Auch bei verbundenen Verträgen kann in der (Rück-)Übertragung der zur Sicherung der Ansprüche des Darlehensgebers übereigneten finanzierten Sache im konkreten Fall: des sicherungsübereigneten finanzierten Kraftfahrzeugs durch den Darlehensgeber bei Vertragsbeendigung die Ausübung beachtlichen Vertrauens auf das Unterbleiben des Widerrufs liegen; dies kann der Tatrichter bei der Prüfung der Verwirkung berücksichtigen.

In diesem Fall führt die (Rück-)Übertragung der als Sicherheit gewährten finanzierten Sache dazu, dass der Anspruch des Darlehensnehmers auf Übertragung der Sicherheit aus dem Sicherungsvertrag und der vom Unternehmer auf den Darlehensgeber übergeleitete (gleichartige) [1] Anspruch des Darlehensgebers auf Rückgewähr der finanzierten Sache aus dem rückabzuwickelnden Kauf nach dem Wirksamwerden des Widerrufs nicht mehr im Wege der „Verrechnung“ von Gesetzes wegen erlöschen können [2].
Der Darlehensgeber behält dann an der finanzierten und zugleich als Sicherungsgut verwandten Sache nicht unmittelbar ex lege vom ursprünglichen Sicherungszweck unbelastetes Eigentum. Vielmehr verschlechtert sich seine Vermögenslage durch die (Rück-)Übertragung, weil er im Falle der späteren Rückabwicklung nach Widerruf statt Eigentums nur einen Anspruch auf neuerliche Übereignung gegen den Darlehensnehmer hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2019 – XI ZR 100/19
- vgl. Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb.2016, § 387 Rn. 102[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.03.2019 – XI ZR 228/17, WM 2019, 1107 Rn. 22 mwN[↩]
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