Der eingeschränkte Berufungsantrag – und die Unzulässigkeit der Berufung

Die unwirksame Beschränkung eines Rechtsmittels (hier: beantragte Klageabweisung „als derzeit unbegründet“) kann nicht zu dessen Unzulässigkeit führen.

Der eingeschränkte Berufungsantrag – und die Unzulässigkeit der Berufung

Soweit das Berufungsgericht gleichwohl annimmt, dass der Beklagte einen eingeschränkten Klageabweisungsantrag gestellt habe, an den es gemäß § 528 ZPO gebunden sei, hätte es jedenfalls in den durch diese Vorschrift bestimmten Grenzen eine Sachentscheidung treffen müssen.

Das Berufungsgericht war im Übrigen aus prozessualen Gründen nicht daran gehindert, die Klage schlechthin abzuweisen und damit die von ihm in der Sache für richtig gehaltene Entscheidung zu treffen.

Gemäß § 528 ZPO ist das Berufungsgericht an die Berufungsanträge gebunden. Dies umfasst auch die Bindung an den Antrag des Beklagten, sofern er Berufungsführer ist1. Nach § 528 Satz 2 ZPO darf das Urteil des ersten Rechtszugs nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

Ob hieraus das Verbot zu entnehmen ist, die Klage schlechthin abzuweisen, wenn der Beklagte mit seiner Berufung lediglich eine Klageabweisung als zurzeit unbegründet begehrt, mag im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das gleichfalls aus § 528 ZPO folgende Verschlechterungsverbot die endgültige Klageabweisung auf die Berufung des Klägers gegen ein die Klage nur als zurzeit unbegründet abweisendes Urteil nicht hindert2, zweifelhaft sein, muss aber im vorliegenden Fall nicht entschieden werden.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall richtete sich der Berufungsantrag des Beklagten trotz der Formulierung „als zur Zeit unbegründet“ im Ergebnis auf eine Klageabweisung schlechthin und beschränkte sich nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, auf die Frage der Fälligkeit.

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Berufungsanträge unterliegen nicht anders als Klageanträge3 der Auslegung, die das Revisionsgericht, da eine Prozesserklärung betroffen ist, selbst vornehmen kann4. Gerade der hier formulierte Berufungsantrag macht es erforderlich, zur Bestimmung seines Inhalts und seiner Reichweite die Berufungsbegründung heranzuziehen. Denn der Einschub „zurzeit unbegründet“ gibt noch keinen Aufschluss über die für die Rechtskraftwirkungen einer antragsgemäßen Entscheidung wesentliche Frage, welcher Hinderungsgrund einem derzeitigen Erfolg der Klage entgegenstehen soll.

Die danach gebotene Einbeziehung der Berufungsbegründung führt im Streitfall zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Beklagte seine Rechtsverteidigung nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, auf die Frage der derzeitigen Fälligkeit des geltend gemachten Feststellungsanspruchs beschränkt hat. Vielmehr ist er dem Klagebegehren, dem das Landgericht in vollem Umfang entsprochen hatte, umfassend entgegengetreten.

Der Beklagte hat seine Antragstellung wie folgt begründet: Dem Kläger stehe kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, weil er sich durch die Zahlung an die Schuldnerin seiner Außenhaftung habe entledigen wollen und deshalb nicht rechtsgrundlos geleistet habe. Zumindest könnten einem etwaigen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung Gläubigerforderungen nach §§ 128, 171, 172 HGB im Wege der Aufrechnung oder der doloagit-Einrede entgegengehalten werden. Der Kläger habe zwar stattdessen einen Regressanspruch aus § 110 HGB, der aber nicht derzeit, sondern gemäß § 44 InsO erst dann zur Tabelle festgestellt werden könne, wenn zuvor alle Gläubiger, denen der Kläger aus §§ 128, 171, 172 HGB hafte, befriedigt worden seien. Erst wenn die vorhandene Masse an diese Gläubiger ausgeschüttet worden und insofern deren Vollbefriedigung eingetreten sei, könne der Regressanspruch des Klägers als Insolvenzforderung festgestellt werden.

