Der Elektroroller – und seine explodierte Batterie

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Reichweite der Haftung des Halters eines Elektrorollers nach § 7 Abs. 1 StVG zu befassen, dessen ausgebaute Batterie während des Aufladens explodiert war.

Der Elektroroller – und seine explodierte Batterie

Dem zugrunde lag ein Fall, in dem der klagende Gebäudeversicherer die beklagte Haftpflichtversicherung des Elektrorollers aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Der Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung brachte seinen Elektroroller (Kleinkraftrad Marke Freeliner Lyric A720) zur Inspektion in Werkstatträume, die bei der Gebäudeversichererin versichert waren. Dort entnahm ein Mitarbeiter der Werkstatt die Batterie des Elektrorollers und begann sie aufzuladen. Als der Mitarbeiter bemerkte, dass sich die Batterie stark erhitzte, trennte er sie vom Stromnetz und legte sie zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt. Kurz darauf explodierte die Batterie und setzte das Gebäude in Brand.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hannover hat die Klage des Gebäudeversicherers abgewiesen1. Das Oberlandesgericht Celle hat die Berufung der Gebäudeversichererin zurückgewiesen2; die Explosion sei, so das Oberlandesgericht, nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des Elektrorollers eingetreten. Der Betrieb des Fahrzeugs ende regelmäßig dann, wenn es an einen Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs gebracht worden sei, weshalb sich bei Schädigungen im Zusammenhang mit Wartungsarbeiten im Regelfall keine Verkehrsgefahren realisierten. Durch das Verbringen des Rollers in die Werkstatt habe die Gefährdung des allgemeinen Verkehrs geendet. Die Entnahme der Batterie verdeutliche geradezu sinnfällig, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt gewesen sei. Komme es an einem sich zur Reparatur in einer Werkstatt befindlichen Fahrzeug zu einem Schaden, ohne dass dabei eine durch einen vorherigen Betriebsvorgang entstandene Gefahrenlage fort- bzw. nachwirke, fehle es an dem für eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG erforderlichen Zusammenhang mit der Fortbewegungs- und Transportfunktion. Es komme hinzu, dass das in Brand geratene Teil ausgebaut gewesen sei. Unabhängig davon habe die Gebäudeversichererin nicht bewiesen, dass das Schadensereignis dem bei der Haftpflichtversicherung haftpflichtversicherten Halter des Elektrorollers im Sinne haftungsbegründender Kausalität zuzurechnen sei. Die Haftpflichtversicherung habe bestritten, dass der Schaden durch eine fehlerhafte Batterie verursacht worden sei, und die Möglichkeit einer Schadhaftigkeit des verwendeten Ladegeräts aufgezeigt. Schließlich scheitere eine Haftung der Haftpflichtversicherung auch an der Ausnahmebestimmung des § 8 Nr. 1 StVG. Es sei nämlich davon auszugehen, dass das Fahrzeug bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h habe erreichen können.

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Der Bundesgerichtshof wies nun auch die Revision der Gebäudeversichererin als unbegründet zurück; das Oberlandesgericht Celle habe im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Batterie nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des Elektrorollers explodierte:

Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Dieses Haftungsmerkmal ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt, die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht3.

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Zwar ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle der Umstand, dass sich der Elektroroller und die Batterie zur Inspektion in einer Werkstatt befanden, für die Frage der Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG unerheblich. Denn dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht4.

Allerdings ist nicht festgestellt – und die Gebäudeversichererin zeigt dazu auch keinen übergangenen Vortrag auf , dass die Erhitzung und die nachfolgende Explosion der Batterie bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG standen. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Batterie bereits aus dem Elektroroller ausgebaut und hatte zu diesem keine Verbindung mehr. Bei dieser Sachlage besteht kein Unterschied zu der Situation, in der eine zuvor nicht im Elektroroller befindliche Batterie dort eingebaut werden soll und zu diesem Zweck vorher aufgeladen wird. In diesen Fällen ist die Batterie nicht mehr bzw. noch nicht Teil der Betriebseinrichtung.

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Weiter ist nicht festgestellt, dass die Explosion der Batterie in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang stand5. Allein der Umstand, dass sich die Batterie zuvor im Elektroroller befand und in diesem entladen wurde, begründet nicht den erforderlichen Zurechnungszusammenhang.

Es bedarf daher keiner Klärung, ob die von der Gebäudeversichererin angegriffenen Erwägungen des Oberlandesgerichts Celle zur möglichen Verursachung des Brandes durch ein schadhaftes Ladegerät und zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Elektrorollers revisionsrechtlicher Prüfung standhalten würden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2023 – VI ZR 1234/20

  1. LG Hannover, Urteil vom 02.04.3030 – 11 O 189/19[]
  2. OLG Celle, Urteil vom 02.09.2020 – 9 U 47/20[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 20.10.2020 – VI ZR 319/18, VersR 2021, 597 Rn. 7; – VI ZR 374/19, DAR 2021, 87 Rn. 7; – VI ZR 158/19, NJW 2021, 1157 Rn. 7 mAnm Makowsky, JR 2021, 386; jeweils mwN[]
  4. vgl. die nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Urteile: BGH, Urteile vom 20.10.2020 – VI ZR 319/18, VersR 2021, 597 Rn. 8 [schwer beschädigtes und nicht fahrbereites Fahrzeug in Lagerhalle]; – VI ZR 374/19, DAR 2021, 87 Rn. 8 ff. [in Werkstattgebäude zur Reparatur aufgebockter LKW]; – VI ZR 158/19, NJW 2021, 1157 Rn. 13 ff. [zur TÜV-Untersuchung in Werkstattgebäude abgestellter LKW][]
  5. vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227 Rn. 9[]
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