Wird während eines Feuerwehreinsatzes ein umweltschädlicher Löschschaum verwendet, wobei der Einsatz dieses Löschschaums in Anbetracht der umweltschädigenden Wirkung des Schaums in der konkreten Brandsituation ermessensfehlerhaft gewesen ist, haftet die Stadt der Berufsfeuerwehr für die Folgen der Verwendung des Löschschaums.

So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall einer in Baden-Baden ansässigen Firma entschieden, die die Stadt Baden-Baden auf Schadensersatz wegen eines Feuerwehreinsatzes im Februar 2010 in Anspruch genommen hat.
Zu dem Einsatz des betreffenden Löschschaums war es während eines Brandes auf dem Firmengelände der Klägerin gekommen. Der den Brandeinsatz leitende Kommandant der Berufsfeuerwehr der Stadt Baden-Baden ordnete den Einsatz von Perfluoroctansulfat(PFOS)-haltigem Löschschaum an, um insbesondere ein Übergreifen des Brandes auf das Nachbargebäude zu verhindern. Bestandteile des Löschschaums, der wegen des Inhaltsstoffes PFOS bereits seit Ende 2006 nicht mehr in den Verkehr gebracht und nur noch bis zum 27.06.2011 aufgebraucht werden durfte, gelangten in den Boden des Grundstücks der Klägerin und das Grundwasser. Die Umwelt- und Gewerbeaufsicht der Stadt Baden-Baden verpflichtete die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks zur Untersuchung des Bodens und des Grundwassers und wegen der dabei gefundenen PFOS- Verunreinigung zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen. Die Klägerin verlangt die Erstattung der dazu aufgewandten Kosten und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden. Nachdem das Landgericht Baden-Baden den Einsatz des Löschschaums im konkreten Fall für amtspflichtwidrig gehalten hat und die Stadt Baden-Baden zum Ersatz der durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Schäden am Grundstück der klagenden Firma verpflichtete, ist die Schadenersatzklage vom Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden gewesen.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe ausgeführt, dass der Einsatz dieses Löschschaums in Anbetracht der umweltschädigenden Wirkung des Schaums in der konkreten Brandsituation ermessensfehlerhaft gewesen ist. Dabei folgte das Gericht der Einschätzung des von ihm angehörten Brandsachverständigen, der feststellte, dass der besondere Vorteil dieses Löschschaums, die Bildung eines Flüssigkeitsfilms auf einer ebenen Fläche (z. B. auf Flüssigkeiten), in der konkreten Situation des Brandes einer Halle mit einem Trümmerfeld nicht nutzbar war und dass die sonstigen Wirkungen (insbesondere die Herabsetzung der Oberflächenspannung des Wassers zur Steigerung der Löschwirkung) auch mit einem nicht PFOS-haltigen Löschschaum erreichbar waren, der nicht zu den eingetretenen Umweltbelastungen geführt hätte. Auch die weitere Einschätzung des Sachverständigen, dass die umweltgefährdenden Eigenschaften des eingesetzten Löschschaums zum Zeitpunkt des Löscheinsatzes in Feuerwehrkreisen bekannt waren und daher auch dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr der Stadt Baden-Baden hätten bekannt sein müssen, teilte das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Haftung der Stadt Baden-Baden dem Grunde nach bestätigt, diese aber – anders als das Landgericht – auf die Folgen der Verwendung des PFOS-haltigen Löschschaums beschränkt. Da mit dieser Entscheidung lediglich festgestellt wurde, dass eine grundsätzliche Ersatzpflicht besteht, ist die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes noch offen. Diese Frage wird nun zunächst das Landgericht Baden-Baden zu prüfen haben.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 23. Januar 2017 – 1 U 146/14