Der breite, weiße Strand voller Algen

Wird die Beschaffenheit des Strandes vom Reiseveranstalter besonders hervorgehoben, muss er auch dafür einstehen, wenn der breite, weiße Sandstrand während der gesamten Reisezeit mit Algen verschmutzt ist.

Der breite, weiße Strand voller Algen

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall der Klägerin  eine Reisepreisminderung von 20 % zugebilligt. Dagegen ist ihr eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden nicht zugesprochen worden. Gebucht hatte die Klägerin für sich und ihren Ehemann eine 12-tägige Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Ein breiter, weißer Strand war im Reisekatalog abgebildet. Das 5-Sterne-Hotel sollte „direkt am Strand“ liegen. Es wurden hoteleigene Sportaktivitäten angepriesen, etwa Kajak fahren, Schnorcheln, Beachvolleyball und Windsurfen. Liegen, Sonnenschirme und Badetücher sollten kostenfrei nutzbar sein.

Doch während der gesamten Reisezeit war der Strandbereich vor dem Hotel jedoch großflächig mit Algen verschmutzt. Deswegen konnte weder das Sportangebot genutzt werden, noch war es möglich, im Meer zu baden. Deshalb hat die Klägerin eine Reisepreisminderung und eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden eingeklagt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Frankfurt a. M. darauf hingewiesen, dass die Verschmutzung des Strandes mit Algen einen Reisemangel darstelle. Zwar erstrecke sich die Einstandspflicht eines Veranstalters grundsätzlich nicht auf das Umfeld des Reiseziels, etwa einen öffentlichen Strand. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt a.M. müsse der Reiseveranstalter auch dafür einstehen, da die Beschaffenheit des Strandes von ihm  hier aber besonders hervorgehoben worden war: Auf Lichtbildern war ein breiter, weißer Sandstrand angepriesen worden. Auch wegen der angegebenen Lage „direkt am Strand“ sei die Erwartung berechtigt gewesen, es handele sich um einen besonders schönen Strand.

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Aufgrund der Algen sei der Abschnitt vor dem Hotel nicht für Wassersport, Baden oder Spaziergänge an der Wasserkante nutzbar gewesen. Es sei den Reisenden nicht zumutbar gewesen, sich gleichsam einen Weg durch die Algen zum Wasser zu bahnen. Auch sei davon auszugehen, dass von den Algen ein unangenehmer Geruch ausgegangen sei. Das Landgericht Frankfurt a.M. berücksichtigte aber, dass sich im hinteren Bereich des Strandes keine Algen befunden hatten und ein Sonnen dort möglich gewesen wäre. Da ansonsten alle Annehmlichkeiten des 5-Sterne-Hotels uneingeschränkt nutzbar gewesen seien, sei eine Reisepreisminderung von 20 % ausreichend.

Dagegen sprach das Landgericht Frankfurt a.M. wegen entgangener Urlaubsfreude keine Entschädigung zu. Diese setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Eine solche Beeinträchtigung sei nach gefestigter Rechtsprechung des Landgerichts durch eine hohe Minderungsquote von etwa 50 % indiziert. Die zugesprochene Minderungsquote von 20 % lag aber deutlich darunter.

Außerdem konnte das Landgericht Frankfurt a.M. eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs auch nicht konkret feststellen. Denn die Klägerin habe den hinteren Strandabschnitt und alle Leistungen und Vorzüge des Hotels einschränkungslos nutzen können.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14. August 2019 – 2-24 O 158/18