Der beigeordnete Rechtsanwalt und die Umsatzsteuer

Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG kein Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer zu, sofern die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Der beigeordnete Rechtsanwalt und die Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle bei der Festsetzung der Vergütung der beigeordneten Rechtsanwälte nicht zu berücksichtigen, wenn die Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die anders lautende Rechtsauffassung etwa des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg1 geht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle fehl. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2 steht der Geltendmachung der Umsatzsteuer durch den nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG zur Abführung der auf die gesamte Honorarforderung entfallenen Umsatzsteuer verpflichteten Rechtsanwalt die Vorsteuerabzugsberechtigung seines bedürftigen Mandanten entgegen.

Der Bundesgerichtshof hat unter Abgrenzung von der anders lautenden früheren obergerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die bedürftige Partei zwar nicht mit Kosten belastet werden solle, zu deren Aufbringung sie nicht in der Lage sei. Diese Gefahr bestehe bei einem bedürftigen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer jedoch nicht, weil eine solche Partei vom Finanzamt die Erstattung der an den Rechtsanwalt zu zahlenden Umsatzsteuer verlangen könne, so dass der Betrag als durchlaufender Posten wirtschaftlich nicht von der bedürftigen Partei getragen werden müsse und sie deshalb nicht belaste und an der Prozessführung hindere. Der Rechtsanwalt der bedürftigen Partei sei schon aus steuerrechtlichen Gründen verpflichtet, auch der bedürftigen Partei eine Rechnung zu stellen3. Auch gebiete der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, dass die Geltendmachung der Umsatzsteuer gegenüber der bedürftigen vorsteuerabzugsberechtigten Partei von der Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (bei Festsetzung gegenüber dem Gegner) nicht erfasst werde. Auftraggeber des zugrundeliegenden Schuldverhältnisses sei weiterhin der Leistungsempfänger – nämlich die von dem beigeordneten Rechtsanwalt vertretene bedürftige Partei – nicht aber der Gegner oder die Staatskasse4.

Zwar kommt es nicht auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Prozesspartei an und von der unterlegenen gegnerischen Prozesspartei kann im Falle bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung auch keine Umsatzsteuer geltend gemacht werden.

Indessen ist aus Sicht des Oberlandesgerichts Celle kein Grund dafür ersichtlich, dem beigeordneten Rechtsanwalt für die Vertretung der bedürftigen Partei gegen die Landeskasse gemäß § 55 RVG eine höhere Vergütung zuzubilligen als er ohne eine Beiordnung für die Vertretung einer nicht bedürftigen Partei im Rahmen der Vergütungsfestsetzung von der Gegenseite oder aber im Rahmen der Festsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO beanspruchen könnte. Insoweit überzeugt auch die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts nicht, da es insoweit an einer Begründung fehlt, warum der unterlegene Gegner nicht zur Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet sein soll, während die Staatskasse, bei der es sich nicht um eine Partei des Prozesses handelt, eine höhere Vergütung zahlen soll. Vielmehr erachtet es der Senat für allein sachgerecht, sowohl den unterlegenen Gegner als auch die Staatskasse hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer gleich zu behandeln.

Gerade die in § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG bestimmte entsprechende Anwendung von § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren spricht für eine Gleichbehandlung der Vergütungsberechnung hinsichtlich der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner einerseits und bei der Festsetzung der Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse andererseits.

Das Oberlandesgericht Celle teilt nicht die Auffassung, dass die Bestimmung des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO entgegen dem zu weit gefassten Wortlaut des § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG bei der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse keine Anwendung finde5. Gegen diese vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vertretene Auffassung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 55 RVG bei Erlass des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 in Kenntnis dieser Rechtsprechung und der Kommentarliteratur dennoch unverändert gelassen hat.

Zwar hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen, wie zu verfahren ist, wenn die grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigte Partei für die ihr seitens des Anwalts in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ausnahmsweise keine Vorsteuererstattung erhält. Die Antragsteller haben jedoch einen derartigen Ausnahmetatbestand im vorliegenden Fall nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 4. Oktober 2013 – 2 W 217/13

  1. vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2013, 4 W 60/13, RVGreport 2013, 348[↩]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2006 – II ZB 21/05, = NJW-RR 2007, 285[↩]
  3. vgl. BGH a. a. O. Rn. 9 Juris[↩]
  4. vgl. BGH a.a.O. Rn. 10[↩]
  5. vgl. OLG Hamburg, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz JurBüro 1997, 29 f.; Schneider/Wolf-Schnapp/Volpert, RVG, 6. Aufl., § 55 Rn. 18; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., § 55 Rn. 30; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 55 RVG Rn. 14[↩]

Bildnachweis: