Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert den Schuldner nicht an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger, die ebenfalls auf die Erhebung des Erfüllungseinwands zielt.

Eine Klage ist als unzulässig abzuweisen, wenn für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, für die eine solche Prüfung nicht erforderlich ist. Grundsätzlich haben Rechtssuchende allerdings einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Schuldner oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann1.
Für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht grundsätzlich solange ein Rechtsschutzbedürfnis, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt. Gestützt wird dies auf die Überlegung, dass der Schuldner durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde oder einer vom Gläubiger ausgestellten Privaturkunde, aus der sich die zwischenzeitliche Erfüllung der Forderung ergibt, die Aufhebung von bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln nicht erreichen kann (§ 775 Nr. 4, § 776 ZPO) und ein Verzicht keine weitergehenden Wirkungen als die Erfüllung haben kann. Dieses Verständnis entspricht zudem der Rechtsnatur der Klage aus § 767 ZPO, die sich nicht gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen richtet, sondern dazu dient, einem Vollstreckungstitel die Vollstreckungsfähigkeit schlechthin zu nehmen. Infolgedessen hängt ihre Zulässigkeit grundsätzlich nicht davon ab, dass Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Vor einer überflüssigen Vollstreckungsabwehrklage kann sich der Gläubiger durch ein sofortiges Anerkenntnis schützen2. Lediglich bei einem Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen, den der Gläubiger für erst künftig fällig werdende Leistungen noch benötigt, ist das Rechtsschutzinteresse für eine Klage nach § 767 ZPO bereits dann zu verneinen, wenn eine Zwangsvollstreckung für in der Vergangenheit liegende Zeitabschnitte unzweifelhaft nicht mehr droht3.
Nach diesen Grundsätzen kann einem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für seine Vollstreckungsabwehrklage nicht wegen eines laufenden Zwangsmittelverfahrens abgesprochen werden, auch wenn er in diesem den Erfüllungseinwand erhoben hat.
Das Oberlandesgericht München hat bei seiner gegenteiligen Entscheidung4 einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, indem es darauf abgestellt hat, ob eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ernstlich droht oder eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme gegen ihn bevorsteht. Hierauf kommt es nicht an, da der Titel der Gläubiger nicht auf eine wiederkehrende Leistung, sondern auf eine im Grundsatz einmalige Auskunftserteilung gerichtet ist. Danach besteht im Ausgangspunkt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners, solange die Gläubiger den Titel in den Händen haben.
Unabhängig davon trägt die Begründung des Oberlandesgerichts München die Annahme nicht, dass dem Schuldner derzeit ernstlich keine weitere Zwangsvollstreckung drohe oder keine konkrete Vollstreckungsmaßnahme bevorstehe. Die Gläubiger haben gegen ihn ein Zwangsmittelverfahren eingeleitet. Soweit das Oberlandesgericht München ausgeführt hat, das Vollstreckungsverfahren werde seit Jahren nicht weiterbetrieben und offensichtlich auch von den Gläubiger nicht offensiv vorangetrieben, hat es nicht konkret festgestellt, aus welchen Gründen das Verfahren ins Stocken geraten ist. Die Gläubiger haben es bislang jedenfalls nicht förmlich beendet.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für seine Vollstreckungsabwehrklage auch nicht deshalb, weil er den Erfüllungseinwand im von den Gläubiger gegen ihn eingeleiteten Zwangsmittelverfahren erheben kann und erhoben hat. Die Geltendmachung des Erfüllungseinwands im Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO stellt gegenüber der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage keine gleichwertige Rechtschutzmöglichkeit dar.
Eine Klage ist auch dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn dem Schuldner ein einfacherer und billigerer Weg zur Erreichung seines Rechtsschutzziels zur Verfügung steht. Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf er allerdings nicht verwiesen werden5. So hat das Bundesarbeitsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage bei eingelegter Berufung – unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge – verneint, weil die Vollstreckungsabwehrklage gegenüber der Berufung keine weitergehende Wirkung hat6.
Nach der vom Oberlandesgericht München zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, sondern auch in den Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt7. Ob ein anhängiges Zwangsmittelverfahren die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage mit dem Ziel der Geltendmachung des Erfüllungseinwands sperrt, ist demgegenüber bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Dies ist nicht der Fall8.
Gegen eine solche Sperrwirkung spricht bereits, dass die Frage, ob die Titelforderung erfüllt ist oder nicht, im Zwangsmittelverfahren nicht in materielle Rechtskraft erwächst und der Vollstreckungsabwehrklage ein anderer Streitgegenstand zugrunde liegt als dem Zwangsmittelverfahren.
Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Schuldner die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt9. Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO besteht der Streitgegenstand in der Festsetzung eines Zwangsmittels zur Erzwingung einer titulierten unvertretbaren Handlung10. Das Bestehen der gegen die Titelforderung vorgebrachten Einwendungen erwächst in diesem Verfahren als bloßes Element der Entscheidungsbegründung nicht in materielle Rechtskraft11. Demgegenüber ist der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel wegen bestimmter Einwendungen12.
Danach steht ein rechtskräftiger Beschluss, mit dem ein Zwangsmittelantrag zurückgewiesen worden ist, zwar einem erneuten Zwangsmittelantrag des Gläubigers entgegen, den dieser mit demselben Sachverhalt begründet13. Ein solcher Beschluss hindert den Schuldner jedoch nicht aus Gründen der materiellen Rechtskraft an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gegen den Titel14. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.11.202015; auch dieses bestimmt die Reichweite der Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, mit der die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen worden ist, ausgehend vom Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Auch in praktischer Hinsicht ist die Rechtsverteidigung im Zwangsmittelverfahren gegenüber der Rechtsverfolgung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage für den Schuldner nicht gleichwertig.
Das Zwangsmittelverfahren wird nach § 888 Abs. 1 ZPO auf Antrag des Gläubigers eingeleitet. Dieser kann den Antrag während des Verfahrens jederzeit zurücknehmen16. Bereits deswegen ist es für den Schuldner, der den Erfüllungseinwand im Zwangsmittelverfahren erhebt, nicht gesichert, dass das Gericht über diesen entscheidet. Auch unabhängig von der Möglichkeit einer Antragsrücknahme kommt in Betracht, dass das Gericht den Zwangsmittelantrag – beispielsweise wegen Fehlens der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen – zurückweist und der Gläubiger diesen nach Behebung des Mangels erneut stellt. Erst die rechtskräftige Zurückweisung des Zwangsmittelantrags wegen Erfüllung der titulierten Verpflichtung steht – wie ausgeführt – im Grundsatz der erneuten Erhebung eines Zwangsmittelantrags entgegen.
Demgegenüber kann der Schuldner mit der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage aktiv das Ziel verfolgen, laufenden oder zukünftigen Zwangsmittelverfahren den Boden zu entziehen (§ 775 Nr. 1, § 776 ZPO). Zwar erwächst die Entscheidung über das Bestehen der gegen den titulierten Anspruch erhobenen Einwendungen nicht in Rechtskraft17. Ein der Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig stattgebendes Urteil beseitigt jedoch die Vollstreckbarkeit des Titels insgesamt.
Nichts anderes ergibt sich aus der vom Oberlandesgericht München als obiter dictum bezeichneten Überlegung, zwei Gerichte müssten sich parallel zeit- und kostenintensiv mit dem Erfüllungseinwand befassen, wenn die Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners für zulässig erachtet würde. Im Streitfall sind bereits nicht zwei Gerichte, sondern zwei Spruchkörper desselben Gerichts mit dem Erfüllungseinwand befasst. Sowohl für Zwangsmittelverfahren nach § 888 Abs. 1 ZPO als auch für Vollstreckungsabwehrklagen nach § 767 Abs. 1 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig; es handelt sich gemäß § 802 ZPO um ausschließliche Zuständigkeiten. Ob die Verfahren innerhalb dieses Gerichts von demselben Spruchkörper oder zwei verschiedenen Spruchkörpern bearbeitet werden, richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts, dem für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen den beiden Verfahren keine Bedeutung zukommen kann. Unabhängig davon entfiele das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für seine Vollstreckungsabwehrklage – wie ausgeführt – selbst dann nicht, wenn zwei verschiedene Gerichte mit den Verfahren befasst wären.
Die im Rechtsstreit von den Gläubiger abgegebene Erklärung ist für das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners irrelevant.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt selbst ein Verzicht des Gläubigers auf die Rechte aus dem Titel nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage aus § 767 ZPO entfallen, solange der Gläubiger den Titel noch in den Händen hat18. Die Gläubiger haben im Streitfall noch nicht einmal auf ihre Rechte aus dem Titel verzichtet. Sie haben dem Schuldner mit ihrer Erklärung lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Titels eingeräumt, den sie zudem unter die aufschiebende Bedingung einer rechtskräftigen Zurückweisung ihres Zwangsmittelantrags wegen vollständiger Erfüllung des Anspruchs gestellt haben.
