Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entsteht zwar grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld und wird damit auch fällig1. Den Parteien steht es aber frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren2.
Eine solche Vereinbarung haben in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Parteien in der Bürgschaftserklärung wirksam getroffen. Hierin hatten die Parteien vereinbart:
„Sind die durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche der Bank fällig und erfüllt der Hauptschuldner diese Ansprüche nicht, kann sich die Bank an den Bürgen wenden, der dann aufgrund seiner Haftung als Selbstschuldner nach Aufforderung durch die Bank Zahlung zu leisten hat.“
Diese Regelung der Bürgschaftserklärung nicht gemäß §§ 134, 225 Satz 1 BGB in der bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages geltenden Fassung nichtig ist. Eine die Fälligkeit hinausschiebende Regelung verstieß nicht gegen § 225 Satz 1 BGB aF3.
Auch die Auffassung, die Klausel sei nicht unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, sondern zweifelsfrei dahin auszulegen, dass der Anspruch des Gläubigers aus der Bürgschaft erst entstehe und fällig werde, wenn die Bank den Bürgen zur Zahlung auffordere, ist für den Bundesgerichtshof rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Frage, ob Klauseln der vorliegenden Art die Fälligkeit der Bürgschaft wirksam von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig machen, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt4. Der Bundesgerichtshof legt diese Regelung der Bürgschaftserklärung als wirksame Vereinbarung einer den Beginn der Verjährungsfrist bestimmenden vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzung aus.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind5. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese sogenannte Unklarheitenregel kommt zur Anwendung, wenn zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind6. Außer Betracht bleiben hingegen solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind7.
Die Auslegung der Klausel nach diesen Maßstäben führt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger eintritt. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Klausel hat der Bürge erst nach Aufforderung durch die Bank Zahlung zu leisten. Dies bedeutet zwangsläufig, dass der Anspruch mit der Leistungsaufforderung des Gläubigers fällig wird8. Dass die Klausel den Begriff der Fälligkeit nicht ausdrücklich verwendet, ist unschädlich9. Dies ist in § 271 Abs. 1 BGB, der unzweifelhaft die Fälligkeit regelt, nicht anders.
Nicht gelten lässt der Bundesgerichtshof auch die Argumentation, die Aufforderung in dieser Klausel der Bürgschaftserklärung bestimme lediglich denjenigen, den die Gläubigerin nach Eintritt der Fälligkeit in Anspruch nehmen wolle; eine Fälligkeitsvereinbarung, nach der sie Zinsen erst ab Zahlungsaufforderung geltend machen könne, habe die Gläubigerin hingegen nicht treffen wollen. Diese Auffassung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unzutreffend. Die Klausel enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie Fälle regelt, in denen mehrere Bürgen für die Hauptschuld haften und der Gläubiger den Bürgen, den er in Anspruch nehmen will, bestimmen muss. Zinsen macht die Gläubigerin in der Tat erst für die Zeit nach ihrer Zahlungsaufforderung geltend.
„Zweifel“ im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, die sich bei der Auslegung der Klausel zu Lasten der Gläubigerin auswirken könnten, bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Urteilen der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main10 und Brandenburg11. Die Argumentation des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main12, die Klausel regele nur, wann der Schuldner zur Leistung verpflichtet sei, sage aber nichts über die Fälligkeit, nämlich den Zeitpunkt aus, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen könne, geht fehl. Wie dargelegt, löst die Leistungsaufforderung des Gläubigers, vorbehaltlich der Fälligkeit der Hauptforderung, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung aus. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg13 betrifft eine Bürgschaft auf erstes Anfordern und ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Die Klausel der Bürgschaftserklärung ist keine überraschende, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil gewordene Klausel.
Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt14. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits15.
Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Bürgschaft, auf den für die Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel abzustellen ist16, nicht vor.
Die Regelung war in dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht ungewöhnlich. Sie entsprach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs17 und stellte eine übliche, in zahlreichen Bürgschaftsformularen enthaltene Standardklausel dar18. Aus der Klausel ergibt sich, anders als das Oberlandesgericht Frankfurt am Main19 meint, ohne Weiteres, dass die Bank durch das Unterlassen einer Zahlungsaufforderung den Eintritt der Fälligkeit verhindern und den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben kann. Insbesondere die fettgedruckte Überschrift der Klausel: „Inanspruchnahme aus der Bürgschaft“ deutet auf eine Fälligkeitsabrede hin.
Nr. 3 Abs. 1 der Bürgschaftserklärung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle stand. Der Bürge wird durch sie nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB).
Allerdings kann eine formularmäßige Vereinbarung, die einem Gläubiger das Recht einräumt, die Fälligkeit seines Anspruchs nach seinem Ermessen herbeizuführen und auf diese Weise die Verjährung hinauszuschieben, der Inhaltskontrolle nicht standhalten, wenn sie einseitig die Interessen des Gläubigers schützen soll, ohne dass zumindest auch den berechtigten Interessen des Schuldners Rechnung getragen wird20.
