Ist dem Käufer beim Kauf eines Dieselfahrzeugs bewusst, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist, war eine etwaige Täuschungshandlung des Fahrzeugherstellers jedenfalls nicht kausal für die Kaufentscheidung.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall der Schadensersatzklage eines Autokäufers keinen Erfolg beschieden. Gleichzeitig ist vorherige Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt worden. Am 23.03.2016 hatte der in Leverkusen wohnhafte Kläger einen gebrauchten VW Passat bei einem Autohaus bestellt. Mit der Klage wollte er von der VW AG den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückerhalten, weil er über die Motorsteuerungssoftware getäuscht worden sei. Das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen und darauf abgestellt, dass es Zweifel daran habe, dass der Kläger getäuscht worden sei. Bereits im Sommer 2015 sei durch die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung betreffend der fraglichen Umschaltautomatik erfolgt. Zuvor und erst recht danach sei der Abgasskandal Gegenstand einer umfangreichen Berichterstattung in allen Medien gewesen, was dem Kläger nicht verborgen geblieben sein könne. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts Köln hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewehrt.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln betont, dass nicht davon auszugehen sei, dass eine Täuschung der Beklagten kausal für die Willensentscheidung des Klägers und damit für seinen Schaden gewesen sei. In den Schriftsätzen hatte die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers pauschal vorgetragen, dass die „Klagepartei“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keinerlei Kenntnis bezüglich der täuschungsrelevanten Umstände gehabt habe. Diesen, offenbar für eine Vielzahl von Fällen vorgefertigten Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, habe der Kläger in seiner persönlichen Anhörung in der Berufungsverhandlung dagegen explizit in Abrede gestellt. Dort habe er eingeräumt, bereits vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Medien von dem Dieselskandal gehört zu haben. Außerdem habe er den Verkäufer während des Verkaufsgesprächs gefragt, ob das von ihm später erworbene Fahrzeug betroffen sei. Dies sei vom Verkäufer unter dem Hinweis auf die Möglichkeit der Softwarenachrüstung bejaht worden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln komme es daher nicht darauf an, ob der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags besonders verwerfliches Verhalten oder Schädigungsvorsatz vorgeworfen werden könne, nachdem sie eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, in der Folgezeit mit dem Kraftfahrtbundesamt zusammen gearbeitet und ab Anfang Oktober 2015 eine Webseite freigeschaltet habe, auf der sich Kunden über die Betroffenheit ihrer Fahrzeuge informieren konnten. Eine Täuschung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs habe sich jedenfalls nicht auf die Kaufentscheidung des Klägers ausgewirkt.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zur Erlangung des Schadensersatzes in Höhe des Kaufpreises zurückgewiesen worden.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17. März 2020 – 25 U 39/19
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