Für die Tatsachen, die die rechtsvernichtende Einwendung der Verletzung der Schadensminderungspflicht begründen, ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig1.
Dabei darf ihm indes nichts Unmögliches abverlangt werden. Deshalb hat der Geschädigte, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, in die der Schädiger keinen Einblick hat, an der Sachaufklärung mitzuwirken und erforderlichenfalls darzulegen, was er zur Schadensminderung unternommen oder aus welchen Gründen er es unterlassen hat, etwas zu unternehmen2.
Eine solche, im Einzelfall nach Treu und Glauben bestehende sekundäre Darlegungslast wäre im vorliegenden Fall nur insoweit anzunehmen, als die Realisierbarkeit und Zumutbarkeit einer konkreten Maßnahme zur Geringhaltung des Schadens von internen Umständen aus dem Geschäftsbetrieb der Gechädigten abhängen würde, von denen die Schädigerin weder Kenntnis hat noch haben kann.
Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht Celle im hier entschiedenen Fall in der Vorinstanz3 zwar im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, sie jedoch bei der Würdigung der Einzelfallumstände aus den Augen verloren. Die Beklagte war als Schädigerin darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig für das Bestehen einer konkreten Möglichkeit zur Schadensminderung, deren Ergreifung und Verwirklichung der geschädigten Klägerin zumutbar gewesen wäre. Insbesondere bestand keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Klägerin in Bezug auf den vom Gericht für die (weitere) Wirtschaftlichkeit des Vorhabens als maßgeblich erachteten aktuellen Bedarf an Pflegeplätzen auf dem Gebiet der beklagten Kommune, den diese selbst einschätzen kann (und zur Wahrnehmung ihrer kommunalen Aufgaben auch einschätzen muss). Das Gleiche gilt für die Frage, ob ein Pflegeheim mit gegenüber der ursprünglichen Planung der Klägerin reduzierter Kapazität rentabel betrieben werden kann. Die hierfür maßgebenden Umstände liegen nicht allein in der Kenntnissphäre der Klägerin. Indem die Vorinstanz gleichwohl von einer umfassenden, nicht auf konkret benannte Umstände aus der eigenen Sphäre beschränkten Darlegungsverpflichtung der Geschädigten ausgegangen ist, hat sie im Streitfall die Verteilung der Vortrags- und Beweislast in ungerechtfertigter Weise umgekehrt und ist faktisch zu einer non-liquet, Entscheidung mit dem unrichtigen Inhalt gelangt, dass ein Mitverschulden anzunehmen sei, solange es die Klägerin nicht ausgeräumt habe. Besonders deutlich wird dies in der Formulierung des Berufungsgerichts, dass sich aus dem verbleibenden Bedarf von 59 Pflegeplätzen nicht zu seiner Überzeugung ergebe, dass das Projekt überhaupt nicht mehr mit wirtschaftlichem Erfolg realisierbar gewesen sei.
Entgegen der Meinung des OLG Celle ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ferner nicht davon auszugehen, dass die Klägerin über die für eine Grundstücksnutzung – auch für eine alternative Bebauung mit einem Bürogebäude – erforderlichen Finanzmittel verfügt hat. Seine Ansicht, die Klägerin habe das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt, wobei sich insbesondere keine Erschöpfung der bewilligten Darlehen oder eine Zahlungsunfähigkeit ihrerseits feststellen lasse, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin zumindest in Bezug auf ihre finanziellen Möglichkeiten sekundär darlegungspflichtig gewesen ist. Denn das Gericht hat diesbezügliches Vorbringen der Klägerin erkennbar unberücksichtigt gelassen beziehungsweise missverstanden. So hat sie schriftsätzlich unter Vorlage ihrer Jahresabschlüsse vorgetragen. die mit dem gescheiterten Bauvorhaben verbundenen und aus den gewährten Darlehensmitteln beglichenen Kosten, darunter Anschaffungs, Planungs- und Rechtsverfolgungskosten, hätten zu ihrer nicht nur vorübergehenden Überschuldung – und nicht, wie im Schlussurteil dargelegt, zu ihrer Zahlungsunfähigkeit – geführt. Zu deren Beseitigung sowie zur Deckung der gestiegenen Baukosten habe es einer Nachfinanzierung bedurft, die auch bei einem anderen Kreditinstitut nicht zu erlangen gewesen sei4. Mit nachgelassenem Schriftsatz hat sie erläuternd ausgeführt, die Sparkasse (Zessionarin) habe ihre Darlehenszusage zurückgezogen, nachdem die Baugenehmigung versagt worden und wegen der nachfolgend entstandenen Konkurrenzsituation kein Pächter mehr zu finden gewesen sei. Die avisierten langfristigen Darlehen über mehr als 5, 5 Mio. € seien nicht ausgezahlt worden, vielmehr habe sie nur eine Zwischenfinanzierung von 1, 78 Mio. € zur Deckung ihrer Ausgaben erhalten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2020 – III ZR 45/19
- vgl. BGH, Urteile vom 22.05.1984 – III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 260; und vom 11.01.2007 – III ZR 116/06, NJW 2007, 1063, 1064, BGH, Urteil vom 26.09.2006 – VI ZR 124/05, NJW 2007, 64, 65 Rn. 8[↩]
- vgl. zB BGH, Urteil vom 22.05.1984 und BGH, Urteil vom 26.09.2006, jew. aaO[↩]
- OLG Celle, Urteil vom 07.03.2019 – 16 U 98/12[↩]
- zur Zumutbarkeit, zum Zweck der Schadensminderung Kredite aufzunehmen, siehe überdies BGH, Urteil vom 26.05.1988 – III ZR 42/87, NJW 1989, 290, 291; BGH, Urteile vom 18.02.2002 – II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2555; und vom 16.11.2005 – IV ZR 120/04, NJW-RR 2006, 394 Rn. 37[↩]











