Der die Berufung zurückweisende Beschluss – und sein Minimalinhalt

Unterliegt ein die Berufung zurückweisender Beschluss der Anfechtung, muss er, ebenso wie ein Berufungsurteil, erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.

Der die Berufung zurückweisende Beschluss – und sein Minimalinhalt

Ein die Berufung zurückweisender Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthalten sind. Unterliegt der Zurückweisungsbeschluss der Anfechtung, hat er nach § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO, ebenso wie das Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten; auch im Übrigen gelten dieselben Inhaltsanforderungen an einen Zurückweisungsbeschluss wie bei einem Berufungsurteil1. Der Beschluss muss daher, unter Umständen gemeinsam mit den Ausführungen in dem Hinweisbeschluss, zumindest sinngemäß erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat2.

Diesen Anforderungen genügte im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der die Berufung der Beklagten zurückweisende Beschluss des Berufungsgerichts nicht. Dessen Gründe erschöpfen sich in einer Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 09.06.2016. Diese für sich genommen zulässige Bezugnahme war im vorliegenden Fall aber nicht ausreichend. Der Hinweisbeschluss teilt weder die Anträge im Berufungsverfahren mit noch lässt er auf andere Weise erkennen, welches Ziel die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel angestrebt haben. Es kann nur vermutet werden, dass die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen wollten. Mit der Verurteilung des Beklagten zu 2 setzt sich das Berufungsgericht inhaltlich nicht auseinander. Nach der Begründung könnte auch lediglich die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt haben.

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Der bei der Urteilsverkündung übersehene Klageantrag

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist danach ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2018 – II ZR 229/16

  1. BGH, Urteil vom 21.09.2016 – VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 6[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2012 – VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 6; Urteil vom 11.05.2016 – VIII ZR 209/15, NJW 2016, 2254 Rn. 14; Urteil vom 21.09.2016 – VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 6; Hk-ZPO/Wöstmann, 7. Aufl., § 540 Rn. 3[]