Der Beschluss der Wohnungseigentümer und die Prüfungspflicht des Verwalters

Ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss erkennen, dass eine Beschlussfassung der Gemeinschaftsordnung widerspricht und nicht mehr in die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung fällt. Ihm ist auch dann ein grobes Verschulden an einer gerichtlichen Auseinandersetzung zuzurechnen, wenn kein anwesender Eigentümer der Beschlussfassung widerspricht.

Der Beschluss der Wohnungseigentümer und die Prüfungspflicht des Verwalters

Die Kostenentscheidung beruht auf § 49 Abs. 2 WEG. Aus der Sicht des Gerichts muss für einen Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft selbstverständlich und offensichtlich sein, dass der angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung der Gemeinschaftsordnung widerspricht und nicht mehr in die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung fällt. Die Verwalterin hat sich vermutlich durch das Begehr der an der Eigentümerversammlung teilnehmenden Wohnungseigentümer, wobei dort kein Widersprechender aufgetreten war, dazu bestimmen lassen, dem Willen der Anwesenden zu entsprechen, ohne klipp und klar darzutun, dass die Beschlusskompetenz fehlt. Damit hat die Verwalterin den Anlass gesetzt, dass die Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen haben.

Wären bei der Kostenentscheidung lediglich die Regularien über den Beitritt der Verwalterin zum Rechtsstreit zur Anwendung gekommen, gem. §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO, hätte die Verwalterin lediglich nach Kopfteilen gehaftet, neben den beklagten Wohnungseigentümern. Da die Verwalterin jedoch durch ihre Verhandlungsführung und ohne auf die Nichtigkeit des angestrebten Beschlusses hinzuweisen den Beschluss hat zustandekommen lassen weist ihr das Gericht ein grobes Verschulden im Sinne von § 49 Abs. 2 WEG zu.

Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 8. Oktober 2012 – 19 C 972/12 WEG

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