Die öffentliche Hand muss dafür sorgen, dass auf Freiflächen, die wie Parkplätze aussehen, keine Baumstümpfe stehen, die Autos beschädigen können.

In dem hier vom Landgericht Köln entschiedenen Fall wollte die klagende Autofahrerin ihren Pkw nach Einbruch der Dunkelheit in Köln-Mühlheim auf einem unbefestigten, nicht gepflasterten Streifen von ca. 1,5 qm neben der Straße parken. Hinter der Freifläche, auf der früher Bäume standen, verlief ein gepflasterter Gehweg. Rechts und links davon war alles asphaltiert. Andere Pkw hatten dort geparkt. Ein Schild wies auf die Parkmöglichkeit in diesem Bereich während des Wochenmarktes hin. Bei der regelmäßigen Begehung der Fläche, zuletzt am Vortag des Unfalls der Autofahrerin, fielen keine Verschmutzungen oder Laubbedeckungen auf. Mittlerweile ist der Platz umgestaltet und erneuert worden. Die Autofahrerin ist mit ihrem Pkw auf einen 20 – 25 cm hohen Baumstumpf aufgefahren, der auf der unbefestigten Freifläche gestanden hat, wodurch ihr ein Schaden in Höhe von 3.086,51 € netto entstanden ist.
Das Landgericht Köln sprach der Autofahrerin auf deren Klage gegen die Stadt Köln teilweise Schadensersatz für ihren beschädigten Pkw in Höhe von 1.543,26 € aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu:
Die Stadt Köln habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie den Baumstumpf auf der Freifläche, die sich neben den asphaltierten Parkflächen befand, nicht so entfernt hat, dass ein Fahrzeug beim Abstellen nicht beschädigt wird. Diese Pflicht habe die Stadt Köln getroffen, weil sie damit rechnen musste, dass Verkehrsteilnehmer diese Freifläche für einen Parkplatz halten konnten. Die Stadt Köln war auch für die Freifläche als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen zuständig. Zur öffentlichen Straße gehören dabei auch befestigte Seitenstreifen, Parkplätze und Parkflächen. Dadurch, dass die Stadt Köln den Baumstumpf auf der von der Autofahrerin benannten Freifläche weder vollständig entfernt hatte, noch kenntlich machte oder ein Befahren der Fläche verhinderte, verletzte sie auch die ihr obliegende Amtspflicht.
Der Stadt Köln war es auch zuzumuten, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dass dieser Baumstumpf eine Gefahrenquelle darstellt, hätte bei einer regelmäßigen Kontrolle auffallen müssen.
Das Landgericht Köln ging weiterhin davon aus, dass die Autofahrerin Eigentümerin des beschädigten Pkws war. Zwar hat die Stadt Köln die Eigentümerstellung der Autofahrerin bestritten. Für sie greift jedoch die Vermutung ein, dass sie Eigentümerin ist, weil sie zum Unfallzeitpunkt auch Besitzerin des Wagens war. Der Kammer reichte die Vorlage des Kostenvoranschlages zur Schadenshöhe aus, weil danach nur Fahrzeugteile im Bereich des Unterbodens betroffen waren. Ein Abzug „neu für alt“ nahm die Kammer nicht vor, weil das Fahrzeug der Autofahrerin durch die Reparatur des Unterbodens weder eine Wertsteigerung erfahren habe noch eine längere Lebensdauer zu erwarten wäre.
Die Autofahrerin treffe allerdings ein Mitverschulden von 50 %. Sie hätte bei den schlechten Sichtverhältnissen nach Einbruch der Dunkelheit besser auf eventuelle Hindernisse achten müssen.
Landgericht Köln, Urteil vom 24. November 2022 – 5 O 94/22