Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht1. In einer Familienstreitsache ist die Begründung der Beschwerde beim Beschwerdegericht einzureichen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die schuldhafte Verkennung dieser eindeutigen Gesetzeslage ist dem Antragsgegner nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Selbst wenn sich die Akten mit der eingelegten Beschwerde noch beim Ausgangsgericht befinden, ist die Beschwerdebegründung oder ein entsprechender Verlängerungsantrag in Ehe- und Familienstreitsachen nach § 117 Abs. 1 FamFG beim Beschwerdegericht einzureichen. Auch darüber konnte bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners kein Zweifel bestehen2.
An einen mit der Beschwerdeeinlegung betrauten Rechtsanwalt sind hinsichtlich der Ermittlung des für die Einlegung des Rechtsmittels zuständigen Gerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen3. Denn die Klärung der Zuständigkeit fällt in seinen Verantwortungsbereich. Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Empfangszuständigkeit des darin bezeichneten Adressaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen4. Dieselben Maßstäbe gelten für die Einreichung der Rechtsmittelbegründung. Bei Unterzeichnung hat der Rechtsanwalt sie auf ihre Richtigkeit, insbesondere auf korrekte Adressierung hin zu überprüfen.
Die Sorgfaltspflichtverletzung wurde auch für die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist kausal. Ein Rechtsuchender darf zwar darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird5. Das ist im vorliegenden Fall jedoch geschehen. Die am 16.08.2013 eingegangene Beschwerdebegründung ist vom Abteilungsrichter bereits am darauffolgenden Werktag, dem 19.08.2013, bearbeitet worden, indem er die Übersendung der Akte nebst Beschwerdebegründung an das Beschwerdegericht verfügt hat. Am nächsten Tag, dem 20.08.2013, hat die Geschäftsstelle die Aktenübersendung an das Beschwerdegericht veranlasst. Diese Vorgehensweise bewegt sich im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs.
Eine Verpflichtung, die Rechtsmittelschrift von der Akte zu trennen und sie dem Oberlandesgericht vorab per Briefpost oder Telefax zu senden, bestand auch im vorliegenden Fall nicht6.
Bundesgerichtshof, Beschluss des XII. Zivilsenats vom 12. Februar 2014 – XII ZB 640/13
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2013 XII ZB 559/12 FamRZ 2013, 695 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2011 XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389 Rn. 10[↩]
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 03.11.2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn.19 mwN[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 14.12 2010 – VIII ZB 20/09 NJW 2011, 683 Rn. 16 mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 23.05.2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 26 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2012 – XII ZB 221/12[↩]











