Der Auskunftsanspruch des Auftraggebers

Die aus § 666 BGB folgende Auskunftspflicht richtet sich Ihrem Inhalt nach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann.

Der Auskunftsanspruch des Auftraggebers

Das Auskunftsverlangen bezüglich der Zuwendungen Dritter ergibt sich daraus, dass dem Kläger bekannt sein muss, ob die Beklagte bei den einzelnen Entscheidungen, die sie im Rahmen der Auftragsdurchführung trifft, ausschließlich das Interesse des Klägers oder auch eigene Interessen verfolgt.

Der Auftraggeber hat unabhängig vom Bestehen eines möglichen Schadensersatzanspruches aufgrund einer Pflichtverletzung der Auftragnehmers ein Interesse zu erfahren, ob sich die Auftragnehmer als Vertragspartner ihm gegenüber korrekt verhalten hat oder nicht1.

Der Auskunftsanspruch verjährt in drei Jahren, frühestens mit dem Auskunftsbegehren des Berechtigten.

Gemäß § 666 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Dabei betrifft die „Auskunft“ den Stand des Geschäfts in seinem Zusammenhang, während die „Nachrichten“ sich auf einzelne Informationen beziehen, ohne dass eine Abgrenzung immer notwendig und möglich ist2.

Ihrem Inhalt nach richtet sich die aus § 666 BGB folgende Auskunftspflicht danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann3.

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Es besteht kein Grundsatz, dass eine bestehende Auskunftspflicht ihre Grenzen findet, wenn durch die Auskunftserteilung die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Auskunftspflichtigen unterstützt wird.

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 13. Januar 2012 – 3 C 412/11

  1. vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2010 – 5 O 229/10[]
  2. vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 666 Rn. 3[]
  3. BGH, Urteil vom 01.12.2011 – III ZR 71/11[]