Kann ein Zwangsversteigerungsverfahren die Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus dem Versteigerungserlös von vorneherein erkennbar nicht einmal teilweise erreichen, sind die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht als notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen. Dass der Versteigerungsantrag des Gläubigers aufgrund der ihm bleibenden Chance freiwilliger Leistungen des Schuldners zulässig ist, ändert daran nichts.
Nach § 788 Abs. 1 ZPO hat der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung nur zu tragen, soweit sie notwendig im Sinne von § 91 ZPO waren. Anderenfalls fallen sie dem Gläubiger zur Last, da er das Verfahren in Gang gesetzt hat. Dies muss das Vollstreckungsgericht in einer Kostenentscheidung zum Ausdruck bringen, wenn der Schuldner wie hier bereits am Verfahren beteiligt war1. Die Notwendigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme ist nach dem Standpunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Daran fehlt es, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger erkennbar aussichtslos ist2.
Kann ein Zwangsversteigerungsverfahren die Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus dem Versteigerungserlös von vorneherein erkennbar nicht einmal teilweise erreichen, so sind die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht etwa deshalb als notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen, weil dem Gläubiger die Chance bleibt, dass der Schuldner unter dem Eindruck der Vollstreckungsmaßnahme möglicherweise Mittel und Wege zu einer freiwilligen Befriedigung findet.
Zwar verwehrt es die Rechtsordnung dem Gläubiger grundsätzlich nicht, die Zwangsversteigerung als Druckmittel einzusetzen, um den Schuldner zu freiwilligen Leistungen zu bewegen. Mit dieser Absicht eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen stellen grundsätzlich weder einen Sittenverstoß i.S. von § 826 BGB dar3 noch begründen sie eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte i.S. von § 765a ZPO oder lassen das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für die Durchführung der Zwangsvollstreckung entfallen4.
Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob der Schuldner die Kosten eines solchen Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 788 Abs. 1 ZPO zu tragen hat. Der Umstand, dass es dem Gläubiger nicht verwehrt ist, mit der Vollstreckungsmaßnahme gleichzeitig Druck auf den Schuldner auszuüben, damit dieser freiwillig leistet, führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Kosten des Verfahrens als notwendig i.S. von § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen sind. Denn die Maßstäbe der Notwendigkeit decken sich nicht mit jenen des Rechtsschutzbedürfnisses oder der guten Sitten5. Ob die durch das Zwangsversteigerungsverfahren ausgelösten Kosten von dem Schuldner zu erstatten sind, richtet sich vielmehr danach, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte2. Allein die mit jedem – auch einem erkennbar aussichtslosen – Zwangsversteigerungsverfahren verbundene Hoffnung des Gläubigers, dass der Schuldner Mittel und Wege für eine freiwillige Zahlung findet, um den Belastungen des Zwangsversteigerungsverfahrens zu entgehen, reicht hierfür nicht aus. Maßgebend ist vielmehr, ob der Gläubiger die berechtigte Erwartung haben kann, durch die Versteigerung zumindest teilweise Befriedigung zu finden.
Gemessen daran handelt es sich hier bei den Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht um notwendige Kosten i.S. d. § 788 Abs. 1 ZPO. Die Zwangsversteigerung ist erfolglos geblieben, weil das geringste Gebot wegen der Höhe der eingetragenen dinglichen Rechte so hoch war, dass ein Gebot auf den hälftigen Miteigentumsanteil des Schuldners nicht abgegeben worden ist. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts musste die Gläubigerin, als sie den Antrag auf Zwangsversteigerung stellte, angesichts der ihrem Recht vorgehenden – aus dem Grundbuch ersichtlichen – Belastungen auch erkennen, dass sie durch das Verfahren keine, auch nicht eine teilweise Befriedigung ihrer Forderung erlangen wird. Sie durfte daher bei verständiger Würdigung der Sachlage die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht für erforderlich halten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – V ZB 25/14
- Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rn. 31; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 788 Rn. 11, 21; KG, Rpfleger 1981, 318, 319[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 30.06.1972 – – V ZR 12/70, WM 1972, 934, 935[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.01.2004 – IXa ZB 233/03, WM 2004, 646, 647; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.07.2002 – IX ZB 26/02, BGHZ 151, 384, 388[↩]
- vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rn. 31[↩]
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