Auf den vom Oberlandesgericht München ergänzend erörterten Aspekt, dass der Schuldner das Rechtsschutzziel einer Titelherausgabe allein über den Weg der Vollstreckungsabwehrklage, nicht aber mit der Abwehr des Zwangsmittelantrags erreichen könnte, kommt es vorliegend nicht an. Einen solchen Antrag hat der Schuldner im Rechtsstreit nicht gestellt. Unabhängig davon ist der Schuldner nach § 775 Nr. 1, § 776 ZPO durch ein der Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig stattgebendes Urteil zuverlässig vor weiterer erfolgreicher Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger geschützt, während er einen Herausgabeanspruch gegebenenfalls mit einer Leistungsklage und anschließender Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO geltend machen müsste, um in den Besitz des Titels zu gelangen19.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. September 2022 – I ZR 180/21
- vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2020 – I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 20] = WRP 2020, 1017 – Preisänderungsregelung; Beschluss vom 19.11.2020 – I ZR 27/19, GRUR 2021, 478 18] = WRP 2021, 331 – Nichtangriffsabrede; Urteil vom 10.12.2020 – I ZR 153/17, GRUR 2021, 470 11] = WRP 2021, 201 – YouTube-Drittauskunft II; zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Rechtsschutzgarantie vgl. BVerfG, NJW 2022, 2677 38] mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1955 – V ZR 11/53, NJW 1955, 1556; Urteil vom 08.02.1984 – IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826 19]; Urteil vom 21.10.2016 – V ZR 230/15, NJW 2017, 674 7][↩]
- vgl. BGH, NJW 1984, 2826 20 f.]; NJW 2017, 674 9 und 12][↩]
- OLG München, Urteil vom 14.12.2020 – 33 U 3539/20[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2013 – III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 10] mwN; Beschluss vom 24.09.2019 – VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168 28]; Urteil vom 17.12.2020 – I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 18] = WRP 2021, 633 – Saints Row[↩]
- vgl. BAG, NZA 1985, 709 29] mwN; ähnlich OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2006, 313 2]; MünchKomm-.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl., § 767 Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 32/04, BGHZ 162, 67 11]; Beschluss vom 06.06.2013 – I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 8 bis 10 und 18], jeweils mwN; aA OLG Bremen, DGVZ 2020, 146 20 bis 24 und 26]; zum Verfahren nach § 767 ZPO vgl. auch BGH, NJW 1984, 2826 17]; BGH, Urteil vom 22.06.1995 – IX ZR 100/94, NJW 1995, 3189 7][↩]
- vgl. auch Münch-Komm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann aaO § 767 Rn. 11 und Fn. 86; Münch-Komm.ZPO/Gruber aaO § 887 Rn.19; Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 887 ZPO Rn. 39 und § 888 ZPO Rn. 21; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 887 Rn.19; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 767 Rn. 12.9 [anders aber 34. Aufl., § 767 Rn. 12.9]; Bischoff, NJW 1988, 1957, 1958; Jost in Festschrift Flege, 2008, S. 101, 105 f.; Gössl, NJW 2018, 235, 238; aA wohl Kannowski/Distler, NJW 2005, 865, 867 f.[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 18] – Biomineralwasser; Beschluss vom 16.12.2021 – I ZR 57/21 7[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2017 – I ZR 64/16, GRUR 2018, 219 15] = WRP 2018, 217 – Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses; Gössl, NJW 2018, 238, 239[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2018, 219 15] – Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 – XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 12]; MünchKomm-.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann aaO § 767 Rn. 41; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 767 Rn. 16; Haberzettl, NJOZ 2021, 289; zur Reichweite der Rechtskraft in diesem Verfahren vgl. BGH, Urteil vom 23.05.1989 – IX ZR 57/88, NJW-RR 1990, 48 17] für den Fall der Stattgabe und BGH, Urteil vom 18.10.2016 – XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 44] für den Fall der Abweisung[↩]
- vgl. RG, Urteil vom 10.10.1941 – VII 42/41, RGZ 167, 328, 334 f.; OLG Zweibrücken, JurBüro 1996, 443; OLG Celle, OLGR Celle 2000, 59 8]; Münch-Komm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rn. 33 mwN[↩]
- vgl. Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole aaO § 887 ZPO Rn. 39 und § 888 ZPO Rn. 21[↩]
- V ZR 121/19, ZfBR 2021, 155[↩]
- vgl. BayObLG, NJW-RR 2022, 47 188]; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 888 ZPO Rn. 18; BeckOK.ZPO/Stürner, 45. Edition [Stand 1.07.2022], § 888 Rn. 14; Zöller/Seibel aaO § 888 Rn. 4; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rn. 3[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1982 – VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367 11 bis 15]; Urteil vom 19.06.1984 – IX ZR 89/83, FamRZ 1984, 878 13 bis 16]; BGH, NJW-RR 1990, 48 17][↩]
- vgl. BGH, NJW 1955, 1556; BGH, Urteil vom 24.01.1994 – V ZR 238/92, NJW 1994, 1161 7]; BGH, NJW 2017, 674 7][↩]
- zum Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1994 – IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146 8]; Münch-Komm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann aaO § 767 Rn.20 mwN[↩]