Wird bei einem Fahrzeugbrand in einer Tiefgarage ein anderes Fahrzeug beschädigt, ist ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 7 des Straßenverkehrsgesetzes aufgrund der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs nicht gegeben, da das Fahrzeug in einer privaten Tiefgarage und damit außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen steht und den öffentlichen Verkehrsraum nicht mehr beeinflusst.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Fahrzeugbesitzers abgewiesen, dessen BMW in einer Tiefgarage durch den Brand eines anderen Fahrzeugs beschädigt worden war. Im März 2011 stellte der Besitzer eines BMWs sein Fahrzeug auf seinem Stellplatz in einer privaten Tiefgarage in München ab. Auf dem Parkplatz daneben stand ein Peugeot. Dieser geriet über Nacht in Brand und beschädigte den BMW. Die Kosten für die Reparatur, 4830 Euro, verlangte der Eigentümer des BMWs von der Versicherung des Halters des Peugeot. Diese weigerte sich zu bezahlen. Es habe sich um eine vorsätzliche Brandstiftung durch einen Unbekannten gehandelt. Das Fahrzeug selbst sei nicht mehr in Betrieb gewesen. Die Klage des Eigentümers des BMWs kam vor das Amtsgericht München.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München habe sich der Brand im nicht-öffentlichen Verkehrsraum, einer privaten Tiefgarage, zugetragen, als das Beklagtenfahrzeug dort mit ausgeschaltetem Motor abgestellt gewesen sei. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 7 des Straßenverkehrsgesetzes aufgrund der Betriebsgefahr des Peugeot sei daher nicht gegeben. Der Betrieb beginne mit dem Ingangsetzen des Motors und ende mit dem Motorstillstand des außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs abgestellten Fahrzeugs. Fahrzeuge, die außerhalb öffentlichen Verkehrsflächen stehen und den öffentlichen Verkehrsraum nicht mehr beeinflussen, befänden sich sowohl nach der maschinen- als auch der verkehrstechnischen Auffassung nicht mehr ?in Betrieb?.
Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich ergeben würden, dass die dem Kraftfahrzeug aus dem Bewegungsvorgang typischerweise innewohnende Gefährlichkeit auch nach dem Abstellen noch fortgewirkt habe. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn der Brand schon während der Fahrt begonnen und sich dann nach dem Abstellen ausgewirkt hätte.
Auch für ein Verschulden des Peugeotbesitzers am Brand gäbe es ebenfalls keine Anhaltspunkte, so dass keinerlei Haftungsgrundlagen ersichtlich seien.
Amtsgericht Müncchn, Urteil vom 21. November 2012 – 322 C 17013/12
- Abgrenzung zu BGH NJW 2014, 1182[↩]