; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2004 – 1 U 97/03, 2. Orientierungssatz; OLG Hamm, Urteil vom 08.12.1997 – 6 U 103/97, MDR 1998, 712, 713; und OLG Celle, Urteil vom 26.11.1981 – 5 U 79/81, VersR 1982, 960 f.[↩]
- vgl. etwa OLG München, Urteil vom 21.04.1989 – 10 U 3383/88, NZV 1989, 438[↩]
- vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteile vom 19.05.2009 – 4 U 347/08, NZV 2009, 556, 557 f.; und vom 19.07.2005 – 9 U 290/04, MDR 2006, 329; OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.07.2008 – 1 U 19/08, SP 2009, 175; OLG Köln, Urteil vom 29.06.2004 – 9 U 176/03, RuS 2005, 127; ebenso wohl auch OLG Naumburg, Urteil vom 06.06.2008 – 10 U 72/07, NZV 2008, 618, 620; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2008 – 1 U 5/08, SP 2009, 66, 67; OLG Frankfurt, Urteil vom 02.03.2006 – 3 U 220/05, VersR 2006, 668, 669; und OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.1992 – 12 U 798/91, NZV 1993, 28[↩]
- vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2005 – 4 U 209/04, 31/05; KG, Beschluss vom 09.10.2008 – 12 U 168/08, NZV 2009, 458 459[↩]
- vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.06.2004 – 9 U 176/03, aaO[↩]
- vgl. Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 4 StVO Rn. 24; Buschbell in Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 23 Rn. 284; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 4 StVO Rn. 18 und Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 27, Rn. 149[↩]
- BGH, Urteil vom 18.10.1988 – VI ZR 223/87, VersR 1989, 54, 55[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteile vom 06.04.1982 – VI ZR 152/80, VersR 1982, 672; und vom 23.06.1987 – VI ZR 188/86, VersR 1987, 1241[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 33/09, VersR 2010, 392 m.w.N.[↩]











