Der Fahrradfahrer auf dem Zebrastreifen

Ein Zebrastreifen ist für Fußgänger da, nicht für Radfahrer. Anders als Fußgänger haben Radfahrer auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang. Vielmehr müssen sie absteigen und das Fahrrad schieben. Wollen sie radfahrend den Fußgängerüberweg überqueren, sind sie dagegen gegenüber dem kreuzenden Autoverkehr wartepflichtig. Warten sie nicht und fahren über den Zebrastreifen ohne Rücksicht auf den Autoverkehr, trifft ihm im Falle eines Unfalls ein mindest hälftiger Mitverursachungsbeitrag.

Der Fahrradfahrer auf dem Zebrastreifen

In einem vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschiedenen Unfall-Rechtsstreit befuhr die beklagte Pkw-Fahrerin mit ihrem Pkw die Hessheimer Straße in Frankenthal (Pfalz) stadtauswärts Richtung Hessheim, während die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende Klägerin auf den sich kurz vor der Einmündung zur Johann-Klein-Straße befindlichen Fußgängerüberweg wechselte und kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite von dem Pkw leicht erfasst wurde.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) weist in ihrem Urteil auf die Rechtsprechung hin, wonach derjenige, der radfahrenderweise einen Fußgängerüberweg überquert, vom Schutzbereich eines Fußgängerüberweges nicht erfasst wird. Sie hat im konkreten Fall in dem Verhalten der Radfahrerin einen wesentlichen Verursachungsbeitrag zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls gesehen und der Radfahrerin eine hälftige Mitschuld an dem Unfall angelastet und darauf hingewiesen, dass im Falle eines plötzlichen und nicht absehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall auch eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein kann, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als unvermeidbar herausstellt.

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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 24. November 2010 – 2 S 193/10