Gemessen hieran ist die streitgegenständliche Klausel wirksam, weil sie den Interessen des Bürgen ausreichend Rechnung trägt. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung betrug die regelmäßige Verjährungsfrist noch 30 Jahre (§ 195 BGB aF), so dass der Frage der Verjährung einer Bürgschaftsforderung keine praktische Bedeutung zukam. Auf die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf 3 Jahre durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.200121 kann der Bürge sich gemäß § 242 BGB jedenfalls deshalb nicht berufen, weil er als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin wusste, dass die Gläubigerin für einen längeren Zeitraum wartete, ob die Hauptschuldnerin die wiederholt angekündigten Ratenzahlungen leistete, und deshalb von seiner Inanspruchnahme als Bürge zunächst absah. Hinzu kommt, dass durch das Hinausschieben der Fälligkeit Zinsforderungen gegen den Bürgen begrenzt und letztlich von ihm zu tragende Kosten verjährungshemmender bzw. unterbrechender Maßnahmen vermieden werden.
Hiergegen wird ohne Erfolg geltend gemacht, die Entstehung einer Forderung sei nur im Falle von Gestaltungserklärungen von der Abgabe einer solchen Erklärung abhängig; ansonsten bestimme das Gesetz die Fälligkeit einer Forderung. Gegen dieses gesetzliche Leitbild verstoße die streitgegenständliche Klausel, weil die Erklärung des Gläubigers, den Bürgen in Anspruch zu nehmen, keine Gestaltungserklärung sei. Diese Ausführungen sind verfehlt. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 29.01.200822 ausgeführt, dass die Parteien die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung vereinbaren können. Die Revision beruft sich auch zu Unrecht auf die Ausführungen von Peters/Jacoby23. Diese vertreten die zutreffende und der Revision nachteilige Auffassung, dass es für die Entstehung eines Anspruchs nicht genügt, dass er durch Ausübung eines Gestaltungsrechts fällig gestellt werden kann. Ein Gläubiger, der die Ausübung seines Gestaltungsrechts aufschiebt, handelt nicht treuwidrig.
Bundesgerichtshof, Urteil des XI. Zivilsenats vom 26.2.2013 – XI ZR 417/11
- BGH, Urteil vom 29.01.2008 XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24[↩]
- BGH aaO Rn. 25[↩]
- BGH, Urteile vom 26.10.1983 VIII ZR 132/82, WM 1983, 1362, 1363 und vom 08.01.1986 VIII ZR 313/84, WM 1986, 388, 389 f.[↩]
- bejahend: OLG München (19. Zivilsenat), WM 2006, 1813, 1814; OLG Bamberg, Beschluss vom 11.06.2007 – 6 U 36/07; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 91 Rn. 322; Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 765 Rn.197 f.; Nobbe, WuB I F 1 a.02.11; Kröll, EWiR 2007, 131, 132; verneinend: OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 1369, 1371; OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2007 – 12 U 216/06; OLG München (5. Zivilsenat), WM 2012, 1768, 1769; Knops in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 25 Rn. 75; Jungmann, WuB I F 1 a.05.06; Vogel, EWiR 2007, 683, 684; Harter, EWiR 2012, 619, 620[↩]
- st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 29.04.2008 – KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn.19; vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11; und vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29[↩]
- BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 30.10.2002 – IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265; und vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. zum Begriff der Fälligkeit: BGH, Urteil vom 01.02.2007 – III ZR 159/06, WM 2007, 612 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 nicht abgedruckt[↩]
- vgl. Nobbe, WuB I F 1 a.02.11[↩]
- OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 1369, 1370 f.[↩]
- Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14.06.2007 – 12 U 216/06[↩]
- OLG Frankfurt am Main, aaO[↩]
- Brandenburgisches OLG, aaO[↩]
- BGH, Urteile vom 21.11.1991 – IX ZR 60/91, WM 1992, 135, 137, vom 17.03.1994 – IX ZR 102/93, WM 1994, 784, 785; vom 18.05.1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; und vom 11.12.2003 III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280[↩]
- BGH, Urteile vom 21.11.1991 – IX ZR 60/91, WM 1992, 135, 137; vom 18.05.1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; und vom 11.12.2003 – III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 03.11.1999 – VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 117; vom 30.03.2010 – XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 30; und vom 04.02.2009 – VIII ZR 66/08, NJW 2009, 1491, Rn. 15; Nobbe, WuB I F 1 a.02.11[↩]
- BGH, Urteile vom 11.10.1984 – IX ZR 73/83, BGHZ 92, 295, 300; vom 10.11.1988 – III ZR 215/87, WM 1989, 129, 131; und vom 25.09.1990 – XI ZR 142/89, WM 1990, 1910, 1911; das BGH-Urteil vom 18.12.2003 – IX ZR 9/03, WM 2004, 371, nach dem die Bürgschaftsforderung mit Eintritt der Fälligkeit der Hauptforderung ebenfalls fällig wird, ist erst nach Vereinbarung der vorliegenden Bürgschaft am 17.05.2000 ergangen[↩]
- vgl. Gößmann in Hellner/Steuer/Schröter/Weber, BuB, Rn. 4/1252 f.[↩]
- WM 2007, 1369, 1371[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1986 – VIII ZR 313/84, WM 1986, 388, 390[↩]
- BGBl. I S. 3138[↩]
- BGH, Urteil vom 219.01.2008 – XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 25[↩]
- Staudinger, Neubearb.2009 [nicht 2011], § 199 Rn. 11[↩]











