Der eigenmächtig handelnde Pfarrer

In der eigenmächtigten Verwendung von Kirchengeldern ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Gremien der Kirchengemeinde kann eine Veruntreuung liegen, selbst wenn die Mittel (ganz oder teilweise) für die Kirchengemeinde verwendet wurden.

Der eigenmächtig handelnde Pfarrer

So hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg die (zivilrechtliche) Verurteilung eines ehemaligen Pfarrers und Vorsitzenden des Kirchenausschusses einer Kirchengemeinde in Cloppenburg zur Zahlung von Schadensersatz bestätigt.

Das erstinstanzlich mit der Schadensersatzklage befasste Landgericht Oldenburg hatte den ehemaligen Pfarrer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 300.000,- € verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts Oldenburg hatte der Beklagte Gelder der Kirchengemeinde veruntreut. Gegen seine Verurteilung hatte der Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt.

Die Berufung hatte jedoch keinen Erfolg, das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte das landgerichtliche Urteil: Der beklagte Pfarrer habe seine Befugnis, über das Vermögen der Kirchengemeinde zu verfügen, bedingt vorsätzlich missbraucht und der Gemeinde erheblichen Schaden zugefügt. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, über die Mittel der Gemeinde eigenmächtig, das heißt ohne die ausdrückliche Zustimmung der entsprechenden Gremien, zu verfügen. Der Beklagte hatte zwar behauptet, er habe einen Teil des Geldes gespendet und einen anderen Teil für Zwecke der Kirchengemeinde verwendet. Der Senat stellte jedoch klar, dass es darauf wegen des eigenmächtigen Vorgehens des Beklagten nicht ankomme. Durch sein Handeln sei der Gemeinde ein erheblicher Schaden entstanden, weil die Geldbeträge ohne adäquate Gegenleistung der Gemeinde nicht mehr zur Verfügung stünden.

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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 6 U 136/10