Hauseigentümer, auf deren Grundstück ein Brand ausbricht, durch den die angrenzenden Häuser in Mitleidenschaft gezogen wurden, sind aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches zur Schadensersatzzahlung verpflichtet, auch wenn sie den Brand selbst nicht verschuldet haben. Sie haften als Eigentümer des Grundstücks, von dem der schadensursächliche Brand ausgegangen ist. Für den Brand sind sie als „Störer“ verantwortlich, weil dieser auf Ursachen beruht, für die sie sicherungspflichtig gewesen sind.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall der Klage auf Schadensersatz dem Grunde nach stattgegeben und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die beklagten Eheleute sind Eigentümer eines Reihenmittelhauses in Löhne. Nach einem von ihnen Anfang September 2005 veranstalteten privaten Grillfest entstand auf ihrem Grundstück ein nächtlicher Brand, durch den die beiden angrenzenden Häuser beschädigt wurden, weil die Feuerwehr ein Übergreifen des Feuers auf diese Häuser nicht mehr verhindern konnte. Ein Brandsachverständiger ermittelte, dass der Brand vom Grundstück der Beklagten ausging und wahrscheinlich durch einen Defekt einer elektrischen Leitung im Bereich ihres Abstellraums oder durch noch heiße Grillkohle bzw. ihren Funkenflug entstanden war. Den Schaden eines Nachbarhauses in der Größenordnung von ca. 60.000 € verlangt die klagende Versicherung als Ausgleich von den Beklagten, nachdem sie den Schaden den Nachbarn erstattet hat.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm seien die Beklagten aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches zur Zahlung verpflichtet, auch wenn sie den Brand selbst nicht verschuldet hätten. Sie hafteten als Eigentümer des Grundstücks, von dem der schadensursächliche Brand ausgegangen sei. Für den Brand seien sie als „Störer“ verantwortlich, weil dieser auf Ursachen beruhe, für die sie sicherungspflichtig gewesen seien. In Bezug auf die konkret möglichen Brandursachen, dem Defekt einer elektrischen Leitung oder der noch heißen Grillkohle, habe für sie eine Sicherungspflicht in Form einer Überwachungspflicht bestanden. Für die auch denkare Entstehung des Brandes durch Brandstiftung gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, eine derartige Ursache sei als nur theoretisch in Betracht zu ziehende Möglichkeit nicht zu berücksichtigen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18. April 2013 – 24 U 113/12