Der Bereicherungsanspruch – und das nicht beurkundete Schenkungsversprechen

Beruft sich der Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, so beschränkt sich die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist. Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber der Leistende beweisen1.

Der Bereicherungsanspruch – und das nicht beurkundete Schenkungsversprechen

Die Darlegungs- und Beweislast für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Er hat das Risiko des Unterliegens im Prozess zu tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB oder das Ausbleiben eines mit einer Leistung bezweckten Erfolgs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört2. Diese Beweislast, die regelmäßig zum materiellen Recht zählt3, ändert sich nicht aufgrund von Plausibilitätserwägungen; solche Erwägungen sind lediglich im Rahmen einer Beweiswürdigung von Bedeutung.

Der Beweis des Rechtsgrundes der geleisteten Zahlungen obliegt dem Leistungsempfänger auch nicht deshalb, weil er eine Schenkung behauptet.

Soweit der Leistungsempfänger sich gegenüber einem Bereicherungsanspruch mit einem nicht notariell beurkundeten Schenkungsversprechen als Rechtsgrund verteidigt, trifft ihn allerdings die Beweislast, dass die zu seinen Gunsten erfolgte Vermögensmehrung auf einer den Formmangel heilenden Leistungserbringung gemäß § 518 Abs. 2 BGB beruht, die Leistung also mit einem konkreten Willen des Leistenden an ihn erbracht wurde. Diese zu Lasten des Leistungsempfängers abweichende Beweislastverteilung beruht auf dem Zweck der gemäß § 518 Abs. 1 BGB für einen Schenkungsvertrag erforderlichen notariellen Beurkundung, unter anderem eine sichere Beweisgrundlage für solche ohne Gegenleistung vereinbarten Vertragsbeziehungen sicherzustellen4. Im Falle eines Streits über dieses Sachverhaltselement hat der Leistungsempfänger nachzuweisen, dass die Vermögensverschiebung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt worden ist5.

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Dieser Nachweis kann zwar gegebenenfalls nur durch den Beweis eines Schenkungsvertrags erbracht werden. Die den Leistungsempfänger treffende Beweislast beschränkt sich indessen auf den Willen des Leistenden zur Leistungsbewirkung. Der Tatbestand der Leistungsbewirkung heilt den Formmangel für einen Schenkungsvertrag und genügt damit dem Zweck des § 518 Abs. 1 und 2 BGB, eine sichere Beweisgrundlage und Rechtsfrieden zu schaffen. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn der Leistungsempfänger zur Verteidigung gegen einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch auch beweisen müsste, dass die mit Willen des Leistenden bewirkte Leistung tatsächlich auf einem Schenkungsvertrag mit entsprechendem Schenkungswillen beruht. Eine so weitgehende Beweislast hätte zur Folge, dass der Beschenkte sich über die Beweisbarkeit der Leistungsbewirkung hinaus um weitere Beweismittel für den Schenkungswillen sorgen müsste. Damit würde allein die Leistungsbewirkung noch nicht den Rechtsfrieden schaffen, wie er von § 518 Abs. 2 BGB bezweckt ist, und die Möglichkeit der formfreien Handschenkung ausgehöhlt.

Kann der Leistungsempfänger den Nachweis für eine mit Wissen und Wollen des Leistenden erfolgte Leistungsbewirkung erbringen oder steht eine solche Leistungsbewirkung wie im Streitfall außer Streit, obliegt es dem Anspruchsteller, die weiteren Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung nachzuweisen.

Die sekundäre Darlegungslast des Leistungsempfängers bleibt hiervon unberührt. Wer geltend macht, ohne Rechtsgrund geleistet zu haben, muss nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt6.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2014 – X ZR 150/11

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 14.11.2006 – X ZR 34/05, BGHZ 169, 377[]
  2. vgl. statt vieler BGH, Urteile vom 14.11.2006 – X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9; vom 18.02.2009 – XII ZR 163/07, NJW-RR 2009, 1142 Rn.19 jeweils mwN[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 14.03.1988 – II ZR 302/87, NJW-RR 1988, 831 unter 1.; vom 11.07.2007 – VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619 Rn. 14 jeweils mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2006, aaO Rn. 13[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2006, aaO Rn. 15[]
  6. vgl. BGH, Urteile vom 18.02.2009, aaO Rn.20 f.; vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130 Rn.20 jeweils mwN[]