Ein Generalunternehmen haftet für einen fehlerhaft programmierten Aufzug, den sie im Zuge eines vom Hotelier beauftragten Umbaus installiert hat.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall baute die beklagte Generalunternehmerin aus dem Ruhrgebiet im Auftrag des Hoteliers ein ostdeutsches historisches Gebäude zu einem Hotel und Kongresscenter um und installierte dort – durch eine Subunternehmerin – eine Hotelaufzugsanlage. Nach Aufnahme des Hotelbetriebes trat im Oktober 2006 aus den Rohrleitungen der Fernwärmeanlage im Untergeschoss des Hotels massiv Heißwasser aus. Aufsteigender Wasserdampf löste Brandalarm aus, was dazu führte, dass der Hotelaufzug automatisch ins Erdgeschoss gefahren wurde und dort mit geöffneten Türen stehen blieb. Drei Hotelgäste bestiegen den Aufzug und fuhren – wegen eines erneuten Alarms – nicht, wie gewünscht, in das Ober–, sondern automatisch in das Untergeschoss. Beim Öffnen der Aufzugstür drang Heißwasser in die Kabine und verletzte die Hotelgäste schwer; sie zogen sich Verbrennungen dritten Grades zu. Der Versicherer des Hoteliers zahlte den Hotelgästen Schmerzensgeld und Behandlungskosten in Höhe von mehr als 360.000 Euro und verklagte die Generalunternehmerin auf Ersatz dieser Kosten.
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Versicherung Recht und bestätigte insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen. Die beauftragte Generalunternehmerin haftet dem Grunde nach für eingetretene Personenschäden.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Werkleistung der Generalunternehmerin mangelhaft, weil die Aufzugssteuerung nicht sach- und fachgerecht programmiert war und nicht den maßgeblichen Regeln der Technik entsprach. Der Aufzug hätte nach der automatischen Fahrt infolge des Brandalarms im Erdgeschoss mit offenen Türen stehen bleiben müssen und hätte sich nicht mehr in Bewegung setzten dürfen. Denn dies ist, nach den Ausführungen des Sachverständigen, mit erheblichen Gefahren für die Fahrzeuginsassen verbunden. Über die Höhe der berechtigten Kosten ist keine Entscheidung getroffen worden, insoweit ist weiterer Beweis zu erheben.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15. November 2011 – I-21 U 167/10