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Danach hat sich der Beklagte nicht darauf beschränkt, die Fälligkeit der angemeldeten Forderung in Abrede zu stellen, was einer derzeitigen Feststellung zur Insolvenztabelle auch nicht ohne weiteres entgegenstünde (§ 41 Abs. 1 InsO; zu Forderungen mit ungewissem Fälligkeitseintritt vgl. MünchKomm-InsO/Bitter, 3. Aufl., § 41 Rn. 8 und § 42 Rn. 11; K. Schmidt/Keller, InsO, 19. Aufl., § 42 Rn. 7). Er hat vielmehr eingewandt, dass ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, wie ihn der Beklagte seiner Forderungsanmeldung zugrunde gelegt hat, nicht bestehe oder jedenfalls nicht durchsetzbar sei. Zugebilligt hat der Beklagte dem Kläger stattdessen einen zurzeit noch nicht zur Tabelle feststellbaren Anspruch aus § 110 HGB, der indes von anderen bzw. zusätzlichen tatsächlichen Voraussetzungen abhängig ist und den der Beklagte zudem mit inhaltlichen Einschränkungen belegt hat. Ob mit der Einbeziehung eines Anspruchs aus § 110 HGB die Grenzen des Streitgegenstandes, über den das Landgericht entschieden hat, überschritten wären, kann hier offenbleiben. Jedenfalls entsprach der Lösungsvorschlag des Beklagten unabhängig von dem hiermit verbundenen zeitlichen Aufschub auch in seinen inhaltlichen Auswirkungen nicht dem Begehren des Klägers, so dass er sich als eine über die Fälligkeitsfrage deutlich hinausgehende Verteidigung gegen das Klagebegehren darstellt.

Der Klageantrag richtet sich auf die Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle im Rang des § 38 InsO und zielt damit auf eine im Verhältnis zu den anderen Insolvenzgläubigern gleichberechtigte Befriedigung. Würde demgegenüber gemäß den mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwänden des Beklagten verfahren, würde der Erfolg des Feststellungsbegehrens des Klägers nicht nur zeitlich hinausgeschoben oder von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Vielmehr würde dem Klagebegehren auch in der Sache nicht entsprochen. Denn statt der mit dem Klageantrag angestrebten Feststellung der angemeldeten Forderung im Rang des § 38 InsO, die auf eine gleichberechtigte Befriedigung mit den anderen Insolvenzgläubigern ausgerichtet ist, würde der Kläger auf eine im Ergebnis nachrangige Berücksichtigung seiner Forderung verwiesen. Nach dem Eintritt der von dem Beklagten formulierten Eintragungsvoraussetzungen verbliebe dem Kläger im Insolvenzverfahren eine Gläubigerstellung, die er in dieser Form gerade nicht anstrebt.

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Demnach erweist sich die vermeintliche Einschränkung in dem Berufungsantrag des Beklagten unter Berücksichtigung der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Begründung lediglich als ein rechtlich unbeachtlicher Versuch, dem Berufungsgericht für die angestrebte Klageabweisung einen bestimmten Begründungsweg vorzugeben. Hieran ändert nichts, dass der Beklagte auf Nachfrage des Berufungsgerichts an der Formulierung seines Antrags festgehalten hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2017 – II ZR 277/15

  1. vgl. Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 520 Rn. 56[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1988 – VII ZR 372/86, BGHZ 104, 212, 214 f.; Urteil vom 11.12 1991 – VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 292; Urteil vom 01.12 1994 – III ZR 33/94, WM 1995, 771, 773; Urteil vom 01.11.2001 – V ZR 224/00, UR 2002, 91, 95; Urteil vom 21.12 2012 – V ZR 221/11, NJW 2013, 1963 Rn. 34[]
  3. vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.06.2016 – II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12 f. mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 27.10.2010 XII ZB 136/09, NJW-RR 2011, 148 Rn. 18 mwN[]