Mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde zieht der Einzelrichter auch dann objek-tiv willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) eine nicht ihm, sondern der Kammer zustehende Ent-scheidungsbefugnis an sich, wenn er den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für gegeben hält und hieraus seine Zuständigkeit für die Zulassungsentscheidung ableitet.

Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen.
Allerdings hat der Einzelrichter angenommen, er und nicht die Kammer sei für die Entscheidung zuständig, da die Sache weder besonders schwierig noch grundsätzlich bedeutend sei, § 568 Satz 2 ZPO. Zwischen Einzelrichterzuständigkeit und Beschwerdezulassung bestehe mit Blick auf die von § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO und § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelte grundsätzliche Bedeutung kein Widerspruch. Die Zulassungsgründe „Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO seien nicht lediglich Unterfälle der „grundsätzlichen Bedeutung“. Die Rechtsbeschwerde werde zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Einzelrichter auch dann zur Übertragung auf das Kollegium nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO verpflichtet ist, wenn er den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für gegeben erachtet. Die grundsätzliche Bedeutung ist nämlich im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist1.
Damit hat der Einzelrichter objektiv willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidungsbefugnis an sich gezogen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen Besetzung übertragen ist2. Hierdurch hat er die gesetzlichen Grenzen seiner Entscheidungszuständigkeit insgesamt nicht beachtet und objektiv willkürlich entschieden. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass er die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hielt und daraus zu Unrecht abgeleitet hat, es bestehe keine Übertragungspflicht auf das Kollegium3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2011 – VII ZB 33/11
- BGH, Beschluss vom 13.03.2003 – IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 Rn. 6; Beschluss vom 11.09.2003 – XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 m.w.N.; Beschluss vom 10.11.2003 – II ZB 14/02, NJW 2004, 448[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2003 II ZB 14/02, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.09.2003 XII ZB 188/02, aaO; vom 10.11.2003 – II ZB 14/02, aaO[↩]