Der Fahrradunfall beim Überholen eines Reiters

Bei einem Überholvorgang ist zu Pferden genauso wie zu Fahrradfahrern regelmäßig ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 m einzuhalten. Ein Abstand von 30 bis 40 cm genügt jedenfalls nicht. Ist es zu einem Unfall zwischen Reiter und Radfahrerin gekommen, bei dem der Unfallhergang nicht eindeutig geklärt werden kann und der Vortrag beider Seiten gleichermaßen plausibel ist, ist die verletzte Radfahrerin beweisbelastet („non liquet“).

Der Fahrradunfall beim Überholen eines Reiters

Mit dieser Begründung hat das Landgericht München I in dem hier vorliegenden Fall eine Klage abgewiesen, mit der eine Fahrradfahrerin Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen einen Reiter geltend machte.

Am Morgen des 16. Juli 2019 fuhr die Klägerin mit dem Fahrrad auf dem Gehweg an der Gyßlingstraße in München, im Bereich der Unterführung unter dem Isarring. Vor ihr ritt der Beklagte auf seinem Achal-Tekkiner, ebenfalls auf dem Gehweg. Der Gehweg war weder für Fahrräder noch für Reitpferde freigegeben. Die Klägerin näherte sich dem Pferd von hinten und klingelte dabei. Sie setzte nach eigener Darstellung zum Überholen an. Infolge einer Berührung des Vorderreifens des Fahrrads mit dem leicht erhöhten Randstein links neben dem Gehweg stürzte die Klägerin und brach sich dabei den linken Oberschenkelhals.

Gegen den Beklagten machte sie Ansprüche aus Tierhalter- und Tieraufseherhaftung sowie allgemeine deliktische Ansprüche geltend. Sie forderte unter anderem Schmerzensgeld nicht unter 25.000,00 €, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das Pferd während eines Überholvorgangs nach links – in Richtung der Klägerin – gezogen war und sie deswegen in Richtung des Randsteins ausweichen musste.

Zur Urteilsbegründung hat das Landgericht München I ausgeführt, dass seiner Meinung nach der Vortrag keiner Seite plausibler war als der andere und keine Partei glaubwürdiger. In dieser Situation entschied das landgericht zulasten der beweisbelasteten Klägerin (sog. „non liquet“).

Weiterhin konnte die Klägerin ihren Anspruch auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte trotz des Klingelns nicht nach rechts auswich, weil hierzu im konkreten Fall keine Verpflichtung bestand. Ebenso wenig war rechtlich entscheidend, dass der Beklagte verbotswidrig auf dem Gehweg ritt, da sich das bloße Reiten auf dem Gehweg letztlich nicht bei der Unfallverursachung auswirkte. Da die Klägerin zudem selbst verbotswidrig auf dem Gehweg fuhr, konnte sie sich nach Meinung des Landgerichts München I auf einen solchen Verkehrsverstoß des Beklagten nicht berufen.

Außerdem hat das Landgericht München I darauf hingewiesen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin im Übrigen wegen der Schwere ihres Mitverschuldens ausgeschlossen wären, weil sie unter Zugrundelegung ihrer Darstellung jedenfalls den Mindestabstand beim Überholen eklatant unterschritten hätte. Denn nach Auffassung des Landgerichts ist zu Pferden ebenso wie zu Radfahrern bei einem Überholvorgang regelmäßig ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 m einzuhalten, um etwa auf plötzliche Reaktionen des Tieres oder Schlenker des Fahrradfahrers reagieren zu können. Ein Abstand von 30 bis 40 cm genügt jedenfalls nicht.

Landgericht München I, Urteil vom 19. Oktober 2020 – 19 O 6004/20

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